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dumm gefragt (Gelesen: 6.558 mal)
Themen Beschreibung: nicht registrierte ehe mit ägypter
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18.08.2010 um 22:05:16
 
Ich hab vor ca. 6Jahren in Ägypten geheiratet die Ehe aber in Deutschland nie registrieren oder legalisieren lassen. vor 4 Jahren kam dann unsere gemeinsame Tochter in Deutschland auf die Welt  und da ich hier noch als ledig gemeldet war steht der Vater auch nicht in der Geburtsurkunde.

Ich arbeite 20 Stunden die Woche und bekomme keine Unterhalt aber Arbeitslosengeld II und hab dort auch nirgends die Ehe angegeben.

Nun meine Frage, mein Mann würde jetzt gerne mit uns in Deutschland leben oder zumindest mal schauen ob es ihm hier gefällt.

Was wäre denn jetzt der beste schritt den ich mach sollte, die Ehe registrieren lassen? Mir raucht grad so richtig der kopf..
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Petersburger
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Antwort #1 - 18.08.2010 um 22:33:08
 
Wenn die Ehe nach Ortsrecht legal geschlossen wurde, ist sie auch in Deutschland gültig.

Also: Zum Standesamt gehen und die Ehe "anmelden". Sobald das erledigt ist (resp. im Zusammenhang, kannst Du ja gleich mit beantragen), kannst Du gleich die Geburtsurkunden in Ordnung bringen lassen.

Danach dann der ausländerrechtliche Teil.
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„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
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upanddown
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Antwort #2 - 18.08.2010 um 22:38:51
 
Ja die Ehe wurde legal und mit den dazu notwendigen Papieren geschlossen..

Aber ich mach mir halt jetzt meine Gedanken weil ich hier überall angegeben hab das ich ledig bin..
Was könnte mir denn da im schlimmsten Fall passieren?

Danke für deine schnelle Antwort "Petersburger"
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schweitzer
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Antwort #3 - 19.08.2010 um 07:34:52
 
upanddown schrieb am 18.08.2010 um 22:38:51:
Aber ich mach mir halt jetzt meine Gedanken weil ich hier überall angegeben hab das ich ledig bin..
Was könnte mir denn da im schlimmsten Fall passieren?


Ich sehe da eigentlich nichts ... - Vorteile hat Dir die Nichtangabe ja nicht eingebracht. (einziges, was ich nicht ganz abschließend beurteilen kann, aber zumindest bezogen auf das Kind auch unabhängig von der Eheschließung bestünde, ist die Unterhaltsproblematik etwa im Kontext mit den SGB II - Leistungen, die Du erhältst. Da der Vater sich aber immer im Ausland befunden hat, ist das nach meiner Kenntnis auch kein Problem - aber da möge sich ggf. noch ein anderer user äußern)

Übrigens könnte Dein Partner die Familienzusammenführung auch zum Kind beantragen, da dieses aufgrund Deiner deutschen Staatsangehörigkeit zum Zeitpunkt der Geburt automatisch auch ein deutsches geworden ist. Voraussetzung ist, dass Dein Mann auch sorgeberechtigt ist (ist bei einem ehelich geborenen Kind aber zunächst "automatisch" der Fall).

Es könnte dann auch bei Verheiratetsein, ein Visum zum Zwecke der Ausübung der Personensorge über das deutsche Kind in Deutschland beantragt werden. - Die Frage der hinreichenden Lebensunterhaltssicherung stünde dann überhaupt nicht und es müssten mit dem Visaantrag keine deutschen Sprachkenntnisse der Stufe A1 nachgewiesen werden.

=schweitzer=
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« Zuletzt geändert: 19.08.2010 um 07:59:45 von schweitzer » 
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 19.08.2010 um 08:57:00
 
upanddown schrieb am 18.08.2010 um 22:38:51:
Was könnte mir denn da im schlimmsten Fall passieren?

Die Bußgeldvorschriften aus § 63 SGB II Abs. 1 Nr. 6 könnten zum Tragen kommen, da es um ein Verschweigen wesentlicher Tatsachen handelt, die für die Berechnung des ALG II Bezuges von Bedeutung sind.

