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Einbürgerung, Entlassung aus der Staatsbürgerschaft (Gelesen: 7.620 mal)
Poe
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20.10.2010 um 13:49:29
 
Hallo liebe info4alien'er

Meine ukrainische Frau hat die Einbürgerungszusicherung bekommen und steht seit Wochen vor der Hürde die ukr. Staatsbürgerschaft aufzugeben. Ganz leicht stellt sich das leider nicht an, dass ukr. Konsulat besteht auf 14 teils unglaublichen Punkten, um meine Frau aus der ukr. Staatsbürgerschaft zu entlassen.

Ein Punkt macht mir Sorgen, wir haben einen fünfjährigen Sohn, der hier geboren ist, und natürlich auch einen deutschen Passport besitzt. Da ich Deutscher bin hat er durch mich automatisch die deutsche Staatsbürgerschaft. Das ukr. Konsulat weiß eigentlich gar nicht das er existiert.
Nun muss meine Frau in den Dokumenten des Konsulates angeben ob sie Kinder hat, und, wenns Kinder sind die in Deutschland geboren sind, diese vor der Entlassung in den ukr. Reisepass eintragen lassen. Ernsthaft. Damit würde mein Sohn automatisch die ukr. Staatsbürgerschaft erhalten. Er wäre somit Doppelstaatler, was die Ukraine eigentlich gar nicht erlaubt.

Was tun? Verschweigen das er existiert? Ihn eintragen lassen?
Was kann passieren, die deutsche Staatsbürgerschaft kann er wegen seines deutschen Vaters nicht verlieren? Schwierig.

Was haltet ihr davon?
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Saxonicus
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Antwort #1 - 20.10.2010 um 14:21:42
 
Poe schrieb am 20.10.2010 um 13:49:29:
Damit würde mein Sohn automatisch die ukr. Staatsbürgerschaft erhalten.

Die ukrainische Staatsangehörigkeit besitzt er als Kind eines ukrainischen Elternteils ohnehin, unabhängig davon, ob er einen ukrainischen Pass besitzt oder nicht.
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Poe
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Antwort #2 - 20.10.2010 um 14:49:53
 
Saxonicus schrieb am 20.10.2010 um 14:21:42:
Die ukrainische Staatsangehörigkeit besitzt er als Kind eines ukrainischen Elternteils ohnehin, unabhängig davon, ob er einen ukrainischen Pass besitzt oder nicht.

Soll heißen, wir können ihn eintragen lassen? Es wird nichts weiter passieren, da er nicht wie meine Frau aus- und in Deutschland eingebürgert werden muss? Ich meine, er muss sich nicht ausbürgern?
Mmhhh, hat er somit auch ukrainische Pflichten, z.B. Militärdienst!?
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erne
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Antwort #3 - 20.10.2010 um 16:22:54
 
Poe schrieb am 20.10.2010 um 14:49:53:
da er nicht wie meine Frau aus- und in Deutschland eingebürgert werden muss?

richtig, er ist als Deutscher geboren und muss sich daher nirgendes ausbürgern lassen, um Deutscher zu bleiben.

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Poe
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Antwort #4 - 20.10.2010 um 16:42:48
 
erne schrieb am 20.10.2010 um 16:22:54:
richtig, er ist als Deutscher geboren und muss sich daher nirgendes ausbürgern lassen, um Deutscher zu bleiben.

Danke!
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Ralf
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Antwort #5 - 20.10.2010 um 22:56:22
 
erne schrieb am 20.10.2010 um 16:22:54:
richtig, er ist als Deutscher geboren und muss sich daher nirgendes ausbürgern lassen, um Deutscher zu bleiben.

Logisch. Ich könnte mir allerding vorstellen, dass das Kind
automatisch mit der Mutter aus der alten StA entlassen wird.

Poe schrieb am 20.10.2010 um 13:49:29:
Er wäre somit Doppelstaatler, was die Ukraine eigentlich gar nicht erlaubt.

Dieses "nicht erlaubt" bezieht sich immer nur auf einen Staats-
angehörigkeitserwerb auf Antrag. Wenn ein Staat die Mehrstaatigkeit
auch beim Geburtserwerb wirksam verhindern will, kann er das
eigentlich nur dadurch verhindern, dass ein Kind die StA nie
erwirbt, wenn es auch eine andere hat.

