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Aufenthaltserlaubnis Portugal für Nicht-EU Ehefrau (Gelesen: 3.123 mal)
zuwewe
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Aufenthaltserlaubnis Portugal für Nicht-EU Ehefrau
28.10.2010 um 19:04:21
 
Hallo zusammen,

ich habe folgendes Problem.

Mitte Dezember werde ich meine mexikanische Freundin in Deutschland heiraten. Damit erhält Sie meines Wissens nach einen nationalen Aufenthaltstitel (befristete Aufenthaltserlaubnis) und auch das Recht zur Arbeitsaufnahme in Deutschland.

Nun schickt mich mein Arbeitgeber ab Januar nächsten Jahres nach Portugal, um dort für 2 Jahre zu arbeiten. Meine Ehefrau möchte ich natürlich nach Portugal mitnehmen und auch sie möchte dort zu arbeiten beginnen.

Bislang war ich der Meinung, dass dies aufgrund der Freizügigkeitsregelung in der EU sowie des Status als Ehepartner eines EU-Bürgers kein Problem darstellen sollte. Der Plan war gemeinsam in Portugal einzureisen, sich bei den dortigen Behörden anzumelden und eine Residence Card zu beantragen.

Das Konsulat von Portugal hat mir nunmehr in einem Telefonat mitgeteilt, dass ich für meine Ehefrau vorab ein Visum aus Deutschland heraus beantragen müsse, weil meine Ehefrau sich nur für 3 Monate in Portugal aufhalten dürfe. Sehr sicher klang diese Aussage aber nicht, da mir gleichzeitig gesagt wurde, dass die Ausstellung einer über 3 Monate hinaus gehenden Aufenthaltserlaubnis wohl auch lokal möglich sein könnte, aufgrund meines Arbeitsvertrages, der Reputation meines Arbeitsgebers etc pp.

Mein Problem ist, dass der Zeitraum zwischen Eheschließung und meiner Arbeitsaufnahme in Portugal zu knapp ist, um vorab aus Dtl heraus noch ein Visum zu beantragen. Darüber hinaus ist für die Beantragung des Visas eine unendliche Liste an Dokumenten erforderlich, die dann auch noch alle von einem beglaubigten Übersetzer auf portugiesisch übersetzt werden müssen.

Kann mir evtl jmd weiterhelfen? Wie würde ein gleichgelagerter Fall in Deutschland gehandhabt werden? Wozu gibt es die Freizügigkeit, wenn ich den selben Visaprozess durchlaufen muss als wenn wir nicht verheiratet wären?

Meine Meinung war immer, dass meine Nicht-EU Ehefrau genauso behandelt werden muss wie ich selbst (Diskriminierungsverbot). Und das würde bedeuten, sie kann wie ich einreisen und sich mit mir gemeinsam anmelden.

Danke!!
Ein Verzweifelter
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Daddy
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Bundespolizei
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #1 - 28.10.2010 um 21:07:57
 
zuwewe schrieb am 28.10.2010 um 19:04:21:
Bislang war ich der Meinung, dass dies aufgrund der Freizügigkeitsregelung in der EU sowie des Status als Ehepartner eines EU-Bürgers kein Problem darstellen sollte.

Sollte auch so sein...

zuwewe schrieb am 28.10.2010 um 19:04:21:
Sehr sicher klang diese Aussage aber nicht

Kann ich mir vorstellen, da die Aussage nicht passt...

Lies dir einfach mal die entscheidende europäische Richtlinie durch, dann hast du einiges in der Hand und kannst anschließend hier gezielter nachfragen... Zwinkernd

http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2004:158:0077:0123:DE...

und hier die portugiesische Ausführung... http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2004:158:0077:0123:PT...

Daddy
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Stefan-TR
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #2 - 28.10.2010 um 22:42:13
 
Daddy schrieb am 28.10.2010 um 21:07:57:

Den Behoerden besser bekannt ist vermutlich die nationale Umsetzung der Richtlinie. Infos gibt es auch auf EUR-Lex:

Zitat:
Assembleia da República-Regula o exercício do direito de livre circulação e residência dos cidadãos da União Europeia e dos membros das suas famílias no território nacional e transpõe para a ordem jurídica interna a Directiva n.º 2004/38/CE, do Parlamento Europeu e do Conselho, de 29 de Abril.

Rechtsakt: Lei, Nummer: Lei n.º 37/2006 ; Amtsblatt: Diaro da Republica, Nummer: D.R. n.º 153, Datum der Veröffentlichung: 09/08/2006, Seite: 05717-05724; Referenznummer: (MNE(2006)55358)
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Mutly
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 28.10.2010 um 22:55:48
 
zuwewe schrieb am 28.10.2010 um 19:04:21:
Der Plan war gemeinsam in Portugal einzureisen, sich bei den dortigen Behörden anzumelden und eine Residence Card zu beantragen. 


Das ist richtig. EuGH Metock, wie man einreist und welchen Status man ggf. bisher hatte, spielt keine Rolle.

