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Erst Sprachkurs, nun schwanger: AE ändern – wie geht das? (Gelesen: 4.275 mal)
Jacobi
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Erst Sprachkurs, nun schwanger: AE ändern – wie geht das?
20.10.2010 um 00:17:18
 
Hallo,

eine Frage beschäftigt mich seit längerem und immer dringender – leider weiß ich die korrekte Antwort nicht und bitte Euch um Hilfe.

Folgende Situation: Meine Freundin kommt aus einem nicht EU-Land. Sie ist in Deutschland mit einer AE für einen Sprachkurs.
Nun sind wir ein Paar und erwarten ein Kind – schwanger bereits im 6. Monat.

Wir wollen bei der ABH nun beantragen, den Aufenthaltstitel zu ändern.

1.) Geht das so einfach? Normalerweise müsste sie ja ein Visum im Heimatland beantragen. Oder trifft hier der § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG als Ausnahme zu?

2.) Was fragen wir bei der ABH an: Eine FZF oder eine AE für die Personensorge? Wir sind nicht verheiratet, aber ich habe eine Vaterschaftserklärung und wir zusammen eine Erklärung zur gemeinsamen Sorge abgegeben.

3.) Schreibe ich so was wie: „Hallo, wir würden gerne die AE meiner Freundin ändern.“ Oder sollte das irgenwie diplomatischer, umfangreicher, spezieller sein? Geht es überhaupt, die AE vor der Geburt zu ändern?

Vielen Dank für Eure Hilfe!!
Mit freundlichen Grüßen
J
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Petersburger
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Antwort #1 - 20.10.2010 um 06:23:36
 
Nein, die AE kann vor der Geburt nicht geändert werden.

Sie kann, da sie sich legal in Deutschland aufhält, ihre AE aber in Deutschland beantragen.
Falls die gegenwärtige AE vor der Geburt abläuft, muß sie das sogar, damit der Aufenthalt nicht illegal wird.

Sie wird dann eine FB bekommen bis nach der Geburt, so daß sie legal bleibt; danach bekommt sie die AE.

Schau bitte mal hier im Forum; es gibt inzwischen einige Themen "FZF zum ungeborenen Kind", "Freundin schwanger" und dergleichen. Das dort Geschriebenen dürfte Dir weiterhelfen - nur eben mit dem Unterschied, daß kein Visum im Heimatland mehr beantragt werden muß.
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steini007
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 20.10.2010 um 08:09:19
 
Wenn die bisherige AE noch über den Geburtstermin hinaus läuft, braucht deine Freundin im Moment nichts machen.

Sollte die AE vor dem voraussichtlichen Geburtstermin enden, dann möge sie eine AE zur Personensorge zum deutschen Kind bei der ABH stellen. Da diese AE erst ab der Geburt erteilt werden kann, wird man deiner Freundin eine FB geben, somit ist ihr weiterer Aufenthalt legal.
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reinhard
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Antwort #3 - 20.10.2010 um 13:07:41
 
Und: Deine Freundin muss bei der Ausländerbehörde nur beantragen, dass Sie eine Aufenthaltserlaubnis will, weil ihr Kind Deutsch ist. Das Gesetz raussuchen, den richtigen Antrag finden, das macht die Ausländerbehörde alles alleine, meistens helfen die auch beim Ausfüllen oder füllen am PC aus, dass Deine Freundin nur noch unterschreiben muss.

Sie sollte die Geburtsurkunde dabei haben, auch ein Baby zeigen hebt in der ABH meistens die Stimmung.
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Jacobi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 21.10.2010 um 01:50:22
 
Vielen Dank für Eure klaren und vielen Antworten! Eine tolle Hilfe!!

Ich mache/machte mir ein wenig Sorgen aus folgenden Gründen:
- Da meine Freundin nun nicht mehr am Sprachkurs teilnimmt - es ist einfach zu viel jetzt - ist eigentlich der Bewilligungsgrund für die AE weggefallen. Meint Ihr trotzdem, dass wir bis zur Geburt des Kindes warten sollen mit der Änderung?
- Ist denn mit der FB der volle Umfang der zukünfitgen AE zur Personensorge verbunden? Ich frage hier vor allem hinsichtlich der Arbeitserlaubnis, sprich mögliches Elterngeld (derzeit dürfte sie wie eine Studentin arbeiten).
- Geht eine FB automatisch in eine AE über bei eintretendem, berechtigtem Zustimmungsrgrund? Hier frage ich, um den Besuch bei der ABH mit kleinem Kind zu vermeiden (natürlich würden wir gerne gute Stimmung auf der ABH verbreiten ; ) es wäre aber auch toll, eine Aufgabe weniger zu haben.. )

Vielen Dank nochmals!!!
LG
J
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Petersburger
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Antwort #5 - 21.10.2010 um 05:14:01
 
Nein, eine FB nach § 81 (4) erklärt den bestehenden AT (also die AE für den Sprachkurs) für fortbestehend.

