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wo soll ich meine aufenthalt mich verlängern (Gelesen: 2.756 mal)
liebedumm
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: chinese
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26.08.2010 um 22:20:46
 
also bin ein student aus china und studiere in berlin. ich bin verheiratet, meine frau ist auch eine chinese und studiert auch in berlin. gerade habe ich hochschule gewechelt und werde ich in bremen ein jahr eine master programm fertig machen .dann war ich zu auslanderbehörde berlin gegangen um meine aufenthalt zu verlängern . aber die sachbearbeiterin hat mir gesagt , da ich studiere in bremen , soll ich nach bremen ummelden und in bremen mein aufenthalt verlängern . so gehe ich nach bremen und anmelde . und jetzt kommt problem . das stadtamt hat mir gesagt , ich bin verheiratet ich kann nur in bremen als nebenwohnsitz anmelden ,weil meine frau in berlin bleibt ,sonst wenn ich in bremen als hauptwohnsitz anmelden möchte , muss meine frau auch nach bremen ummelden(aber tätsachlich wohnt meine frau gar nicht in bremen) .d.h ich muss noch in berlin ,wo ich meine hauptwohnsitz ist , meine aufenthalt verlängern .(die habe ich in auslanderbehörde bremen bestätigt .)
dann bin ich heute wieder in auslanderbehörde berlin , eine sachbearbeiterin ist sehr unfreundlich und ungeduldig .sie sagt ,soll ich in bremen anmelden und aufenthalt verlängern .dann beendet sie unsere gespräch. ich habe 3 studenten gewartet, aber sie hat mir nur so gesagt und wollt sie auch gar nichts von mir hören,dann ich werde ausgeschickt .
so bitte, wer kann mir helfen ,sag mir wie soll ich machen .ich fühle jetzt wie eine fußball  , wird von den Behörden hin und zurück geschießen .
mein seutsch ist nicht gut , hoffentlich können sie verstehen .

ps: die folgende bild ist der leute von stadtamt bremen mir gegeben .und er erklärt mir  wieso ich kann in bremen nur nebenwohnsitz anmelden .
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ThanosSnap
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Antwort #1 - 27.08.2010 um 07:40:47
 
Das Problem an der Sache ist, dass Du eine Anwesenheitspflicht bei deinem Masterstudiengang hast.
Es ist also gar nicht möglich in Berlin zu wohnen und in Bremen zu studieren, es sei denn, Du fährst jeden Tag nach Bremen und wieder zurück.

Deine Frau hat auch einen Aufenthalt als Student? Oder befindet Sie sich im Familienzuzug zu Dir?

Hat Sie eine AE nach § 16 I AufenthG sehe ich keinen Grund, warum Du nicht deinen Hauptwohnsitz nach Bremen verlegen könntest. Deine Frau kann selbstverständlich in Berlin bleiben.

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Muleta
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 27.08.2010 um 10:04:59
 
ThanosSnap schrieb am 27.08.2010 um 07:40:47:
Hat Sie eine AE nach § 16 I AufenthG sehe ich keinen Grund, warum Du nicht deinen Hauptwohnsitz nach Bremen verlegen könntest. Deine Frau kann selbstverständlich in Berlin bleiben.

Melde Dich in Berlin ab und in Bremen an.


sehe ich nicht so: die Zuständigkeit der ABH ergibt sich aus dem gewöhnlichen Aufenthalt, dieser wiederum ist iSd § 3 VwVfG zu bestimmen. In der Kommentarlit wird dann überwiegend auf § 9 AO (und dazu ergangene Rspr) referenziert. Der Schwerpunkt der (sozialen) Lebensführung ist demnach die Ehewohnung, auch wenn der überwiegende Teil der Zeit auswärts verbracht wird. Dementsprechend ist Berlin zuständig.

Muleta
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liebedumm
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: chinese
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Antwort #3 - 27.08.2010 um 10:16:21
 
ThanosSnap schrieb am 27.08.2010 um 07:40:47:
Das Problem an der Sache ist, dass Du eine Anwesenheitspflicht bei deinem Masterstudiengang hast.
Es ist also gar nicht möglich in Berlin zu wohnen und in Bremen zu studieren, es sei denn, Du fährst jeden Tag nach Bremen und wieder zurück.

Deine Frau hat auch einen Aufenthalt als Student? Oder befindet Sie sich im Familienzuzug zu Dir?

Hat Sie eine AE nach § 16 I AufenthG sehe ich keinen Grund, warum Du nicht deinen Hauptwohnsitz nach Bremen verlegen könntest. Deine Frau kann selbstverständlich in Berlin bleiben.

