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Umstieg von § 18 (Beschäftigung) auf § 21 (Selbständige Tätigkeit) (Gelesen: 1.131 mal)
Kuramaguchi
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28.08.2010 um 10:54:16
 
Guten Tag,

ich habe im Moment eine Aufenthaltserlaubnis unter § 18 Abs. 3 (Beschäftigung) mit dem Vermerk "Selbstständige Tätigkeit nicht erlaubt mit Ausnahme der Tätigkeit als freiberuflicher Übersetzer". Bisher habe ich nur nebenberuflich als Übersetzer gearbeitet, aber ich möchte meine Haupttätigkeit als Arbeitnehmer kündigen und nur noch freiberuflich tätig werden, bevor ich meine Aufenthaltserlaubnis verlängere.

Meine Frage: Kann ich so einfach eine verlängerte Aufenthaltserlaubnis unter § 21 (Selbständige Tätigkeit) anstatt § 18 bekommen, wenn keine Beschäftigung vorliegt und ich nur noch freiberuflich tätig bin? (Meine Einkünfte aus der freiberuflichen Tätigkeit reichen aus, um meinen Lebensunterhalt zu sichern.)
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Muleta
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Antwort #1 - 28.08.2010 um 11:17:09
 
Das sollte  normalerweise gehen. Einen Wechsel zu § 21 würde ich aber rechtzeitig mit der zuständigen ABH besprechen - erfahrungsgemäß sind die Behörden bei der Beurteilung der Sachverhalte von Selbständigen nicht immer ganz sattelfest, so dass sich eine Klärung vor der Schaffung von Tatsachen anbietet.

Muleta
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Kuramaguchi
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Antwort #2 - 30.08.2010 um 10:45:38
 
Danke Muleta! Eine anderer Frage ist, kann ich auch mit einer Aufenthaltserlaubnis unter § 21 nach 3 Jahren Aufenthalt den Status "Beschäftigung erlaubt" bekommen, obwohl es sich um eine Aufenthaltserlaubnis zu einer selbstständigen Tätigkeit handelt?
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Muleta
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Antwort #3 - 30.08.2010 um 20:31:09
 
Kuramaguchi schrieb am 30.08.2010 um 10:45:38:
kann ich auch mit einer Aufenthaltserlaubnis unter § 21 nach 3 Jahren Aufenthalt den Status "Beschäftigung erlaubt" bekommen, obwohl es sich um eine Aufenthaltserlaubnis zu einer selbstständigen Tätigkeit handelt?


ja, § 9 Abs. 1 Nr. 2 BeschVerfV. Wenn Du Dich aber irgendwann entschließen solltest, doch ganz überwiegend als Angestellter zu arbeiten, dann würdest Du dafür wieder AE 18 brauchen.

Muleta
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