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Kind in Deutschland geboren und nun (Gelesen: 4.971 mal)
Naddy
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29.09.2010 um 12:55:11
 
Hallo Forum,
meine Verlobte bekam im Juni das Visa für Deutschland und sie flog hierher.Sie war schwanger im 7.Monat deshalb beantragten wir nur 30 Tage. Als Sie hier ankam bekam sie Probleme mit der Schwangerschaft und der Doktor erlaubte nicht die Rückreise aus ärztlicher Sicht, also kam unser Baby am 22.08.2010 hier zur Welt. Und jetzt beginnen die Probleme.
Meine Verlobte hat eine Bescheinigung das sie nicht Verheiratet war und ist vom Kenianischen Government (ich war selbst mit in den Office) das wird aber hier angezweifelt da Kenia angeblich zu den Problemländern gehört. Nun soll das Dokument nach Kenia geschickt werden zur Überprüfung, für ca. 300 Euro.In der Zeit kann ich als leiblicher Vater (obwohl ich das nachweislich bin)nicht in die Geburtsurkunde eingetragen werden(was für eine Idiotdie). Das heißt im Klartext ,ich kann Unser Baby nicht mit Krankenversichern denn nur bei einen Eintrag in der Geburtsurkunde ist das möglich.
Nun möchte ich Euch um Hilfe bitten was wir nun machen sollen und wir würden uns auch einmal gerne mit Leuten unterhalten die ähnliches erlebt haben.
m.f.G. Naddy
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Naddy
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Antwort #1 - 30.09.2010 um 07:21:42
 
Hallo Forum,
keiner eine Idee, oder etwas ähnliches erlebt?
Wir wären für Antworten dankbar.
Gruß Naddy
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Muleta
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Antwort #2 - 30.09.2010 um 07:50:16
 
Urkundenüberprüfung in Kenia kann vom Standesamt verlangt werden.  Wenn das erledigt ist, kommt m.E. eine rückwirkende Familienversicherung in Betracht. Ggf. müsste mit der KV geklärt werden, wie in der Zwischenzeit verfahren werden soll; ggf. ist übergangsweise eine private KV abzuschließen (das Kind müsste ja bis dahin eine AE erhalten).

Muleta
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Antwort #3 - 30.09.2010 um 08:34:23
 
Muleta schrieb am 30.09.2010 um 07:50:16:
Ggf. müsste mit der KV geklärt werden, wie in der Zwischenzeit verfahren werden soll; ggf. ist übergangsweise eine private KV abzuschließen 

Wäre eine Absicherung nicht auch über das Sozialamt möglich?
Solange die rechtliche Vaterschaft nicht geklärt ist, wäre der TS finanziell weder für Kind noch Mutter heranzuziehen.
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Eduard
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Antwort #4 - 30.09.2010 um 13:33:36
 
Muleta schrieb am 30.09.2010 um 07:50:16:
ggf. ist übergangsweise eine private KV abzuschließen (das Kind müsste ja bis dahin eine AE erhalten).


Glaube ich eher nicht, dass eine private KV das Kind aufnimmt, und auch nicht, dass das Kind eine AE erhält. Entweder ist das Kind deutsch, dann ist eine AE nicht erforderlich, oder es ist nicht deutsch, dann besteht weder für die Mutter noch für das Kind eine Rechtsgrundlage für eine AE-Erteilung.

Ich würde mich an das Sozialamt wenden.

Neugierdehalber, wer hat denn die Geburt bezahlt?

P.S.:
Vielleicht noch ein kleiner (hoffentlich nur theoretischer) Hinweis an den Kindsvater:

Naddy schrieb am 29.09.2010 um 12:55:11:
In der Zeit kann ich als leiblicher Vater (obwohl ich das nachweislich bin)nicht in die Geburtsurkunde eingetragen werden(was für eine Idiotdie).


