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Niederlassungserlaubnis - "zeitliche Voraussetzungen" von ABH falsch berechnet? (Gelesen: 5.144 mal)
hauntedalien
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22.10.2010 um 22:41:07
 
Hallo,

meine Frau ist im Mai 2007 in D eingereist, hatte bis Ende Mai 2008 eine Fiktiondbescheinigung gem. § 81(4) AufenthaltG und seit Juni 2008 einen Aufenthaltstitel gem. § 28(1) 1, Nr.1 AufenthaltG. Das Aufgebot beim Standesamt wurde seinerzeit bestellt Ende Mai 2007, die Eheschließung erfolgte Mitte September 2007.

§ 28 (2) drückt klar aus, daß eine NE regulär nach 3 Jahren Aufenthaltserlaubnis (etc.) zu erteilen ist. Auch bei einer Einbürgerung nach § 9 StAG heißt es 3-jähriger rechtmäßiger Aufenthalt (-> zu bejahen) und min. zwei Jahre Ehe (->dito).

Nun verweigerte uns die hiesige ABH die NE, weil die "zeitlichen Voraussetzungen" erst Mitte Juni 2011 erfüllt seien.

Dies ist m.E. aus mehreren Gründen nicht richtig: legaler Aufenthalt besteht über 3 Jahre, die Ehe über 2 Jahre. Die Begründung der ABH macht auch keinen Sinn, denn das würde bedeuten, daß die Fristen für die NE nicht, für eine Einbürgerung aber schon erfüllt wären (s.o.). Die Fiktionsbescheinigung nimmt ja eben rein rechtlich den Status der Aufenthaltsberechtigung an. Am Rande sei noch auf die Verwaltungsvorschrift zu § 28 (u.a. gesetzl. Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis etc.) verwiesen.

Wie ist denn nun die Rechtslage?



--- Nebenbei ein großes Lob an die Macher dieser sehr hilfreichen und qualifiziert-professionell geführten Seite/Forum.
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Antwort #1 - 22.10.2010 um 23:05:49
 
Ich nehme an, deine Frau hatte damals mit einem nationalen Visum zwecks Eheschließung eingereist.

Dann hat die ABH den § 6 AufenthG "übersehen". Dort steht genau das was Du erwartest:

Die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts mit einem nationalen Visum wird auf die Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG angerechnet.

Und die Fiktionsbescheinigung nach dem § 81 Abs. 4 verlängert die Gültigkeit dieses Visums.


Wenn sie jedoch ohne Visum einreisen durfte, kann ich die Frage nicht beantworten Griesgrämig


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hauntedalien
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Antwort #2 - 23.10.2010 um 04:59:33
 
Danke für die erste schnelle Antwort.

Die Einreise erfolgte mittels normalem Besuchsvisum.

Im Hinblick auf bis Mitte Mai 2011 geplante und/oser wahrscheinliche Änderungen des AufenthaltG dürfte es sich, wie schon erlebt, um eine Hinhaltetaktik der ABH handeln.
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Antwort #3 - 23.10.2010 um 08:23:52
 
Dann hat die 81(4)-FB das Besuchsvisum "verlängert", was eben kein nationales Visum ist und keine AE.

Vermutlich ist es hilfreich, sich hier eine Diskussion über die Rechtmäßigkeit der Einreise mit Kurzaufenthaltsvisum zum Daueraufenthalt im konkreten Fall zu verkneifen.

Grundsätzlich hat aber der Gesetzgeber ein bestimmtes Verfahren vorgeschrieben - Antragstellung im Ausland und Einreise mit Visum zum Daueraufenthalt = nationales Visum. Daß auch nur dieses Verfahren in der Folge "belohnt", sprich angerechnet wird, ist systematisch korrekt.

Hier ist die Einreise mit Kurzaufenthaltsvisum erfolgt, vor Ablauf des Visums wurde ein Antrag auf AE gestellt, womit der vorliegende AT - das Kurzaufenthaltsvisum - bis zur Entscheidung über den Antrag (bzw. bis zum Ablaufdatum) der FB weiter gültig war.

In der Konsequenz dieses Fortdauerns: Wäre das ein Visum zur einfachen Einreise gewesen, dann wäre die FB mit der Ausreise erloschen, weil ja auch keine zweite Einreise mehr erlaubt war.
Wo die Formulierung "gilt der bisherige AT ... als fortbestehend" für Inhaber einer AE mit Arbeitserlaubnis von Vorteil ist, ist es für die Inhaber eines Einfach-Schengen-Visums eben weniger vorteilhaft.
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hauntedalien
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Antwort #4 - 23.10.2010 um 17:50:07
 
Also nochmal auf den Punkt gebracht:

Es wäre also eine Einbürgerung möglich, nicht aber eine NE? Das verstehe, wer will. Insbesondere unter dem Aspekt der Berufstätigkeit meiner Frau und vor allem der mündlichen Aussage einer ABH-Mitarbeiterin vor einem halben Jahr, eine NE sei in ihrem Fall und aufgrund der Fristen wie o.g. überhaupt kein Problem.

