ben1981 schrieb am 29.10.2010 um 14:23:06:1. Muss meine Frau bei der Auslaenderbehoerde eine Aufenthaltsgenehmigung oder aehnliches beantragen?
EU Buerger fallen unter die Regeln des FreizügG/EU. Somit hat deine Frau Recht auf Einreise und Aufenthalt, wenn sie entweder
- Arbeitnehmer, oder
- selbständige Erwerbstätige ist, oder aber
- als nicht erwerbstätige Unionsbürgerin über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügt.
Ihr wird von der
ABH in diesem Fall eine "Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht" ausgestellt. In den Faellen 1 und 2 sind aufstockende Sozialleistungen kein Problem. Im Fall 3 folgt aus der Forderung nach ausreichenden Existenzmitteln, dass keine Sozialleistungen bezogen werden.
ben1981 schrieb am 29.10.2010 um 14:23:06:Das Problem ist nun jedoch, dass wir wohl in den ersten paar Monaten (da ich hier derzeit selbstaendig bin und dies erst wieder in Deutschland aufbauen muss) auf Unterstuetzung vom Staat (Alg II) angewiesen sein werden.
Wenn deine Frau sich zusammen mit dir selbstaendige betaetigt, dann sollte sie in die Kategorie 2 fallen und (solange das Geschaeft noch keinen Gewinn abwirft) aufstockendes ALG II beziehen koennen.
Ist deine Frau lediglich Hausfrau, so waere das bei nicht gesichertem
LU ein Problem fuer euch. Prinzipiell gilt zwar nach § 11 des FreizügG/EU: "Das Aufenthaltsgesetz findet auch dann Anwendung, wenn es eine günstigere Rechtsstellung vermittelt als dieses Gesetz." Und im
AufenthG kommt es bei der
FZF zu einem deutschen Ehegatten in der Regel nicht auf gesicherten
LU an. Bei euch koennte man jedoch eine
Regelausnahme sehen, da du aktuell schon mit deiner Frau in England lebst und auch dort taetig bist.