Sollte die Mutter entgegen ihren Angaben doch bereits verheiratet seind, dann ist nach dem Gesetz der Ehemann der Vater, und dieser wird in der Geburtsurkunde eingetragen. Also ist die Frage, ob die Ledigkeitsbescheinigung zutreffend ist oder nicht, durchaus relevant. Außerdem kann man in Kenia verheiratet sein, ohne das das irgendwo registriert ist...
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Antwort #5 - 30.09.2010 um 13:45:32
 
Eduard schrieb am 30.09.2010 um 13:33:36:
auch nicht, dass das Kind eine AE erhält. Entweder ist das Kind deutsch, dann ist eine AE nicht erforderlich, oder es ist nicht deutsch, dann besteht weder für die Mutter noch für das Kind eine Rechtsgrundlage für eine AE-Erteilung.

Muletas Beitrag bezog sich auf die Zeit bis die Sache geklärt ist. Das kann bekanntlichermaßen Monate dauern.
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Eduard
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Antwort #6 - 30.09.2010 um 15:11:53
 
steini007 schrieb am 30.09.2010 um 13:45:32:
Muletas Beitrag bezog sich auf die Zeit bis die Sache geklärt ist. Das kann bekanntlichermaßen Monate dauern.


Das meinte ich ja auch. Auf welcher Rechtsgrundlage sollte während dieser Wartezeit eine AE ausgestellt werden? Auch eine FB kann nur einem Ausländer ausgestellt werden, genau diese Frage, ob Ausländer oder nicht, ist aber ungeklärt. Ganz abgesehen davon, dass eine FB einen Antrag auf eine AE voraussetzt, AE nach welchem Paragraphen.

Sieht für mich nach einer Lücke im Gesetz aus. (Und nebenbei ein schönes Beispiel dafür, warum Artikel 7 der UN-Kinderrechtskonvention die unverzügliche Registrierung von neugeborenen Kindern verlangt.)

Bei der Mutter ist das etwas einfacher, hier bietet sich ein Antrag auf eine AE nach §28 Abs. 1 Nr. 3 und eine FB bis zur Klärung an.


Nochmal zurück zum Thema: Wenn die Beurkundung zu lange dauert, ist eine Registrierung des Kindes im Geburtenregister auf der Basis der vorliegenden Daten und Angaben möglich. Davon kann man sich dann eine beglaubigte Abschrift geben lassen, eine Art "Geburtsurkunde 2. Klasse". Ich könnte mir vorstellen, dass das Sozialamt eventuell ein solches Dokument verlangt, bevor es tätig wird.

Mindestens aber solltet Ihr vom Standesamt eine Bescheinigung über die Zurückstellung der Beurkundung (§7 Abs. 2 PStV) verlangen.
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Muleta
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Antwort #7 - 30.09.2010 um 15:35:42
 
Eduard schrieb am 30.09.2010 um 15:11:53:
Das meinte ich ja auch. Auf welcher Rechtsgrundlage sollte während dieser Wartezeit eine AE ausgestellt werden?


solange die dt. StAng des Kindes nicht nachgewiesen ist, ist es als Ausländer zu behandeln. AE dann nach wohl nach § 33 S. 2 AufenthG obwohl die KiMu wohl nur über eine FB verfügt. Spielt für die KV aber keine Rolle.

Eduard schrieb am 30.09.2010 um 13:33:36:
Glaube ich eher nicht, dass eine private KV das Kind aufnimmt, ...


was genau spricht gegen § 193 Abs. 3 und  Abs. 5 VVG?

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Antwort #8 - 30.09.2010 um 15:38:50
 
Eduard schrieb am 30.09.2010 um 15:11:53:
Auch eine FB kann nur einem Ausländer ausgestellt werden, genau diese Frage, ob Ausländer oder nicht, ist aber ungeklärt.

... und solange das nicht geklärt ist, ist das Kind ausländisch.

Eduard schrieb am 30.09.2010 um 15:11:53:
Ganz abgesehen davon, dass eine FB einen Antrag auf eine AE voraussetzt, AE nach welchem Paragraphen.

