ThanosSnap schrieb am 27.08.2010 um 07:40:47:Das Problem an der Sache ist, dass Du eine Anwesenheitspflicht bei deinem Masterstudiengang hast.
Es ist also gar nicht möglich in Berlin zu wohnen und in Bremen zu studieren, es sei denn, Du fährst jeden Tag nach Bremen und wieder zurück.
Deine Frau hat auch einen Aufenthalt als Student? Oder befindet Sie sich im Familienzuzug zu Dir?
Hat Sie eine
AE nach § 16 I
AufenthG sehe ich keinen Grund, warum Du nicht deinen Hauptwohnsitz nach Bremen verlegen könntest. Deine Frau kann selbstverständlich in Berlin bleiben.
Melde Dich in Berlin ab und in Bremen an.
meine Frau hat auch einen Aufenthalt als Student,und sie ist doctorantin.
ich vestehe auch nicht ,wieso stadtamt bremen macht so .
aber für die in berlin abmeldung und in bremen anmeldung werde ich machen .
vielen danke.
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Muleta schrieb am 27.08.2010 um 10:04:59:sehe ich nicht so: die Zuständigkeit der
ABH ergibt sich aus dem gewöhnlichen Aufenthalt, dieser wiederum ist iSd § 3 VwVfG zu bestimmen. In der Kommentarlit wird dann überwiegend auf § 9 AO (und dazu ergangene Rspr) referenziert. Der Schwerpunkt der (sozialen) Lebensführung ist demnach die Ehewohnung, auch wenn der überwiegende Teil der Zeit auswärts verbracht wird. Dementsprechend ist Berlin zuständig.
Muleta
danke muleta,meinen Sie ,ABH berlin muss meine Aufenthalt zuständig sein ,und wie kann ich mit der sachbearbeiterin sagen,sind Sie sicher ,geht es so?
schweitzers Änderung: Ich habe Dein
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