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Aufenthalt gem §16(4) in §16(1) umwandeln? (Gelesen: 3.147 mal)
Themen Beschreibung: kann man nach erfolgloser Jobsuche noch weiterstudieren?
Silvent
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Aufenthalt gem §16(4) in §16(1) umwandeln?
01.08.2010 um 16:14:36
 
Suche seit knapp einem Jahr erfolglos einen Job. Ich habe ein Bachelorabschluss und wollte nach der erfolglosen Suche mit dem Masterstudium weitermachen. Ist das möglich?
Mit dem Master hat man immerhin danach mehr Chancen, sei es auch im Ausland.
Deshalb die Frage, ob es generell möglich ist, der Aufenthalt gem. §16(4) auf §16(1) zu ändern.
ich komme aus der dritten Welt.
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reinhard
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Antwort #1 - 01.08.2010 um 16:56:29
 
Das ist eine Entscheidung, die Du mit Deiner Ausländerbehörde besprechen musst.

Der Normalfall ist die Ausreise, aber es gibt Ausnahmen.
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Muleta
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Antwort #2 - 01.08.2010 um 17:17:02
 
reinhard schrieb am 01.08.2010 um 16:56:29:
Der Normalfall ist die Ausreise, aber es gibt Ausnahmen.


die Sperrwirkung des 16 II gilt nicht für AEs nach 16 IV. Eine Ausreise und Beantragung eines Visums im Heimatland ist daher grundsätzlich nicht erforderlich. Ob allerdings für ein Studium überhaupt nochmal eine AE erteilt wird, müsste im Einzelfall geprüft werden.

Muleta
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Eine Frage im Forum stellen heißt nicht, die Antwort zu bekommen, die man hören will.

Ich schreibe im Forum - alles was da hingehört, beantworte ich nicht per PN.
 
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Silvent
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Antwort #3 - 02.08.2010 um 08:58:36
 
Danke für die Antworten.
Angenommen, die Verlängerung nach §16(1) wird abgelehnt. kriege ich zumindest eine vorläufige Aufenthaltsgenehmigung (z.B. Fiktionsbescheinigung) für den Fall dass ich einen Anspruch einlege? werde ich diese Aufenthaltsgenehmigung zumindest für die Dauer der Gerichtsverhandlung verlängern können?
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reinhard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #4 - 02.08.2010 um 11:44:57
 
Am besten fragst Du kurz bei Deiner Ausländerbehörde, ob das geht. Weitere Gedanken solltest Du Dir erst machen, wenn Du die Antwort hast.

Falls die ABH ablehnt, hängt es von der Begründung ab, ob Du eine Chance für ein erfolgreiches Gerichtsverfahren hast.
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ThanosSnap
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Antwort #5 - 26.08.2010 um 20:04:00
 
Wenn die Erteilungsvoraussetzung gegeben sind, dann ist der Wechsel nach § 16 I AufenthG problemlos möglich.

Nach erfolgreichem Abschluss des Masterstudienganges ist auch der § 16 IV AufenthG nochmals möglich.

Sollte der Wechsel nach § 16 I AufenthG doch widererwartend doch abgelehnt werden, dann wird man Dir sicherlich eine Fikionsbescheinigung gem. § 81 Abs. 4 AufentG ausstellen. Dies ist notwendig, da Du ja erstmal angehört werden musst (28 VwVfG).

Zur Klage: Widerspruch und Klage haben keine aufschiebende Wirkung (§ 83 I 1 Nr. 1 AufenthG).
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Silvent
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Antwort #6 - 30.08.2010 um 16:11:54
 
ich war heute bei der Ausländerbehörde und der Mitarbeiter meinte (nach Beratung mit der Rechtsabteilung) dass es unmöglich sei, von §16(4) nach §16(1) zu verlängern. Da ich gerade umziehe, meinte er, ich sollte es vielleicht am Umzugsort versuchen, dafür kriege ich vorläufig die Fiktionsbescheinigung mit einer Gültigkeit von 3 Monaten.
Also meine Frage ist, wo (im Gesetz) kann ich nachlesen, dass eine Verlängerung von §16(4) nach §16(1) möglich ist (bzw. nicht verboten ist)?
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ThanosSnap
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Antwort #7 - 30.08.2010 um 18:26:05
 
Silvent schrieb am 30.08.2010 um 16:11:54:
Also meine Frage ist, wo (im Gesetz) kann ich nachlesen, dass eine Verlängerung von §16(4) nach §16(1) möglich ist (bzw. nicht verboten ist)?


Es ist ein Wechsel und keine Verlängerung.  Zwinkernd

Das es verboten ist, steht nicht im Gesetz. Das es nicht verboten ist, kannst Du aus dem Gesetz herleiten, indem Du Dir den § 16 I und IV AufenthG durchliest.

Zwei  Dinge müssen beachtet werden:

1. Das Folgestudium muss einen höherwertigen Abschluss haben.
2. Die Höchststudiendauer von 10 Jahren darf nicht überschritten werden.

Natürlich müssen auch die Erteilungsvoraussetzungen gem. § 5 AufenthG vorliegen.

Ich habe Dir zusätzlich eine PN geschickt. Evtl. hilft Dir das weiter.



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« Zuletzt geändert: 30.08.2010 um 18:38:52 von ThanosSnap »  
 
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Silvent
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Antwort #8 - 30.08.2010 um 21:28:24
 
Hallo SB76,
ich wollte dir privat antworten, aber es gibt eine Sperre (wonach ich mindestens 5 Forumbeiträge vorweisen soll).
Vielen Dank für die Antwort. Etwas wichtiges habe ich allerdings aus deiner privaten Mail: nähmlich, dass bei der Zählung der Studienzeiten(von max. 10 Jahren) die Zeit nach §16(4) nicht mitgezählt werden darf. Bei mir ist dies von Bedeutung, da ich schon (7 Jahre Studium + 1 Jahr Sprachkurs) habe, der Mitarbeiter der Ausländerbehörde meinte, ich habe nur noch ein Jahr, aber in der Tat sollte es zwei sein. Aber ich weiß trotzdem nicht, ob die Aufenthaltsgenehmigung erteilt werden kann, denn man könnte auch argumentieren, dass ich bestimmt mehr als 2 Jahre für den Master brauchen werde, weil ich mehr als 3 für den Bachelor benötigt hatte. Bei dem Bachelor hatte ich nebenbei viel gearbeitet, nicht nur um mein Lebensunterhalt zu sichern, sondern auch um meine Familie (im Heimatland) finanziell unterstützen zu können. Ich weiß aber, dass ich den Master in 2,5 bis 3 Jahren abschließen kann, da ich nicht mehr viel arbeiten möchte. Aber damit wäre ich auch schon darüber... In welchen Fällen kann man die 10 Jahre Frist auf 15 erweitern (es gibt ja auch die 15 Jahre Frist, wenn man promovieren will)? reicht da eine Absichtserklärung, dass man nach dem Master promovieren will?
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Tippi
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Antwort #9 - 30.08.2010 um 21:48:54
 
Silvent schrieb am 30.08.2010 um 21:28:24:
ich wollte dir privat antworten, aber es gibt eine Sperre


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