Abgesehen davon brauchen Mexikaner kein Schengenvisum. Doch falls deine Frau von außerhalb des Schengenraums einreist, soll sie mit dir einreisen und ihr solltet eure Heiratsurkunde dabei haben. (Sonst kann man nicht verifizieren, dass sie nicht ausreisen muss, falls man die fehlende Rückkehrbereitschaft erkennt.)

Reist sie mit einer deutschen AE ein, gibt es keine Probleme.

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lifeart
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Antwort #4 - 29.10.2010 um 05:48:54
 
Kein Grund zur Verzweiflung. Es ist so, wie Du es Dir vorher dachtest. Deine Nicht-EU Ehefrau hat dasselbe Recht wie Du, sich in Portugal aufzuhalten.
Es ist jedoch so, dass noch viele Einwanderungs- und Konsularbeamte sich nicht so gut im EU-Recht auskennen (das wird langsam alt...).
Ich würde zur EU web-site gehen http://www.europa.eu
und dort dich zu der Seite durchklicken, die die EU-Gesetzestexte hat. Dort suchst Du nach den Bestimmungen, die sich mit dem Recht auf Aufenthalt der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen jedweder StA auf dem Territorium der EU befassen. Es gibt die Möglichkeit, diese auf Portugiesisch auszudrucken. Mit einem Marker streiche die wichtigen Stellen an und gehe damit, Euren Pässen, Arbeitsvertrag, Nachweis von Unterkunft und Krankenversicherung zur portugiesischen ABH. Kein Problem, das Recht ist eindeutig auf Eurer Seite. Falls Deine Frau zu dem Zeitpunkt des Umzugs noch keinen deutschen AT hat, dann kann es allerdings sein, das ein Einreise Visum nötig ist.
Viel Glück
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lifeart
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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 31.10.2010 um 14:58:50
 
Moin,

zuwewe schrieb am 28.10.2010 um 19:04:21:
Mitte Dezember werde ich meine mexikanische Freundin in Deutschland heiraten. Damit erhält Sie meines Wissens nach einen nationalen Aufenthaltstitel (befristete Aufenthaltserlaubnis) und auch das Recht zur Arbeitsaufnahme in Deutschland.

Nun schickt mich mein Arbeitgeber ab Januar nächsten Jahres nach Portugal, um dort für 2 Jahre zu arbeiten. Meine Ehefrau möchte ich natürlich nach Portugal mitnehmen und auch sie möchte dort zu arbeiten beginnen.


Am reibungslosesten geschieht es wohl, wenn sie am Tag nach Eurer Eheschließung eine Ehegatten-AE beantragt (A1 hat sie?). Welchen Status hatte sie bisher? In Portugal beantrage sie mit Dir die Wohnsitzanmeldung nebst Aufenthaltskarte.
http://www.sef.pt/portal/v10/PT/aspx/apoioCliente/index.aspx#0

Cartão de Residência (Pedidos/Renovação/ Alteração de Dados/ 2ª Via) UE / EEE / Suiça e Familiares

Gruß, ULF
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« Zuletzt geändert: 31.10.2010 um 15:09:29 von N/V »  
 
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 01.11.2010 um 13:18:33
 
ulf schrieb am 31.10.2010 um 14:58:50:
Moin,


Am reibungslosesten geschieht es wohl, wenn sie am Tag nach Eurer Eheschließung eine Ehegatten-AE beantragt (A1 hat sie?). Welchen Status hatte sie bisher? In Portugal beantrage sie mit Dir die Wohnsitzanmeldung nebst Aufenthaltskarte.
http://www.sef.pt/portal/v10/PT/aspx/apoioCliente/index.aspx#0

Cartão de Residência (Pedidos/Renovação/ Alteração de Dados/ 2ª Via) UE / EEE / Suiça e Familiares

Gruß, ULF


Bist du sicher ob sie den AT auch bekommt. In Bayern kenne ich durchaus auch Argumentationen der ALB´s diesen zu verweigern, da die Aufnahme und Wahrung der Lebensgemeinschaft nicht in D geplant ist.
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Petersburger
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Antwort #7 - 01.11.2010 um 13:32:49
 
Zitat:
Bist du sicher ob sie den AT auch bekommt. In Bayern kenne ich durchaus auch Argumentationen der ALB´s diesen zu verweigern, da die Aufnahme und Wahrung der Lebensgemeinschaft nicht in D geplant ist. 

Solange die Ehefrau zum Zeitpunkt der gemeinsamen Übersiedlung nach POR einen gültigen AT hat - und sei es ein deutsches D-Visum - ist das völlig egal.

Sie reist dann mit dem deutschen AT legal nach POR ein und kann dort ihre abgeleiteten Freizügigkeitsrechte geltend machen.

Bei einer Rückkehr aus POR nach Deutschland gilt dann die "Rückkehr-Regelung"; sie kann also wieder nach Deutschland einreisen ohne vorher zwingend ein Visumverfahren zu durchlaufen.
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„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
„Für den Triumph des Bösen reicht es, wenn die Guten nichts tun.“

Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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