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Geburtsurkunde - Kind im Ausland geboren (Gelesen: 13.215 mal)
petit_canard
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Antwort #15 - 09.11.2010 um 19:43:51
 
Hi,
es gibt einen gewissen Unterschied zwischen der "Echtheit" der ausländischen Urkunde an sich und der Rechtswirksamkeit der darin festgehaltenen Tatsachen auch für den deutschen Rechtsbereich. Wenn Tom2510 in der tschechischen Geburtsurkunde als Vater drin steht, weil er das nach Anwendung tschechischer Vorschriften für den tschechischen Beamten ist, dann bedeutet das nicht, dass der deutsche Standesbeamte unter Anwendung deutscher abstammungsrechtlicher Vorschriften zum gleichen Ergebnis kommt. Kernfrage ist hier also, ob die tschechische Vaterschaftsanerkennung auch für den deutschen Rechtsbereich wirksam ist. Dass sich da nicht jeder Mitarbeiter in einem Einwohnermeldeamt spontan auskennt, verwundert mich nicht... ich empfehle, zuerst eine dt. Geburtsurkunde zu beantragen und bis dahin das Kind erst einmal von der Mutter beim Einwohnermeldeamt eintragen zu lassen - diese ist auf jeden Fall die Mutter und auch sorgeberechtigt.

Die Beantragung einer deutschen Geburtsurkunde ist IMMER empfehlenswert, dann gibt's nicht nur wegen Abstammungsfrage keinen Zweifel, sondern auch wegen der Namensführung des Kindes (oh Überraschung, auch die Namensführung wird "gelegentlich" im ausländischen Recht anders beurteilt als im deutschen...)

alles Gute
petit_canard
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Ulf
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Antwort #16 - 19.11.2010 um 17:28:19
 
Tom2510 schrieb am 09.10.2010 um 12:29:59:
Benötigen wir eine Apostille auf den Urkunden?


Das Bestehen auf derlei Dinge im inergemeinschaftlichen Rechtsverkehr ohne konkrete Zweifel an der Echtheit der Urkunde verstößt gegen europäische Grundfreiheiten.

http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:C:2002:118:0004:0005:DE...

Gruß, ULF
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petit_canard
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Antwort #17 - 20.11.2010 um 02:46:01
 
Hi,

mir leuchtet nicht so ganz ein, wie hier ein Verstoß gegen EU-Recht vorliegen soll (mal davon abgesehen, dass es hier nicht um Bildungsnachweise für Archtitekten geht, es sei denn, ich hab im Urteil was überlesen), wenn ein Staat dem Apostilleübereinkommen, aber anderen Abkommen nicht beitritt.

deutsche Botschaft, Prag:http://www.prag.diplo.de/Vertretung/prag/de/04/Service__Konsularabteilung/seite_...

noch klarer das Auswärtige Amt:
http://www.konsularinfo.diplo.de/Vertretung/konsularinfo/de/Downloads/05/Urkunde...

viele Grüße
petit_canard
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Ulf
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Antwort #18 - 21.11.2010 um 11:28:10
 
petit_canard schrieb am 20.11.2010 um 02:46:01:
mir leuchtet nicht so ganz ein, wie hier ein Verstoß gegen EU-Recht vorliegen soll (mal davon abgesehen, dass es hier nicht um Bildungsnachweise für Archtitekten geht, es sei denn, ich hab im Urteil was überlesen), wenn ein Staat dem Apostilleübereinkommen, aber anderen Abkommen nicht beitritt.


Es könnte die Freiheit beeinträchtigt sein, Dienstleistungen von innergemeinschftlichen Geburtskliniken in Anspruch zu nehmen.

Gruß, ULF
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petit_canard
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Antwort #19 - 21.11.2010 um 22:19:24
 
Das ist jetzt ganz schön weit hergeholt, finde ich, das musst du schon näher erläutern. Behördliches Handeln schränkt immer Freiheiten ein, aber nicht immer ist diese Einschränkung rechtswidrig.

viele Grüße
petit_canard
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eubuerger
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Antwort #20 - 17.03.2011 um 21:04:15
 
Aus den o.g. Erfahrungen heraus ist es IMMER ratsam, sich die Geburt des Kindes in Deutschland nachträglich beurkunden zu lassen, und sich eine deutsche und eine internationale Geburtsurkunde ausstellen zu lassen.
Und nicht vergessen: Auch die Geburtsurkunde des dt. Vaters und der ausländischen Mutter muss dafür im ORIGINAL und ÜBERSETZT vorliegen!
Dazu sollte man eine (von vereidigten Übersetzer übersetzte) Vaterschaftsanerkennung mitbringen, bzw. falls die tschechiche hier nicht anerkannt wird (vorher klären!), die Anerkennung in Deutschland mit der Frau zusammen machen. Danach kann man eine Namenserklärung abgeben - nromalerweise kann man auswählen nach welchem Recht der Name gewählt wird (deutsch ODER tschechich). Falls nach tsch. Recht gewünscht wird, dieses vom deutschen abweicht, und sich aus Unkenntnis das dt. Standesamt querstellt, dann sollte man sich von der tsch. Botschaft eine Bescheinigung schriftlich geben lassen, aus der hervorgeht, wie die Namensgebung nach tsch. Recht  vonstatten geht.
Das gilt natürlich für alle Länder, nicht nur die Tschechei.
Im übrigen muss man, auch als anerkannter Vater, für das Kind betreffende Belange meistens die Zustimmung der Mutter vorweisen. Also entweder schriftlich oder durch Anwesenheit.
Einen Reisepass für das Kind kann man dann bei der dt. Behörde am Meldeort des Kindes beantragen. Wenn es mit der Mutter in der Tschechei wohnt, dann beim dortigen Konsulat, ansonsten bei der zuständigen Meldebehörde in Deutschland.
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Antwort #21 - 17.03.2011 um 21:55:47
 
Danke für deinen Beitrag - der Fred ruht bereits seit vier !!!
Monaten.

Antworten in weniger antiken Freds wären wünschenswert.

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