Mit dem gleichen § wie das mittlerweile abgelaufene Visum behandelt wurde. Evtl. hat die ABH die Möglichkeit von der Visumsverlängerung Gebrauch gemacht.
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Eduard
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Antwort #9 - 30.09.2010 um 20:55:38
 
Muleta schrieb am 30.09.2010 um 15:35:42:
solange die dt. StAng des Kindes nicht nachgewiesen ist, ist es als Ausländer zu behandeln


???

Ein Gegenargument, was mir da einfällt: AFAIK ist zum Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit ein deutscher Staatsangehörigkeitsausweis erforderlich. (Sagt jedenfalls die EBH.) Es gibt aber Millionen Deutsche, die noch nie einen solches Dokument beantragt bzw. irgendwo vorgelegt haben. Trotzdem kam niemand auf die Idee, sie als Ausländer zu behandeln. (Ich beziehe mich hier auf die alte Rechtslage. Seit der Änderung von §3 Abs. 2 StAG ist dies natürlich kein Thema mehr.)

Speziell für den vorliegenden Fall sagt §3 Abs. 1:

Durch die Geburt erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ist bei der Geburt des Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehöriger und ist zur Begründung der Abstammung nach den deutschen Gesetzen die Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erforderlich, so bedarf es zur Geltendmachung des Erwerbs einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft


Da steht nichts davon, dass die deutsche Staatsangehörigkeit erst nach Ausstellung einer Geburtsurkunde geltend gemacht werden kann. Die Vaterschaftsanerkennung (die natürlich angefochten werden kann) sollte ausreichen. Oder ist man erst dann ein Elternteil, wenn es so im Geburtenregister steht?

Irgendwie blicke ich da nicht ganz durch.

Zitat:
AE dann nach wohl nach § 33 S. 2 AufenthG obwohl die KiMu wohl nur über eine FB verfügt.

Aufgrund des obigen Satzes besteht aber wohl kein Rechtsanspruch, oder? Denn der Antrag, der zur FB geführt hat, könnte ja jederzeit abgelehnt werden (deutsche Staatsangehörigkeit des Kindes ist unbewiesen), womit Mutter und Kind sofort ausreisepflichtig würden.

(Interessant auch: was würde passieren, wenn während der Wartezeit ein Ausweisungsgrund eintritt.)

Muleta schrieb am 30.09.2010 um 15:35:42:
was genau spricht gegen § 193 Abs. 3 und  Abs. 5 VVG?


Die Frage, ob das Kind einen Wohnsitz im Inland hat.

Gerade wenn man der Ansicht ist, der Status des Kinds ist nicht "in der Schwebe", sondern es ist bis auf weiteres als Ausländer zu behalten, ergibt sich automatisch, dass von einer auf Dauer angelegten Wohnsitznahme keine Rede sein kann, da bei Mutter und Kind kein auf Dauer angelegter Aufenthaltsstatus vorliegt. So würde ich als PKV jedenfalls argumentieren.

Und richtig eindeutig wird der Fall, wenn sich die ABH davor drückt, eine FB zu erteilen und statt dessen erst einmal, wie von Steini vorgeschlagen, das Besuchervisum verlängert...

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Antwort #10 - 30.09.2010 um 21:17:24
 
Naddy schrieb am 29.09.2010 um 12:55:11:
In der Zeit kann ich als leiblicher Vater (obwohl ich das nachweislich bin)nicht in die Geburtsurkunde eingetragen werden(was für eine Idiotdie). 



wieso denn ? In D ist der Vater der Ehegatte.

Was heißt denn nachweislich ? Hast Du  Nachweise, dass Du der leibliche Vater bist ? Dann klär das doch mit dem Standesamt.


steini007 schrieb am 30.09.2010 um 08:34:23:
Solange die rechtliche Vaterschaft nicht geklärt ist, wäre der TS finanziell weder für Kind noch Mutter heranzuziehen.


nicht ? wer war der notwendige VE-Geber ?

steini007 schrieb am 30.09.2010 um 08:34:23:
Wäre eine Absicherung nicht auch über das Sozialamt möglich?


bei Besuchern sicher nicht, denn dafür hat einer eine VE unterschrieben.