Melde Dich in Berlin ab und in Bremen an.

meine Frau hat auch einen Aufenthalt als Student,und sie ist doctorantin.
ich vestehe auch nicht ,wieso stadtamt bremen macht so .
aber für die in berlin abmeldung und in bremen anmeldung werde ich machen .
vielen danke.

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Muleta schrieb am 27.08.2010 um 10:04:59:
sehe ich nicht so: die Zuständigkeit der ABH ergibt sich aus dem gewöhnlichen Aufenthalt, dieser wiederum ist iSd § 3 VwVfG zu bestimmen. In der Kommentarlit wird dann überwiegend auf § 9 AO (und dazu ergangene Rspr) referenziert. Der Schwerpunkt der (sozialen) Lebensführung ist demnach die Ehewohnung, auch wenn der überwiegende Teil der Zeit auswärts verbracht wird. Dementsprechend ist Berlin zuständig.

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danke muleta,meinen Sie ,ABH berlin muss meine Aufenthalt zuständig sein ,und wie kann ich mit der sachbearbeiterin sagen,sind Sie sicher ,geht es so?


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ThanosSnap
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Antwort #4 - 28.08.2010 um 00:07:27
 
Muleta schrieb am 27.08.2010 um 10:04:59:
sehe ich nicht so: die Zuständigkeit der ABH ergibt sich aus dem gewöhnlichen Aufenthalt, dieser wiederum ist iSd § 3 VwVfG zu bestimmen. In der Kommentarlit wird dann überwiegend auf § 9 AO (und dazu ergangene Rspr) referenziert. Der Schwerpunkt der (sozialen) Lebensführung ist demnach die Ehewohnung, auch wenn der überwiegende Teil der Zeit auswärts verbracht wird. Dementsprechend ist Berlin zuständig.

Muleta


Ich möchte dann mal aus den VAB (Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin) zitieren.

"Stellt ein Studierender einer Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung oder ein Schüler einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis gem. § 16, so gilt bezüglich unserer örtlichen Zuständigkeit folgendes:
Maßgeblich ist gem. § 3 Abs. 1 Nr. 3 a VwVfG der gewöhnliche Aufenthalt des Antragstellers. Im Falle eines Studierenden ist dieser gewöhnliche Aufenthaltsort grundsätzlich der Hochschulort bzw. der Wohnort, von dem er die Hochschule ständig erreicht, da anders ein Vollzeitstudium gar nicht betrieben werden kann. Dies gilt selbst dann, wenn ein Studierender keiner Präsenzpflicht unterliegt, kann er doch nur am Hochschulort die Einrichtungen (Bibliotheken, Studentenwerk, Studienbetreuung durch die Fakultäten) nutzen, die er für ein ordnungsgemäßes Studium braucht. Der melderechtlichen Anmeldung kommt in diesem Zusammenhang insoweit nur Indizwirkung zu. Um hier einen großzügigen Maßstab anzulegen und zur Verfahrenserleichterung, ist immer dann von einem gewöhnlichen Aufenthalt in Berlin auszugehen, wenn der Antragsteller, in Berlin gemeldet ist und seinen Aufenthaltszweck in einer Berliner oder Brandenburger Ausbildungseinrichtung verwirklicht.
Ist er dagegen an einer Hochschule oder Ausbildungseinrichtung eines anderen Bundeslandes eingeschrieben, so ist unabhängig von einer Wohnung und einer melderechtlichen Anmeldung grundsätzlich
davon auszugehen, dass der ständige gewöhnliche Aufenthalt damit nicht in Berlin ist und wir somit nicht örtlich zuständig sind.
"
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Antwort #5 - 28.08.2010 um 01:50:00
 
Naja, der nächste Satz hätte aus den VAB vielleicht noch mitzitiert werden können :

"Hier obliegt es dem Ausländer nachzuweisen, dass sein gewöhnlicher Aufenthalt entgegen unserer Annahme Berlin ist."

Kann das nicht mit der Hauptwohnung bei Eheleuten begründet werden? Zumal der TS sich ja auch laut Aussage und Merkblatt der Stadt Bremen dort nicht anmelden kann...

Liebe Grüße
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ThanosSnap
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Antwort #6 - 28.08.2010 um 02:04:31
 
Es geht nur eins! Entweder er studiert in Bremen oder er wohnt in Berlin. Ich gehe noch immer von einer Anwesentheitspflicht aus.
Wie soll er der ABH nachweisen, dass er seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Berlin hat, wenn er sich doch in einem odnungsgemäßen Studium befindet?
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