MaxMax2010 schrieb am 07.10.2010 um 21:38:00:Begündung lautet wie folgt: "Nach §9a Abs. 1 S. 3 AufethG ist die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG der Niederlassungserlaubnis gleichgestellt, sofern keine abweichende Regelungen getroffen worden sind. Für die Voraussetzung des § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 3
AufenthG gibt es keine Abweichende Regelung."
Genau so ist das eben nicht richtig. Insofern war der Verweis von fons auf die entsprechende Randnummer der
VWV schon völlig korrekt und hilfreich. Die
VWV sind für alle
ABH verbindlich auch wenn sie selbst keinen Gesetzescharakter haben.
Aber in der von fons angeführten Passage heit es unter anderem:
Zitat:Der in § 9c
Satz 3 enthaltene Verweis auf § 9 Absatz 2 Satz 1
Nummer 3 beinhaltet keine Regelanforderung,
sondern ist als Obergrenze zu verstehen.
Eigentlich reicht dieser Satz und der Hinweis, dass es daraus folgend für Deinen Fall nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Forderung nach den 60 Monatsbeiträgen abweichend von der Aussage in der
VWV offenbar doch als Regelanforderung gesehen wird, als Widerspruchs-/Klagegründung schon aus.
Wenn Du Dir doch hinsichtlich der Formulierung und Begründung des Widerspruchs/der Klage unsicher bist, wende Dich an eine gute Migrationsberatungsstelle (bei den Wohlfahrtsverbänden zu erfragen).
Sofern ein Widerspruch möglich ist (in einigen Bundesländern musst Du allerdings gleich klagen) - verlange für den Fall der Ablehnung einen schriftlichen, begründeten Bescheid.
=schweitzer=