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Antwort #11 - 30.09.2010 um 21:18:43
 
Eduard schrieb am 30.09.2010 um 20:55:38:
Ein Gegenargument, was mir da einfällt: AFAIK ist zum Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit ein deutscher Staatsangehörigkeitsausweis erforderlich. (Sagt jedenfalls die EBH.) Es gibt aber Millionen Deutsche, die noch nie einen solches Dokument beantragt bzw. irgendwo vorgelegt haben. Trotzdem kam niemand auf die Idee, sie als Ausländer zu behandeln.


der Rspr genügt es, wenn keine vernünftigen Zweifel am Bestand der dt. StAng bestehen. Solche Zweifel (könnten) aber bestehen, wenn unklar ist, ob der anerkennende Deutsche tatsächlich der rechtliche Vater des Kindes geworden ist.

Zitat:
Da steht nichts davon, dass die deutsche Staatsangehörigkeit erst nach Ausstellung einer Geburtsurkunde geltend gemacht werden kann.


nö, die GebUrkunde ist ja auch weder nötig noch erbringt sie den Beweis der dt. Staatsangehörigkeit. Aber hier kann die deutsche StAng des Kindes halt nicht frei von vernünftigen Zweifeln dargelegt werden (egal gegenüber welcher Behörde). Also braucht keine Behörde diese Behauptung als richtig ansehen.

Zitat:
Die Vaterschaftsanerkennung (die natürlich angefochten werden kann) sollte ausreichen.


nur wenn die KiMu unverheiratet ist - und genau da liegt doch das (Nachweis-)Problem.

Zitat:
Denn der Antrag, der zur FB geführt hat, könnte ja jederzeit abgelehnt werden (deutsche Staatsangehörigkeit des Kindes ist unbewiesen), womit Mutter und Kind sofort ausreisepflichtig würden.


klar, und wenn sich die dt. Staatsangehörigkeit dann doch erweisen würde, müsste die ABH die Kosten des gerichtlichen Verfahrens tragen. Das wird eine "normal" arbeitende Behörde also erstmal lassen.

evtl. käme für die KiMu auch erstmal etwas Humanitäres in Frage, 25 IV S. 1 oder 25 V. Mir ist nicht klar, wie das komplett ermessensfehlerfrei abgelehnt werden könnte.

Zitat:
Gerade wenn man der Ansicht ist, der Status des Kinds ist nicht "in der Schwebe", sondern es ist bis auf weiteres als Ausländer zu behalten, ergibt sich automatisch, dass von einer auf Dauer angelegten Wohnsitznahme keine Rede sein kann, da bei Mutter und Kind kein auf Dauer angelegter Aufenthaltsstatus vorliegt.


der Aufenthalt ist gerade wegen der unklaren Situation nicht von vornherein begrenzt (also anders als bei den Studenten vor 2005, bei denen das Aufenthaltsende feststand). Er ist von den Beteiligten auch offensichtlich auf Dauer angelegt. Also liegt m.E. ein gewöhnlicher Aufenthalt vor.

Zitat:
So würde ich als PKV jedenfalls argumentieren.


ja. Dadurch wird es aber nicht richtig und auch nicht durchsetzbar.

Zitat:
Und richtig eindeutig wird der Fall, wenn sich die ABH davor drückt, eine FB zu erteilen und statt dessen erst einmal, wie von Steini vorgeschlagen, das Besuchervisum verlängert...


da ich rechtstreues Verhalten der Behörde unterstelle, eine Verlängerung des Besuchsvisums von Amts wegen nicht erfolgen kann und eine entsprechender Antrag sinnvollerweise nicht gestellt wird, kann das nicht passieren.
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Antwort #12 - 30.09.2010 um 21:48:44
 
Muleta schrieb am 30.09.2010 um 21:18:43:
Und richtig eindeutig wird der Fall, wenn sich die ABH davor drückt, eine FB zu erteilen und statt dessen erst einmal, wie von Steini vorgeschlagen, das Besuchervisum verlängert...

da ich rechtstreues Verhalten der Behörde unterstelle, eine Verlängerung des Besuchsvisums von Amts wegen nicht erfolgen kann und eine entsprechender Antrag sinnvollerweise nicht gestellt wird, kann das nicht passieren.