Poe schrieb am 20.10.2010 um 14:49:53:
Mmhhh, hat er somit auch ukrainische Pflichten, z.B. Militärdienst!?

Sorry, aber hier ist nicht gerade ein Fachforum für ukrainische
Wehrdienstfragen. Wenn die Entlassung des Kindes gleich
mitbeantragt wird oder sogar automatisch mit der Mutter
erfolgt, ist die Frage aber ohnehin obsolet. Ansonsten gibt es
die passende Antwort beim Generalkonsulat / bei der Botschaft.
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jammie
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Antwort #6 - 20.10.2010 um 23:13:45
 
Ralf schrieb am 20.10.2010 um 22:56:22:
Logisch. Ich könnte mir allerding vorstellen, dass das Kind
automatisch mit der Mutter aus der alten StA entlassen wird.

In der Ukraine - nur auf Antrag, automatisch geht es nicht.
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katran76
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Antwort #7 - 21.10.2010 um 08:48:00
 
Poe schrieb am 20.10.2010 um 13:49:29:
Ein Punkt macht mir Sorgen, wir haben einen fünfjährigen Sohn, der hier geboren ist, und natürlich auch einen deutschen Passport besitzt. Da ich Deutscher bin hat er durch mich automatisch die deutsche Staatsbürgerschaft. Das ukr. Konsulat weiß eigentlich gar nicht das er existiert.
Nun muss meine Frau in den Dokumenten des Konsulates angeben ob sie Kinder hat, und, wenns Kinder sind die in Deutschland geboren sind, diese vor der Entlassung in den ukr. Reisepass eintragen lassen. Ernsthaft.

Ist auch korrekt so, das Kind hat die ukrainische StA genauso wie die Deutsche bei der Geburt automagisch erworben, weil  ein Elternteil (in Eurem Fall jeweils ein, die Gesetzgeber sprechen aber von mindestens einem) die entsprechende StA besaß.

Zitat:
Damit würde mein Sohn automatisch die ukr. Staatsbürgerschaft erhalten. Er wäre somit Doppelstaatler, was die Ukraine eigentlich gar nicht erlaubt.

Das mit dem "gar nicht erlaubt" ist wohl ein weit verbreitetes Irrtum. Das ukrainische Recht (insb. Ukr-StAG) unterscheidet sich bei diesem Thema vom StAG nicht.

Zitat:
Verschweigen das er existiert?

Es wäre aber rechtswidrig  Smiley

Zitat:
Ihn eintragen lassen?

Ich würde es tun. Und dann die (Mit)Ausbürgerung aus der ukrainischen beantragen, sonst könnte es schwirig sein, wenn
dein Sohn groß sein wird.

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katran76
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Antwort #8 - 21.10.2010 um 08:53:08
 
Poe schrieb am 20.10.2010 um 14:49:53:
Mmhhh, hat er somit auch ukrainische Pflichten, z.B. Militärdienst!?

Den Militärdienst wohl nicht (wenn er für DE bereits gedient hat bzw. sich als "im Ausland wohnend" bei den ukr. Behörden anmeldet).

Ein etwa größeres Risiko besteht darin, dass er keinen konsularischen Schutz in der Ukraine hat, weil sowohl UA als auch DE die Mehrstaatler ausschließlich als eigene Bürger betrachtet (alle anderen StA werden ignoriert) und somit in der Ukraine wird dein Sohn als Ukrainer betrachtet (auch vom dortigen deutschen Konsulat), weil er 2 StA besitzt.
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Antwort #9 - 21.10.2010 um 13:13:59
 
katran76 schrieb am 21.10.2010 um 08:53:08:
Ein etwa größeres Risiko besteht darin, dass er keinen konsularischen Schutz in der Ukraine hat, weil sowohl UA als auch DE die Mehrstaatler ausschließlich als eigene Bürger betrachtet (alle anderen StA werden ignoriert) und somit in der Ukraine wird dein Sohn als Ukrainer betrachtet (auch vom dortigen deutschen Konsulat), weil er 2 StA besitzt. 

Das st aber keine ukrainische Spezialität, sondern bei allen Doppelstaatlern so der Fall.

