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Gegurturkunde überprüfen (Gelesen: 5.494 mal)
ral84
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Gegurturkunde überprüfen
07.03.2011 um 12:53:08
 
hallo , ich bin kameruner , lebe und studiere in deutschland seit fast 4 jahren. letzer Jahr ich und meine frau (Deutsch) haben wir wegen viele Burokratzie in dänmark geheiratet,und das war hier in Deutschland anekannt.und diese Monate haben wir unsere gemeinsame kind bekommen, und wurde zu uns gesagt, dass bevor das Geburturkunde erstellt wird, muss meine Geburturkunde in meine Heimat überprüft werde muss, per deutsche Brotschaft.weil sie an meiner Identität zweifeln. deswegen wollen sie überprüfen ,am Standesamt, wo ich eingetragen wurde.dafür musste ich 200 euro bezahlen.
und alle wissen wie in Afrika es ist. (nicht organisiert, nicht ist informatisiert, korruption usw...usw....).
ich habe folgende frangen:
1- warum jetzt überprüfen?obwohl ich verhairatet bin.
2-warum überprüfen obwohl meine pass, mein kamerunische auweis,mein      abitur,mein zeugnis stimmen überall ?
3- warum wurde nicht überpruft damals, als ich noch in kamerun war und meine unterlagen in Deutsche brotschatf war.
4- warum überprufen, wenn meine unterlagen liegen, in Boehorde,in deutsche brotschaft?
5-ist es fair und gerecht?, dass entweder mein Kind keine Geburturkunde bekommt, wenn meine Geburturkunde nicht überpruft wurde, oder bekommt eine Geburturkunde ohne vater eingetragen.

Ich finde dass viele Ausländerfeindegesetze existiert,obwohl es gibt auch gute ausländer, die gut integriert sind.
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Antwort #1 - 07.03.2011 um 13:12:31
 
Ausländerrechtlich scheint offenbar nie etwas an Deiner Identität beanstandet worden zu sein - das Problem, dass Du hier beschreibst, scheint eher ein personenstandsrechtliches (Bereich Standesamt) zu sein - deshalb ist es in diesem Forum besser aufgehoben.

Mal sehen was die Spezialisten für diesen Bereich dazu sagen (ich bin keiner ...)

Bei allem Unmut:

ral84 schrieb am 07.03.2011 um 12:53:08:
Ich finde dass viele Ausländerfeindegesetze existiert


... sowas haben wir in diesem Board nicht gern, schon gar nicht als "Einstieg"! - Hier arbeiten ehrenamtlich viele Leute mit, auch aus Behörden - ich mag mir nicht ausmalen, wie Du diese Leute dann einschätzt, die das Ausländerrecht anzuwenden haben.

Davon abgesehen ist Deine Äußerung als solche überaus unsachlich - mit Hinweis auf unsere NUB bitte ich Dich, so etwas künftig zu unterlassen. Danke.


=schweitzer=
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Antwort #2 - 07.03.2011 um 16:09:04
 
H(a)i,

um es mal ganz einfach zu sagen, Das was du dir an Bürokratie mit der Hochzeit in DK ersparen wolltest, hat du nur auf die Zeit nach der Hochzeit verschoben. Für Einträge in deutsche Personenstandsregister gelten halt strengere Bestimmungen als beim Einwohnermeldeamt oder der ABH. Das liegt aber schon daran, das man Einträge im Personenstandsregister nicht so einfach korrigieren kann, wie es die ABH oder das Einwohnermeldeamt kann, so das vor dem Eintragen genauer geprüft wird.

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Eduard
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Antwort #3 - 07.03.2011 um 17:38:13
 
ral84 schrieb am 07.03.2011 um 12:53:08:
warum jetzt überprüfen?obwohl ich verhairatet bin.


Hat mit der Heirat eigentlich nichts zu tun. Üblicherweise müssen für die Geburtsurkunde des Kindes die Geburtsurkunden der Eltern vorgelegt werden. Eine kamerunische Geburtsurkunde ist aber nun mal für die deutschen Behörden eine zweifelhafte Angelegenheit; deswegen die Überprüfung.

Hättet Ihr in D geheiratet, dann wäre diese Prüfung schon vor der Eheschließung durchgeführt worden und wäre jetzt nicht mehr erforderlich.

(Man kann aber auch Glück haben, so wie wir, und das Standesamt gibt sich mit der Heiratsurkunde aus DK zufrieden.)

ral84 schrieb am 07.03.2011 um 12:53:08:
ist es fair und gerecht?, dass entweder mein Kind keine Geburturkunde bekommt, wenn meine Geburturkunde nicht überpruft wurde, oder bekommt eine Geburturkunde ohne vater eingetragen.


Wenn Du so fragst: nein. Das Kind hat ein Recht auf eine Geburtsurkunde und auch darauf, dass der Vater eingetragen wird. Das steht so in Artikel 7 der UN-Kinderrechtskonvention, die auch von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichnet wurde.