Warum ist eine Verlängerung nach § 6 Abs. 3 AufenthG nicht möglich?

Zitat:
§ 6
...
(3) Ein nach Absatz 1 Satz 1 erteiltes Schengen- Visum kann in besonderen Fällen bis zu einer Gesamtaufenthaltsdauer von drei Monaten innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Tag der ersten Einreise an verlängert werden. Dies gilt auch dann, wenn das Visum von einer Auslandsvertretung eines anderen Schengen- Anwenderstaates erteilt worden ist. Für weitere drei Monate innerhalb der betreffenden Sechsmonatsfrist kann das Visum nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 verlängert werden.


Zitat:
Wäre eine Absicherung nicht auch über das Sozialamt möglich?

bei Besuchern sicher nicht, denn dafür hat einer eine VE unterschrieben

... aber nicht für das Kind.

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Antwort #13 - 01.10.2010 um 12:16:12
 
@Muleta: Alles gute Argumente.

Einwände habe ich nur hier ...

Muleta schrieb am 30.09.2010 um 21:18:43:
Aber hier kann die deutsche StAng des Kindes halt nicht frei von vernünftigen Zweifeln dargelegt werden (egal gegenüber welcher Behörde). Also braucht keine Behörde diese Behauptung als richtig ansehen


Wie ich aus eigener Erfahrung weiß, definiert jede Behörde anders, was unter "zweifelsfrei nachgewiesen" zu verstehen ist.

- Einen Reisepass bekomme ich ohne detailierten Nachweis meiner Abstammung von einem Deutschen.

- Will sich aber meine Frau nach §9 StAG einbürgern lassen, wird dies von mir verlangt. Ich habe sogar einen Staatsangehörigkeitsausweis aus dem Jahre 1999, von der gleichen Behörde ausgestellt - nützt nichts, ich muss einen neuen beantragen und dabei die gleichen Urkunden und Nachweise noch einmal vorlegen.

- Die hiesige ABH akzeptiert eine Vaterschaftsanerkennung für das Kind einer Kenianerin als Grundlage für §28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG, ohne nach einer Ledigkeitsbescheinigung (geschweige denn einer Urkundenüberprüfung) zu fragen.

- Das Geburtenbüro am hiesigen Standesamt verzichtet auf die Vorlage der Geburtsurkunde der kenianischen Mutter (und somit auf die Urkundenüberprüfung), wenn man eine dänische Heiratsurkunde vorlegt.

- Viele Standesämter wollen aber auch eine Geburtsurkunde der Mutter sehen, und wenn diese dann aus Kenia ist, bestehen sie auch auf einer Urkundenüberprüfung.

Und so weiter, ich habe noch mehr Beispiele ...

Im Ergebnis heißt das, es scheint verschiedene Abstufungen von "zweifelsfrei nachgewiesen" zu geben. Und nur weil eine bestimmte Behörde (hier das Standesamt) besonders sorgfältige Überprüfungen vornimmt, heißt das noch lange nicht, es bestehen wirklich "vernünftige Zweifel", bzw. dass ein angerufenes Gericht zu dem Schluss käme, es bestünden solche Zweifel.

Ob das dem TS in der Praxis etwas nützt, ist eine andere Frage. Er müsste gegen jede ablehnende Einzelentscheidung einer Behörde klagen, und da die Urkundenüberprüfung schon im Gang ist, wird das Gericht es sich leicht machen und den Ausgang abwarten. Da kann man sich die Klage dann gleich sparen.



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