Eine AE zur Personensorge gibt es erst nach der Geburt.

Aufgrund des Sprachkurs-Abbruches würde ich mich allerdings schon jetzt an die ABH wenden, damit die über den Vorgang im Bilde sind und der Aufenthalt nach dem Abbruch nicht etwa als illegal gewertet wird.
(Für die Mitleser: Ich schrieb ganz bewußt "gewertet wird").
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Stefan-TR
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Antwort #6 - 21.10.2010 um 08:52:33
 
Jacobi schrieb am 21.10.2010 um 01:50:22:
- Da meine Freundin nun nicht mehr am Sprachkurs teilnimmt - es ist einfach zu viel jetzt - ist eigentlich der Bewilligungsgrund für die AE weggefallen. Meint Ihr trotzdem, dass wir bis zur Geburt des Kindes warten sollen mit der Änderung?
- Ist denn mit der FB der volle Umfang der zukünfitgen AE zur Personensorge verbunden? Ich frage hier vor allem hinsichtlich der Arbeitserlaubnis, sprich mögliches Elterngeld (derzeit dürfte sie wie eine Studentin arbeiten). 

Wie von Petersburger erwaehnt gilt mit der FB die bestehende AE fort, wenn diese eine (eingeschraenkte) Arbeitserlaubnis beinhaltet, dann gilt diese auch fort.

Aber klaert eure Plaene am besten im Detail mit der ABH ab und schaut wie weit man euch entgegen kommt. Studien-/Lernbegleitend arbeiten zu wollen, aber gleichzeitig das "studieren" wegen ist einfach zu viel jetzt aufzugeben passt ja nicht so gut zusammen.
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reinhard
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Antwort #7 - 21.10.2010 um 10:46:17
 
Und wenn das Kind da ist, muss sie selbstverständlich ihre AE selbst beantragen. Da geht gar nichts "automatisch", sie muss sich persönlich so bald wie möglich nach der Geburt darum kümmern.

Bei guter Vorbereitung kann die ABH das in wenigen Minuten schaffen.
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davith
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Antwort #8 - 21.10.2010 um 12:02:21
 
Da ihr nicht verheiratet seit, muss noch eine Vaterschaftsanerkennung (am besten vor dem Geburt des Kindes, dann ist es einfacher) erfolgen. Je nach Gemeinde, ist es unterschiedlich, wer dafür zuständig ist. Aber Jugendamt wird es bestimmt wissen.

Die Vaterschaftsanerkennung ist wichtig, weil nur dann das Kind automatisch deutscher ist und deine Freundin eine AE bekommt. Ich würde sogar empfehlen die Vaterschaftsanerkennung noch vor dem Besuch der ABH zu machen, damit bei ABH keine "dumme" Fragen entstehen.

Wenn das Kind kein deutsches Kind ist, kann nämlich statt FB eine Ausreiseanforderung entstehen.
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Saxonicus
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Antwort #9 - 21.10.2010 um 12:50:38
 
Jacobi schrieb am 20.10.2010 um 00:17:18:
Wir sind nicht verheiratet, aber ich habe eine Vaterschaftserklärung und wir zusammen eine Erklärung zur gemeinsamen Sorge abgegeben. 

davith schrieb am 21.10.2010 um 12:02:21:
Da ihr nicht verheiratet seit, muss noch eine Vaterschaftsanerkennung (am besten vor dem Geburt des Kindes, dann ist es einfacher) erfolgen. 

davith schrieb am 21.10.2010 um 12:02:21:
Die Vaterschaftsanerkennung ist wichtig, weil nur dann das Kind automatisch deutscher ist und deine Freundin eine AE bekommt.

@Davith
Richtig lesen kann hilfreich sein.
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