Zitat:Hat er sich vielleicht sogar strafbar gemacht?
Nein, das hat er nicht.
Zitat:aber wie wird man mit seiner
NE verfahren?
Ganz schwere Frage. (m.E. nicht so einfach zu beantworten wie B.D. das hier vorgibt ...)
Zunächst einmal ist mit Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft der Widerruf der
NE möglich - ich zitiere aus der
VWV zu § 52
AufenthG:
Zitat:52.1.4.1 DerWiderruf des Aufenthaltstitels setzt voraus,
dass die Asylberechtigung oder die Flüchtlingseigenschaft
nach § 72 Absatz 1
AsylVfGerloschen ist
Im Falle Deines Freundes ist die Asylberechtigung erloschen. - Das heißt aber nun nicht, dass er automatisch ausreisen muss. Insbesondere dann, wenn er inzwischen andere Voraussetzungen erfüllt, die eine NE- oder auch eine AE-Erteilung rechtfertigen, ist das zu berücksichtigen und der entsprechende Aufenthaltstitel zu erteilen. - Die
VWV sagen dazu unter anderem Folgendes:
Zitat:Der Widerruf einer Niederlassungserlaubnis
nach § 52 Absatz 1 Nummer 4 ist ausgeschlossen,
wenn der Ausländer bereits im
Zeitpunkt der Zuerkennung des Flüchtlingsstatus
im Besitz einer Niederlassungserlaubnis
war oder wenn ihm im Hinblick auf seine bisherige
aufenthaltsrechtliche Situation (unabhängig
von seiner Anerkennung als Flüchtling)
eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden
könnte.
52.1.4.5 Da der Widerruf lediglich an den Wegfall der
Asylberechtigung oder Flüchtlingseigenschaft
geknüpft ist, kann er durch andere gesetzliche
Aufenthaltsrechte beschränkt werden. Solche
gesetzlichen Beschränkungen können sich auf
Grund der Familiennachzugsbestimmungen
(§§ 27 bis 36) ergeben. Der Besitz eines eigenständigen
Aufenthaltrechts nach §§ 31, 34 und
35 entfällt nicht nach Erlöschen, Widerruf oder
Rücknahme des Familienasyls oder des Familienflüchtlingsschutzes
(§ 26 AsylVfG). Ein
Anspruch nach § 28 schränkt das Ermessen
nach § 52 weitgehend ein.
52.1.4.6 Der Widerruf einer Niederlassungserlaubnis
kann trotz Wegfalls des Flüchtlingsstatus im
Hinblick auf die aufenthaltsrechtliche Situation
des Ausländers (vgl. z. B. Erfüllung der Voraussetzungen
nach den Familiennachzugsvorschriften)
dazu führen, dass dem Ausländer danach
eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird bzw.
werden kann, wenn er die materiell-rechtlichen
Voraussetzungen hierfür erfüllt. In diesem Fall
erübrigen sich aufenthaltsbeendende Maßnahmen.
Letztlich ist die Sache also, wie so oft, unter Berücksichtigung der Spezifik des Einzelfalles zu beurteilen und zu entscheiden.
=schweitzer=