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Anerkannter Flüchtling und Nationalpass (Gelesen: 4.522 mal)
Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Anerkannter Flüchtling und Nationalpass
24.09.2010 um 11:31:47
 
Hallo miteinander.

Ich bin gerade auf folgenden Fall gestoßen:

Mann, irakischer Staatsbürger, reist vor über 8 Jahren nach Deutschland ein und stellt einen Asylantrag, der mit der Flüchtlingsanerkennung endet. Er erhält den blauen Reiseausweis und später auch eine NE.

Selbe Person wird dann bei der irakischen Botschaft vorstellig und beantragt einen Nationalpass, mit diesem reist er auch in den Irak. Bei einer Kontrolle am Flughafen wird er mit beiden Pässen erwischt.

Die Frage ist nun, welche weiteren Folgen diese Aktion für ihn haben wird? Dass die Asylerkennung mit der Ausstellung des Passes erloschen ist ist klar, aber wie wird man mit seiner NE verfahren? Hat er sich vielleicht sogar strafbar gemacht?

Für die Antworten möchte ich mich bereits im Vorraus bedanken.
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B.D.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 24.09.2010 um 11:43:31
 
Zitat:
aber wie wird man mit seiner NE verfahren?


wenn diese im Zusammenhang mit der Anerkennung erteilt wurde, ist auch diese weg bzw. wird zurück genommen

Zitat:
Hat er sich vielleicht sogar strafbar gemacht?


nein


B.D.
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Antwort #2 - 24.09.2010 um 11:53:29
 
Zitat:
Hat er sich vielleicht sogar strafbar gemacht?


Nein, das hat er nicht.

Zitat:
aber wie wird man mit seiner NE verfahren?


Ganz schwere Frage. (m.E. nicht so einfach zu beantworten wie B.D. das hier vorgibt ...)

Zunächst einmal ist mit Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft der Widerruf der NE möglich - ich zitiere aus der VWV zu § 52 AufenthG:

Zitat:
52.1.4.1 DerWiderruf des Aufenthaltstitels setzt voraus,
dass die Asylberechtigung oder die Flüchtlingseigenschaft
nach § 72 Absatz 1 AsylVfG
erloschen ist


Im Falle Deines Freundes ist die Asylberechtigung erloschen. - Das heißt aber nun nicht, dass er automatisch ausreisen muss. Insbesondere dann, wenn er inzwischen andere Voraussetzungen erfüllt, die eine NE- oder auch eine AE-Erteilung rechtfertigen, ist das zu berücksichtigen und der entsprechende Aufenthaltstitel zu erteilen. - Die VWV sagen dazu unter anderem Folgendes:

Zitat:
Der Widerruf einer Niederlassungserlaubnis
nach § 52 Absatz 1 Nummer 4 ist ausgeschlossen,
wenn der Ausländer bereits im
Zeitpunkt der Zuerkennung des Flüchtlingsstatus
im Besitz einer Niederlassungserlaubnis
war oder wenn ihm im Hinblick auf seine bisherige
aufenthaltsrechtliche Situation (unabhängig
von seiner Anerkennung als Flüchtling)
eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden
könnte.

52.1.4.5 Da der Widerruf lediglich an den Wegfall der
Asylberechtigung oder Flüchtlingseigenschaft
geknüpft ist, kann er durch andere gesetzliche
Aufenthaltsrechte beschränkt werden. Solche
gesetzlichen Beschränkungen können sich auf
Grund der Familiennachzugsbestimmungen
(§§ 27 bis 36) ergeben. Der Besitz eines eigenständigen
Aufenthaltrechts nach §§ 31, 34 und
35 entfällt nicht nach Erlöschen, Widerruf oder
Rücknahme des Familienasyls oder des Familienflüchtlingsschutzes
(§ 26 AsylVfG). Ein
Anspruch nach § 28 schränkt das Ermessen
nach § 52 weitgehend ein.

52.1.4.6 Der Widerruf einer Niederlassungserlaubnis
kann trotz Wegfalls des Flüchtlingsstatus im
Hinblick auf die aufenthaltsrechtliche Situation
des Ausländers (vgl. z. B. Erfüllung der Voraussetzungen
nach den Familiennachzugsvorschriften)
dazu führen, dass dem Ausländer danach
eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird bzw.
werden kann, wenn er die materiell-rechtlichen
Voraussetzungen hierfür erfüllt. In diesem Fall
erübrigen sich aufenthaltsbeendende Maßnahmen.


Letztlich ist die Sache also, wie so oft, unter Berücksichtigung der Spezifik des Einzelfalles zu beurteilen und zu entscheiden.


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Muleta
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Antwort #3 - 24.09.2010 um 11:53:57
 
Zitat:
wenn diese im Zusammenhang mit der Anerkennung erteilt wurde, ist auch diese weg bzw. wird zurück genommen


da ist ja sogar die VwV schon etwas differenzierter... (vgl. Nr. 52.1.4.3ff).

Muleta
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B.D.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 24.09.2010 um 21:47:32
 
die ABH wird darüber entscheiden und wie so oft ist mit dem wenigen Infos für Jeden keine sicher Antwort möglich

Mit den jetzigen Infos ist die Sache für mich eigentlich relativ klar !


B.D.
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Antwort #5 - 24.09.2010 um 22:16:30
 
Danke für die Antworten.

Nach eigenen Angaben wurde die NE nach §26(4) AufenthG ausgestellt, die Vorraussetzungen (Arbeit, Altersvorsorge etc.) haben sich seit der Erteilung nicht geändert.
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schweitzer
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Antwort #6 - 25.09.2010 um 17:23:13
 
Zitat:
Nach eigenen Angaben wurde die NE nach §26(4) AufenthG ausgestellt,


Das ist bei einem anerkannten Flüchtling allerdings etwas ungewöhnlich - regelmäßig gibt es da eigentlich die NE nach § 26 (3) AufenthG ...

=schweitzer=
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Antwort #7 - 25.09.2010 um 18:14:04
 
schweitzer schrieb am 25.09.2010 um 17:23:13:
Das ist bei einem anerkannten Flüchtling allerdings etwas ungewöhnlich - regelmäßig gibt es da eigentlich die NE nach § 26 (3) AufenthG ...

=schweitzer=


Ich glaube die die NE nach § 26 (4) AufenthG gibt es für anerkannte Flüchtlinge, die vor 2005 nach dem AuslG anerkannt wurden. Ich persönlich hatte ebenfalls eine NE nach diesem Paragraph (und vor deren Erteilung eine Aufenthaltsbefugnis).

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Antwort #8 - 25.09.2010 um 19:45:29
 
schweitzer schrieb am 25.09.2010 um 17:23:13:
Das ist bei einem anerkannten Flüchtling allerdings etwas ungewöhnlich - regelmäßig gibt es da eigentlich die NE nach § 26 (3) AufenthG ...


wenn die zeitlichen Voraussetzungen für die NE 26 IV erfüllt sind kann gezielt diese NE beantragt werden, weil dann vor der Erteilung kein Asylwiderruf geprüft wird.

Muleta
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