Vermutlich beziehst du einen Unterhaltsvorschuss vom Jugendamt, sodass du ggf. auch von dieser Behörde mit entsprechenden Maßnahmen rechnen mußt.

schweitzer schrieb am 19.08.2010 um 07:34:52:
Da der Vater sich aber immer im Ausland befunden hat, ist das nach meiner Kenntnis auch kein Problem

Das Problem stellt  dadurch dar, dass durch das Nichtbekanntsein des Kindsvaters die Behörden keine Möglichkeit gehabt haben, den Unterhaltsanspruch ggü. dem Vater geltend zu machen.

Wenn der Vater nun bekannt wird, sind geleistete Unterhaltszahlungen vom Kindsvater zurückzuzahlen.
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schweitzer
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Antwort #5 - 19.08.2010 um 09:16:49
 
Es führt , denke ich nicht zu weit vom Thema weg, auch wenn es ein angrenzendes Rechtsgebiet betrifft und dürfte für die TS und von allgemeinerem Interesse sein, deshalb eine Nachfrage:

Inwieweit sind denn Unterhaltsforderungen gegenüber einem im Ausland lebenden (ausländischen) Kindsvater einforder- bzw. vollstreckbar?


=schweitzer=

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« Zuletzt geändert: 19.08.2010 um 10:11:32 von schweitzer » 
Grund: Nachträgl. Tippfehlerkorrektur 

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Antwort #6 - 19.08.2010 um 09:46:02
 
Zitat:
Vermutlich beziehst du einen Unterhaltsvorschuss vom Jugendamt, sodass du ggf. auch von dieser Behörde mit entsprechenden Maßnahmen rechnen mußt.


Nein Unterhaltsvorschuss beziehe ich nicht. Komm mir mit dem Arbeitslosengeld II schon schäbig genug vor...


schweitzers Änderung:
Hab das von Dir verwandte Zitat der Übersichtlichkeit halber auch als solches kenntlich gemacht.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 19.08.2010 um 09:57:26
 
Ob und inwieweit in Deutschland titulierte Unterhaltsforderungen im Ausland vollstreckbar sind, hängt davon ab, ob zwischen beiden Ländern ein Vollstreckungsabkommen existiert. Ob es das auch zwischen Deutschland und Ägypten gibt, kann ich nicht beantworten.

Ob Behörden noch andere Möglichkeiten haben, kann ich dir nicht sagen.

Im Fall der TS dürfte aber vorrangig entscheidend sein, dass sie die Behörde getäuscht hat und auch selber nichts unternommen hat, Unterhalt einzufordern.

Ansonsten müßte die Kindsmutter den Unterhaltsanspruch bei Gericht geltend machen und auch einen Vollstreckungsversuch nachweisen.

upanddown schrieb am 19.08.2010 um 09:46:02:
Nein Unterhaltsvorschuss beziehe ich nicht. Komm mir mit dem Arbeitslosengeld II schon schäbig genug vor...


Das verstehe ich zwar nicht, warum die ARGE nicht die Beantragung von UV fordert, da alle anderen Leistungen vorrangig sind und nur ALG II die letzte Stufe des Sozialsystems darstellt.

Es kann natürlich auch sein, dass die ARGE den Anspruch aus dem UV-Anspruch mit dem Einkommen des Kindes auf den Sozialgeldanspruch angerechnet hat, auch wenn du keinen UV beantragt hast.

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Muleta
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Antwort #8 - 19.08.2010 um 10:42:02
 
schweitzer schrieb am 19.08.2010 um 09:16:49:
Inwieweit sind denn Unterhaltsforderungen gegenüber einem im Ausland lebenden (ausländischen) Kindsvater einforder- bzw. vollstreckbar?


Du vermischt bereits den Anspruch und die Vollstreckbarkeit eines Titels. Ein Anspruch nach deutschem(!) Recht könnte bestehen, wenn der Vater leistungsfähig ist (ggf. auch auf Basis eines fiktiven Einkommens). Der Anspruch selbst hilft aber zunächst wenig, denn es müsste ein vollstreckbarer Titel her (-> Gerichtsverfahren gegen den Kindesvater). Wo sollte das stattfinden? Wenn der Titel (Urteil) da ist, dann müsste weiter geprüft werden, ob und wie der im Ausland vollstreckt werden könnte.

Im Ergebnis ist das eine völlig unüberschaubare Angelegenheit und ohne Rechtsanwalt im In- und Ausland praktisch nicht machbar (in der EU wird es etwas leichter, aber die Grundprobleme bleiben). Daher wäre es einer Kindesmutter auch nicht zumutbar, diesen Weg zu gehen - man kann von ihr nur die Durchsetzung von Rechten verlangen, welche mit hoher Wahrscheinlichkeit und in einem überschaubaren Rahmen Erfolg versprechen.