Unser Vorgehen bzgl. Visum etc. erfolgte übrigens auf Anraten eines Behörden-MA, da die Vergabepraxis des AA für ein Visum zur Eheschließung ein zu langes Prozedere mit obendrein vagem Ausgang und als solches fragwürdig sei.
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Antwort #5 - 23.10.2010 um 20:03:22
 
hauntedalien schrieb am 23.10.2010 um 17:50:07:
da die Vergabepraxis des AA für ein Visum zur Eheschließung ein zu langes Prozedere mit obendrein vagem Ausgang und als solches fragwürdig sei. 

Das hat Dir ein Behördenmitarbeiter so gesagt?

Entweder stimmt Deine Behauptung einfach nicht oder Du bist an jemanden mit Nullwissen geraten.

Das Prozedere des AA, sprich der Auslandsvertretung ist in den Fällen ohne Besonderheiten/Unklarheiten/Scheineheverdacht oder was-auch-immer eine Angelegenheit von wenigen Stunden (selbstverständlich eingeordnet im üblichen Ablauf).

Antrag annehmen, eingeben, prüfen und die nötigen Exemplare zum Kurier geben - das dauert nicht lange.
Dann vergeht eine im Vergleich dazu lange Zeit, in der Antragsteller und AV gemeinsam auf die Antwort der ABH warten.
Ist die dann da und positiv (und gibt es nichts Neues Negatives), kann das Visum genauso schnell wie ein Schengenvisum ausgestellt werden, das am Tag des Antworteingangs beantragt wurde.

Alles andere ist Angelegenheit der ABH bzw. des Standesamtes.

Soweit dazu.


Rechtmäßiger Aufenthalt bezieht Zeiten mit einem Besuchsvisum nicht ein. Nicht für eine NE-Beantragung und nicht für eine Einbürgerung.
Rechtmäßiger Aufenthalt ist der Aufenthalt mit einem entsprechenden Aufenthaltstitel (falls erforderlich).
Bei Einreise mit einem nationalen Visum ist das ab Zeitpunkt der Einreise.
Bei Einreise mit Besuchsvisum der Zeitpunkt der Erteilung der AE.

Daß das immer wieder mal verschieden gehandhabt wird heißt noch nicht, daß Eure ABH dasselbe tun muß.
Und eine Auskunft bzgl. einer möglichen Einbürgerung kann sich auch ganz schnell ändern, wenn alle Fakten in Form von Dokumenten auf dem Tisch liegen.

Wartet halt noch ein bißchen.
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Antwort #6 - 25.10.2010 um 16:54:06
 
Vielen Dank für die ausführliche Antwort!

Leider traf ich seinerzeit (und bis heute) nicht auf einen kompetenten Mitarbeiter, der in der Lage gewesen wäre, dem Laien unbekannte Sachverhalte so einfach näherzubringen.

Aus sporadisch erscheinenden Zeitungsberichten darf ich einfach schließen, das es in der hiesigen ABH gewisse "Direktiven" gibt (Stichwort: Verhinderung ungwollter Zuwanderung), in die auch unser Fall einzuordnen ist.

Wir werden dann wohl gleich die Einbürgerung beantragen. Zunmindest behördlicherseits haben dann Alltagsrassismus und ausländerfeindliche Ressentiments ein Ende.
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Antwort #7 - 01.11.2010 um 12:43:39
 
1. Vom Thema abweichende Antworten wurden in dieses Thema verschoben.

2. Sollte man in Anbetracht der Tatsache, dass hier viele Behördenmitarbeiter ehrenamtlich mitarbeiten und Ratschläge geben, gewisse Aussagen wie diese
hauntedalien schrieb am 25.10.2010 um 16:54:06:
Zunmindest behördlicherseits haben dann Alltagsrassismus und ausländerfeindliche Ressentiments ein Ende. 

grundsätzlich überdenken...
Ich für meinen Teil halte solche Pauschalmeinungen für mehr als unangebracht...  Ärgerlich
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Antwort #8 - 02.11.2010 um 16:12:26
 
Anwesende sind doch selbstverständlich ausgenommen.   Zwinkernd Insbesondere, da sich hier ja erfreulicherweise kompetente Menschen tummeln.

Meine Aussage bezog sich allein auf persönliche Erfahrungswerte mit der lokalen Behörde. Deren teilweise schikanöse Praktiken sind nämlich ebenfalls mehr als unangebracht.

Soweit ich dahingehend mißverstanden wurde, bitte ich dies zu entschuldigen.
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