Wenn man die Staatsangehörigkeit des Staates besitzt in dem man sich gerade aufhält, dann spielt die andere Staatsangehörigkeit keine Rolle, ist unbeachtlich und man wird so wie jeder andere Inländer behandelt.
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Antwort #10 - 21.10.2010 um 14:05:37
 
Sorry, meiner Frau ist gestern noch etwas aufgefallen:

Auf der Suche nach Notaren die von der ukr. Botschaft beglaubigt sind hat sie durch Zufall die echte Seite mit den Bestimmungen zur Entlassung aus der Staatsbürgerschaft gefunden, diese ist in Navigation und Nutzung der seiteneigenen Suche nicht zu finden.

Das was ich im Eröffnungsthread (sorry, sorry, sorry) geschrieben habe ist für Ukrainer die dauerhaft hier "leben" wollen, diese müssen sich eine Genehmigung, eine Erlaubnis :), des ukr. Konsulates holen, und genau dafür werden die im ersten Thread erwähnten Dokumente plus den Eintrag meines Sohnes im Passport meiner Frau vorausgesetzt. Meine Frau hat das nie gemacht, wozu auch..?
Ich würde normalerweise denken, wie kann es sein, dass ein ausl. Konsulat eine Erlaubnis für den Aufenthalt in Deutschland erteilen kann, lasse das ;) jetzt lieber, da ich sicher bin dass das vielleicht der Normalität entspricht!?

Diese Dokumente werden auf der Website der ukrainischen Botschaft genannt: www.mfa.gov.ua (google translate).

Wie haben eine weite Anfahrt zum Konsulat und möchten sicher gehen das alle Unterlagen beim Vorsprechen komplett sind. Hat vielleicht jemand Erfahrung in den letzten Jahren oder Monaten mit dem Konsulat der ukr. Botschaft gemacht und kann berichten was wirklich an Dokumente, etc. benötigt wird? Die Website der ukr. Botschaft ist für mich leider nicht zu lesen, die für diesen Fall wichtigen Parts sind gesamt in ukrainisch/russisch.

Beglaubigte Notare konnten wir auf der Website leider auch nicht ausfindig machen, hat vielleicht schon einmal jemand einen beauftragt, und kann einen Link, eine Adresse nennen?

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Antwort #11 - 21.10.2010 um 14:16:34
 
Poe schrieb am 21.10.2010 um 14:05:37:
Beglaubigte Notare konnten wir auf der Website leider auch nicht ausfindig machen, hat vielleicht schon einmal jemand einen beauftragt, und kann einen Link, eine Adresse nennen?


Falls es eine "Liste", Adressdatenbank oder ähnliches gibt,
kann die hier gepostet werden.

Konkrete Namen- oder/und Adresstipps zu einzelnen Notaren
bitte aber nur per PN oder Mail.
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Antwort #12 - 21.10.2010 um 17:42:29
 
katran76 schrieb am 21.10.2010 um 08:53:08:
Den Militärdienst wohl nicht (wenn er für DE bereits gedient hat bzw. sich als "im Ausland wohnend" bei den ukr. Behörden anmeldet).

Kurze Nachfrage: muss ein hier in D geborenes Kind dt. und ukr. Eltern sich wirklich im UA Konsulat als in D wohnend melden? Was bringt das ? (Nachteile, Vorteile?)
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Antwort #13 - 21.10.2010 um 18:04:15
 
erne schrieb am 21.10.2010 um 17:42:29:
muss ein hier in D geborenes Kind dt. und ukr. Eltern sich wirklich im UA Konsulat als in D wohnend melden? Was bringt das ?

Das dürfte doch automatisch geschehen, wenn ihr das Kind im elterlichen Pass eintragen laßt (gibt es das überhaupt noch ?) bzw. für das Kind ein ukrainischer Pass ausstellt wird.
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Antwort #14 - 21.10.2010 um 18:13:25
 
Saxonicus schrieb am 21.10.2010 um 18:04:15:
Das dürfte doch automatisch geschehen, wenn ihr man das Kind im elterlichen Pass eintragen laßt (gibt es das überhaupt noch ?) bzw. für das Kind ein ukrainischer Pass ausstellt wird. 


wozu sollte man das machen?
Das Kind lebt in D und ist dt. Staatsangehöriger. Es ist zwar per se auch Ukrainer, aber muss man da auch einen UA Pass neben dem dt. haben?
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