Petersburger schrieb am 06.10.2010 um 09:00:25:Der Verwaltungsakt "Ausgabe eines BPA" fordert selbstverständlich eine Prüfung, ob die Voraussetzungen dafür gegeben sind. Selbstverständlich kann niemand einen deutschen Personalausweis oder Reisepass bekommen, der die deutsche Staatsanghörigkeit nicht mehr besitzt.
Daher ist der Gedanke, daß vielleicht eine weitere Staatsangehörigkeit auf Antrag erworben sein könnte, nicht als völlig abwegig zu bezeichnen.
Woraus schließt Du das das? Das sehe ich hier nicht. Alles, was es gibt, ist ein ominöser Eintrag im System "russsische Staatsangehörigkeit". Daraus auf eine Staatsangehörigkeit zu schließen, die durch Antrag erworben wurde, erscheint sehr weit hergeholt.
Meine ganz persönliche Erfahrung mit dem Thema: Meine Frau ist Kenianerin. Als ich unser gemeinsames Kind im Meldeamt angemeldet habe, hat der Sachbearbeiter, ohne weiter darüber nachzudenken oder dies mit mir zu besprechen, unter "Staatsangehörigkeit" deutsch-kenianisch eingegeben, was falsch war, da nach dem damals gültigen kenianischen Recht Kinder von kenianischen Müttern, die im Ausland geboren wurden,
nicht die kenianische Staatsangehörigkeit erwarben. Zum Glück hatte ich
a) wie ein Luchs aufgepasst, was der Beamte in seine Bildschirmmaske eingibt (einen Kontrollausdruck bekommt man normalerweise nicht)
b) mich vorher mit dem Thema beschäftigt und konnte so den Fehler erkennen und begründen (es hat einige Überzeugungskraft gekostet, bis der Beamte in seinen Nachschlagewerken nachgesehen hat, ob ich nicht vielleicht doch Recht haben könnte).
Unabhängig von den staatsangehörigkeitsrechtlichen Aspekten (wie gesagt, es müsste erst einmal begründet werden, wie sich aus dem Eintrag ergibt, dass der
TS kein Deutscher mehr sein soll), gilt hier das MRRG.
§9:
Sind gespeicherte Daten unrichtig oder unvollständig, hat die Meldebehörde die Daten auf Antrag des Betroffenen zu berichtigen oder zu ergänzen.
Ich würde also dem
TS raten, einen entsprechenden Antrag zu stellen. Dazu dürften die vom
TS vorgetragenen Fakten ausreichen. Die Behörde müsste dann erklären, wie sie zu der Behauptung kommt, dass der
TS die russische Staatsbürgerschaft hat.