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Verheiratet mit Englaenderin, nun Rueckkehr nach Deutschland (Gelesen: 2.346 mal)
ben1981
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Verheiratet mit Englaenderin, nun Rueckkehr nach Deutschland
29.10.2010 um 14:23:06
 
Hallo,

Dies ist mein erster Beitrag hier und ich habe eine Frage bezueglich unserer Situation.

Ich bin Deutscher Staatsangehoeriger und bin vor etwa 1,5 Jahren von Deutschland nach England zu meiner damaligen Freundin umgezogen. Wir haben im Dezember 2009 in England geheiratet und leben bislang immer noch hier in England.

Nun moechten wir jedoch, vor allem da ich Deutschland vermisse, nach Deutschland umziehen. Fuer mich als Deutscher und sie als EU-Auslaenderin, die mit mir verheiratet ist, sollte dies ja kein Problem darstellen.

Das Problem ist nun jedoch, dass wir wohl in den ersten paar Monaten (da ich hier derzeit selbstaendig bin und dies erst wieder in Deutschland aufbauen muss) auf Unterstuetzung vom Staat (Alg II) angewiesen sein werden.

Hat jemand Erfahrung, wie genau wir vorgehen muessen und was alles gemacht werden muss, um dies zu bewerkstelligen. Ich habe mich nun schon tagelang durch diverse Gesetzesbuecher gelesen und einen befreundeten Anwalt um Rat gefragt, bin aber trotzdem nicht wirklich schlauer!

Was ich vor allem wissen moechte, ist...

1. Muss meine Frau bei der Auslaenderbehoerde eine Aufenthaltsgenehmigung oder aehnliches beantragen?

2. Hat jemand Erfahrung mit der Beantragung von ALG II fuer EU-Auslaender die mit deinem Deutschen verheiratet sind?

Vielen Dank fuer Eure Hilfe!
Ben
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Stefan-TR
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #1 - 29.10.2010 um 14:43:41
 
ben1981 schrieb am 29.10.2010 um 14:23:06:
1. Muss meine Frau bei der Auslaenderbehoerde eine Aufenthaltsgenehmigung oder aehnliches beantragen?

EU Buerger fallen unter die Regeln des FreizügG/EU. Somit hat deine Frau Recht auf Einreise und Aufenthalt, wenn sie entweder
  1. Arbeitnehmer, oder
  2. selbständige Erwerbstätige ist, oder aber
  3. als nicht erwerbstätige Unionsbürgerin über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügt.
Ihr wird von der ABH in diesem Fall eine "Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht" ausgestellt. In den Faellen 1 und 2 sind aufstockende Sozialleistungen kein Problem. Im Fall 3 folgt aus der Forderung nach ausreichenden Existenzmitteln, dass keine Sozialleistungen bezogen werden.

ben1981 schrieb am 29.10.2010 um 14:23:06:
Das Problem ist nun jedoch, dass wir wohl in den ersten paar Monaten (da ich hier derzeit selbstaendig bin und dies erst wieder in Deutschland aufbauen muss) auf Unterstuetzung vom Staat (Alg II) angewiesen sein werden. 

Wenn deine Frau sich zusammen mit dir selbstaendige betaetigt, dann sollte sie in die Kategorie 2 fallen und (solange das Geschaeft noch keinen Gewinn abwirft) aufstockendes ALG II beziehen koennen.

Ist deine Frau lediglich Hausfrau, so waere das bei nicht gesichertem LU ein Problem fuer euch. Prinzipiell gilt zwar nach § 11 des FreizügG/EU: "Das Aufenthaltsgesetz findet auch dann Anwendung, wenn es eine günstigere Rechtsstellung vermittelt als dieses Gesetz." Und im AufenthG kommt es bei der FZF zu einem deutschen Ehegatten in der Regel nicht auf gesicherten LU an. Bei euch koennte man jedoch eine Regelausnahme sehen, da du aktuell schon mit deiner Frau in England lebst und auch dort taetig bist.
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ben1981
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #2 - 29.10.2010 um 18:25:32
 
Stefan-TR schrieb am 29.10.2010 um 14:43:41:
EU Buerger fallen unter die Regeln des FreizügG/EU. Somit hat deine Frau Recht auf Einreise und Aufenthalt, wenn sie entweder
  1. Arbeitnehmer, oder
  2. selbständige Erwerbstätige ist, oder aber
  3. als nicht erwerbstätige Unionsbürgerin über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügt.
Ihr wird von der ABH in diesem Fall eine "Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht" ausgestellt. In den Faellen 1 und 2 sind aufstockende Sozialleistungen kein Problem. Im Fall 3 folgt aus der Forderung nach ausreichenden Existenzmitteln, dass keine Sozialleistungen bezogen werden.

Wenn deine Frau sich zusammen mit dir selbstaendige betaetigt, dann sollte sie in die Kategorie 2 fallen und (solange das Geschaeft noch keinen Gewinn abwirft) aufstockendes ALG II beziehen koennen.

Ist deine Frau lediglich Hausfrau, so waere das bei nicht gesichertem LU ein Problem fuer euch. Prinzipiell gilt zwar nach § 11 des FreizügG/EU: "Das Aufenthaltsgesetz findet auch dann Anwendung, wenn es eine günstigere Rechtsstellung vermittelt als dieses Gesetz." Und im AufenthG kommt es bei der FZF zu einem deutschen Ehegatten in der Regel nicht auf gesicherten LU an. Bei euch koennte man jedoch eine Regelausnahme sehen, da du aktuell schon mit deiner Frau in England lebst und auch dort taetig bist.