Das Standesamt kann die Beurkundung zurückstellen, bis alle Zweifel geklärt sind, aber nicht unbegrenzt.
Lassen sich die Zweifel nicht ausräumen, so ist trotzdem eine Registrierung der Geburt vorzunehmen, aber mit einem Zusatz, dass keine ausreichenden Nachweise über die Eltern des Kindes vorliegen. Statt einer Geburtsurkunde gibt es dann einen beglaubigten Registerausdruck.
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ral84
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #4 - 07.03.2011 um 19:31:19
 
Danke für eure hilfe.......
ich und meine frau haben wir in dänmark geheiratet, und haben wir namen änderung in Ludwigshafen gemacht,weil ich dort angemeldet war. Und wurde zu mir gesagt dass,in Ludwigshafen das gesetzt ganz anders ist als in Mannheim.
unsere Heiraturkunde wurde anerkannt(in mannheim sowie in LU) aber unsere Kind ist in Mannheim geboren, und musste in Mannheim eine Geburturkund gestellt werden. deswegen musste mein Geburturkunde überprufen werden. wenn in LU wäre , werde solche überprüfung nicht mehr nötig.
und da habe ich verstanden dass, das gesetzt anders ist in jede Bundesland.
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Antwort #5 - 07.03.2011 um 19:38:10
 
@ral84,

bei der Namensänderung wurde anscheinend keine Nachregistrierung der Ehe durch das Standesamt durchgeführt. Dafür ist auch die Urkundenüberprüfung notwendig. Wenn das geschehen wäre, müsste das jetzt nicht für die GU des Kindes gemacht werden.
Ich würde jetzt lieber die Ehe Durch das Standesamt nachregistrieren lassen, damit seit ihr ein für alle male das Problem los. Ansonsten kann es nämlich passieren, das für das nächste Kind am nächsten Wohnort der Zirkus mit der Urkundenprüfung von neuen beginnt.

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #6 - 07.03.2011 um 21:39:38
 
garfield2008
danke ,das ist eine sehr gute Idee und ich werde das machen .....
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Antwort #7 - 08.03.2011 um 11:26:43
 
Hallo,

nur noch eine kurze Anmerkung: Die Standesämter in Mannheim und Ludwigshafen arbeiten mit den selben Bestimmungen (PStG, PStV und PStG-VwV). Da gibt es keine unterschiedlichen Gesetze oder Vorschriften.
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Antwort #8 - 08.03.2011 um 12:18:44
 
Blaise
danke,aber in LU habe ich das gefühle, dass die sachen einfacher sind.  ich werde PStG, PStV und PStG-VwV durchlesen,könnte hilfreich sein bei manche situationen.
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Antwort #9 - 08.03.2011 um 14:39:07
 
Hallo,
möglicherweise erscheinen die Standesbeamten in der Pfalz etwas herzlicher und unkomplizierter ...  22

Aber wie schon gesagt wurde, für die Beurkundung der Geburt im Ausland müssen auch die Eltern ihre Geburtsurkunden vorlegen. Soweit es Urkunden aus dem Ausland sind, müssen diese, je nachdem aus welchem Land sie stammen, entweder legalisiert oder überprüft werden.

Diese längere Prüfung bedeutet aber nicht, dass für das Kind keine Geburtsurkunde ausgestellt wird. In Rheinland-Pfalz sind die Standesämter zudem verpflichtet, vor der Beurkundung der ausländischen Geburt, die Unterlagen der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Für die Stadt Ludwigshafen ist dass die ADD in Trier.

Blaise
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Antwort #10 - 08.03.2011 um 14:59:11
 
Blaise schrieb am 08.03.2011 um 14:39:07:
Beurkundung der Geburt im Ausland


???

ral84 schrieb am 07.03.2011 um 19:31:19:
unsere Kind ist in Mannheim geboren



Im übrigen, mag ja sein, dass überall in D die gleichen Gesetze und Verordnungen gelten, aber die Handhabung scheint von Standesamt zu Standesamt verschieden zu sein. Das hiesige Standesamt (ich wohne in einer größeren Stadt in Süddeutschland) hat jedenfalls in einer vergleichbaren Konstellation (Heirat in DK, Herkunft aus Problemstaat, Urkundenprüfung noch niemals durchgeführt) auf die Vorlage der ausländischen Geburtsurkunde verzichtet, wodurch uns die Urkundenprüfung erspart blieb und ich die Geburtsurkunde unseres Kindes direkt mitnehmen konnte. Gleichzeitig wurde angedeutet, dass die Standesämter im Landkreis das z. T. anders handhaben...

Man kann hier nur immer wieder den Rat geben (der jetzt leider zu spät kommt), sich rechtzeitig vor der Geburt beim (mutmaßlich) zuständigen Standesamt über die Anforderungen zu erkundigen. Je nachdem kann man dann schon mal mit der Urkundenprüfung anfangen oder sich überlegen, ob man nicht lieber in einem anderen Krankenhaus entbindet...


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Antwort #11 - 08.03.2011 um 20:34:36
 
Stimmt, war ja gar keine Geburt im Ausland... da habe ich wohl was durcheinander geschmissen. Sorry.

Die Handhabung der Gesetze und Vorschriften ist immer vom Einzelfall abhängig. Über die Anwendung muss jede Standesbeamtin und jeder Standesbeamte immer wieder neu entscheiden. Es gibt aber keine regionalen Unterschiede in der Anwendung der Gesetze.

Möglicherweise hat der Standesbeamte bei der Beurkundung der Geburt besondere Gründe, um auf die Geburtsurkunde zu verzichten. Der Regelfall ist allerdings, dass die Geburtsurkunden beider Elternteile vorzulegen sind.

Bei der Prüfung eines Standesamtes würde ich mir solche Beurkundungen genau ansehen und nach den Gründen fragen, warum auf die Vorlage von bestimmten Nachweise verzichtet wurde.
Falls die nicht schlüssig oder ausreichend sind, würde ich mit dem Standesbeamten (mindestens) ein Gespräch führen...
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