Muleta
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Antwort #9 - 19.08.2010 um 10:53:42
 
Muleta schrieb am 19.08.2010 um 10:42:02:
Daher wäre es einer Kindesmutter auch nicht zumutbar, diesen Weg zu gehen - man kann von ihr nur die Durchsetzung von Rechten verlangen, welche mit hoher Wahrscheinlichkeit und in einem überschaubaren Rahmen Erfolg versprechen.

Wäre die TS aufgrund des Gesamtbildes (gibt sich als ledig aus und verschweigt Kindsvater) nicht gefordert, Nachweise zu erbringen, dass eine Unterhaltsbeitreibung nicht möglich bzw. nicht zielführend gewesen wäre, getreu dem Spruch "Wer einmal lügt, dem glaubt man nicht, auch wenn er dann die Wahrheit spricht"?
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Antwort #10 - 19.08.2010 um 11:49:01
 
Es geht nicht um Unterhalt etc. Siehe Post # 6

Könnten wir zum eigentlichen thema zurückfinden?
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Antwort #11 - 19.08.2010 um 12:12:30
 
Zitat:
Es geht nicht um Unterhalt etc. Siehe Post # 6

... und da steht:
upanddown schrieb am 19.08.2010 um 09:46:02:
Nein Unterhaltsvorschuss beziehe ich nicht.

... und das ist nicht das gleiche.

Wenn die TS keinen Unterhalt fordert oder keine Nachweise erbringt, dass es ihr unmöglich ist, einen Unterhaltsanspruch geltend zu machen und  beizutreiben, hat sie es zu vertreten, dass das Kind (welches ausser Kindergeld kein weiteres Einkommen hat) hilfsbedürftig ist. Das wäre Versagensgrund von Leistungen.

Bisher ging die ARGE davon aus, dass es keine Notwendigkeit gab, Unterhaltsansprüche geltend zu machen, weil sie von dem Kindsvater keine Kenntnis hatte.

Zitat:
Könnten wir zum eigentlichen thema zurückfinden?

... was die TS mit der Frage umschreibt:upanddown schrieb am 18.08.2010 um 22:38:51:
Was könnte mir denn da im schlimmsten Fall passieren?

Ausländerrechtlich dürfte ihr da wohl weniger passieren, aber doch mehr aus dem Bereich des Leistungsbezuges.
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Antwort #12 - 19.08.2010 um 20:07:01
 
upanddown schrieb

Zitat:
Ja die Ehe wurde legal und mit den dazu notwendigen Papieren geschlossen..


Bedeutet diesen im vorliegenden Fall auf der Shar el Akhari in Kairo oder Alexandria vor einem staatlichem Notar ?

Da nur diese Variante der Eheschliessung für Ausländer in Ägypten eine nach ägyptischen Regeln rechtsgültige Ehe ist, würde eine nach dem islamischen Brauch geschlossene Orfi (Urfi) Ehe meines Erachtens, hier in Deutschland,  als nicht rechtsgültig geschlossene Ehe gelten. (dieses ist auch in Ägypten nur eine halb-legale Ehe). Sollte eine Ehe nach Orfiregeln in Ägypten geschlossen worden sein, denke ich nicht, das der TS ein Problem hat wenn sie sich für das deutsche Recht als unverheiratet bezeichnet.

Ist aber eine Ehe bei der Shar el Akhari ( Notariatsamt ) geschlossen worden, sehe ich es als rechtlich bedenklich, das der TS sich bei den deutschen Sozialbehörden als unverheiratet bezeichnet.

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Antwort #13 - 19.08.2010 um 20:28:08
 
Sorry, war über das 15 min Zeitlimit zum ergänzen meinen vorherigen Postings-

schweitzer schrieb am Heute um 09:16:49:
Zitat:
Inwieweit sind denn Unterhaltsforderungen gegenüber einem im Ausland lebenden (ausländischen) Kindsvater einforder- bzw. vollstreckbar?


www.kairo.diplo.de/.../merkblatt__dt__rechtsverfolgung__in__aegypten,property=Da...

Bilaterale Abkommen auf dem Gebiet der Rechtshilfe bestehen mit Ägypten nicht.

Gruss
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Antwort #14 - 19.08.2010 um 20:39:20
 
Ja wir haben auf dem Shar el Akhari in Kairo geheiratet.
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