Danke fuer die ausfuehrliche Antwort Smiley

Meine Frau ist hier arbeitssuchend und ich bin zwar selbstaendig aber habe im letzten Jahr nur SEHR geringe Betraege eingenommen. Wir leben derzeit noch bei den Eltern meiner Frau (meinen Schwiegereltern), die uns auch finanziell unterstuetzen, die uns aber auch schon gesagt haben dass sie es in Zukunft nicht mehr tun koennen.

Waehre eine Regelausnahme trotz all diesen Punkten noch gegeben?

Danke,
Ben
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Stefan-TR
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Antwort #3 - 29.10.2010 um 19:16:45
 
ben1981 schrieb am 29.10.2010 um 18:25:32:
Meine Frau ist hier arbeitssuchend und ich bin zwar selbstaendig aber habe im letzten Jahr nur SEHR geringe Betraege eingenommen.

Wie gering die Einnahmen sind ist egal, solange man ernsthaft selbstaendig ist und das Gewerbe nicht extra als vorgeschobenen Grund fuer die Freizuegigkeit anmeldet. Wie Freizuegigkeit als Arbeitssuchende + ALG II in der Praxis funktioniert muesst ihr wohl ausprobieren. Das wirklich kein so haeufiger Fall, als dass man da fundierte Erfahrungswerte liefern koennte.

ben1981 schrieb am 29.10.2010 um 18:25:32:
Waehre eine Regelausnahme trotz all diesen Punkten noch gegeben?

Die Regelausnahme an sich ist auch ein recht schwammiges Ding. Eine klare Antwort kannst du hier im Forum nicht bekommen. Ganz im Allgemeinen tut man sich mit der Anwendung des AufenthG fuer Unionsbuerger eher schwer und noch nicht mal die Experten im Forum sind sich einig, wie das genau von statten gehen sollte. Da hilft wirklich nur die Vorsprache bei der ABH und schauen was passiert.
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ben1981
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #4 - 29.10.2010 um 19:31:26
 
Dankeschoen Smiley

Ich hatte heute, bevor ich diesen Thread hier erstellt habe, mal bei dem Gruppenleiter der ABH angerufen und gefragt wegen der Situation und ALG II und auch noch einmal wegen einer Freizuegigkeitsbescheinigung gefragt und er war auch sehr hilfreich und meinte eine Freizuegigkeitsbescheinigung wuerde meine Frau nicht bekommen da sie kein Einkommen haette aber dass sie eine Aufenthaltserlaubnis nach §28 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 bekommen wuerde und dass wir dafuer vorbeikommen muessten.

Dies war bevor ich die Situation mit der Regelausnahme erfahren habe, aber  ich habe dem Gruppenleiter wohl auch schon gesagt dass ich hier seit etwas ueber einem Jahr lebe und auch hier geheiratet habe.
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Antwort #5 - 29.10.2010 um 19:52:03
 
ben1981 schrieb am 29.10.2010 um 19:31:26:
aber dass sie eine Aufenthaltserlaubnis nach §28 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 bekommen wuerde und dass wir dafuer vorbeikommen muessten

Na wunderbar. Wenn das auch in der Praxis so klappt, dann solltet ihr keine grossen Probleme bekommen.

Am besten stellt ihr die theoretischen fragen nach Regelausnahme und Rechtmaessigkeit einer AE im Unionsbuerger-Pass gar nicht. Freut euch statt dessen darueber, dass die ABH so unkompliziert ist.
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ben1981
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #6 - 31.10.2010 um 08:55:09
 
Vielen Dank nochmals fuer Deine Antwort!

Ich habe noch eine letzte Frage Smiley Wie sieht es denn aus mit den A1 Sprachkenntnissen, muss meine Frau die nachweisen oder nicht?

Ich habe schon § 30 Aufenthg studiert und viele Leute meinen, da wir zusammen im Ausland gelebt haben und auch hier geheiratet haben, wuerde folgendes greifen:

Zitat:
Satz 1 Nr. 2 ist für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unbeachtlich, wenn

1.
    der Ausländer einen Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 1 oder Abs. 2 oder § 26 Abs. 3 besitzt und die Ehe bereits bestand, als der Ausländer seinen Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet verlegt hat


oder vielleicht sogar

Zitat:
4. der Ausländer wegen seiner Staatsangehörigkeit auch für einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist, visumfrei in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten darf.


da sie ja als EU-Buerger kein Visum braucht?

Verstehe ich das so richtig?

Vielen Dank!
Ben
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Muleta
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Antwort #7 - 31.10.2010 um 09:44:22
 
§ 30 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 AufenthG trifft zu, daher keine Deutschkenntnisse.

Muleta
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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #8 - 31.10.2010 um 14:54:55
 
ben1981 schrieb am 29.10.2010 um 14:23:06:
Das Problem ist nun jedoch, dass wir wohl in den ersten paar Monaten (da ich hier derzeit selbstaendig bin und dies erst wieder in Deutschland aufbauen muss) auf Unterstuetzung vom Staat (Alg II) angewiesen sein werden.

2. Hat jemand Erfahrung mit der Beantragung von ALG II fuer EU-Auslaender die mit deinem Deutschen verheiratet sind?


Deine Frau rechne in den ersten drei Monaten ihrer Anwesenheit nicht damit, sondern mit HLU nach SGB XII.

Gruß, ULF
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