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Unterhaltsvorschussleistungen (Gelesen: 1.666 mal)
ryka
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27.07.2010 um 11:11:37
 
Grüss Gott

Lt. ABH sind Unterhaltsvorschussleistungen für eine Einbürgerung und Wohngeld schädlich. Ist das wirklich so?

Gruß
Ryka
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ryka
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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Antwort #1 - 27.07.2010 um 23:26:53
 
Müssen die 8 Jahre Aufenthalt zusammenhängend sein? Oder können diese auch in 25 zusammengestopselt sein? Müssen Azubis warten bis sie ausgelernt haben oder geht die Einbürgerung auch während der Ausbildung?

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erne
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Antwort #2 - 27.07.2010 um 23:58:59
 
ryka schrieb am 27.07.2010 um 23:26:53:
Müssen die 8 Jahre Aufenthalt zusammenhängend sein? Oder können diese auch in 25 zusammengestopselt sein?

http://www.info4alien.de/einbuergerung/gesetze/stag.htm#10
Zitat:
§ 10

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat

"seit" impliziert zusammenhängenden und noch fortwährenden Aufenthalt.

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Mutly
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Antwort #3 - 28.07.2010 um 00:00:31
 
ryka schrieb am 27.07.2010 um 23:26:53:
Müssen die 8 Jahre Aufenthalt zusammenhängend sein?


Bis zu fünf Jahren von früheren Aufenthaltszeiten können angerechnet wären, das ist eine Ermessenssache, es kommt darauf an, ob die früheren Aufenthzaltszeiten der Behörde nach zur Integration beigetragen haben.

ryka schrieb am 27.07.2010 um 23:26:53:
Müssen Azubis warten bis sie ausgelernt haben oder geht die Einbürgerung auch während der Ausbildung?


Wenn der Azubi eine NE, einen DA-AG oder ein Aufenthaltsrecht im Rahmen der Personenfreizügigkeit hat, ist ein Antrag möglich. Sonst, welche AE hat der Azubi?

erne schrieb am 27.07.2010 um 23:58:59:
"seit" impliziert zusammenhängenden und noch fortwährenden Aufenthalt.


Vorläufige Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern

Zitat:
12.b.2 Zu Absatz 2 (Anrechnung früherer Aufenthalte im Inland bei Aufenthaltsunterbrechungen)

In Einbürgerungsverfahren ist bei der Ermessensabwägung, inwieweit ein früherer rechtmäßiger Aufenthalt im Inland nach einer Unterbrechung des Aufenthalts anrechenbar ist, zu prüfen, ob dem früheren Inlandsaufenthalt trotz der Unterbrechung integrierende Wirkung zuerkannt werden kann. Bei Personen, denen nach § 37 des Aufenthaltsgesetzes eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist, ist der gesamte rechtmäßige frühere Inlandsaufenthalt bis zur gesetzlichen Höchstdauer von fünf Jahren anzurechnen.

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ryka
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Antwort #4 - 28.07.2010 um 09:23:10
 
Danke für die Infos. Die Frau war natürlich während der 25 Jahre in D, hatte aber nach einer AE in Berlin in Bayern eine Duldung erhalten. Jetzt hat sie eine NE.

Kann mir jemand etwas darüber sagen ob die Unterhaltsvorschußleistungen und das Wohngeld als Sozialleistungen gelten, die Schädlich für die Einbürgerung sind?

LG
Ryka
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Ralf
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Antwort #5 - 28.07.2010 um 09:34:39
 
Was war der Grund für die Duldung?

Wer sagt denn, dass Sozialleistungen generell schädlich für die
Einbürgerung sind? Hier kommt es im wesentlichen darauf an,
nach welchem § sich die Einbürgerung richten soll.

Wer zahlt an wen Unterhaltsvorschussleistungen?
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ryka
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Antwort #6 - 28.07.2010 um 11:27:27
 
Ralf schrieb am 28.07.2010 um 09:34:39:
Was war der Grund für die Duldung?? 


Ein Irrtum meinerseits. Sie hatte die letzten 2 Jahre ein Fiktion.


Ralf schrieb am 28.07.2010 um 09:34:39:
Wer sagt denn, dass Sozialleistungen generell schädlich für die
Einbürgerung sind? 



ABH


Ralf schrieb am 28.07.2010 um 09:34:39:
  Hier kommt es im wesentlichen darauf an,
nach welchem § sich die Einbürgerung richten soll.



§10 Anspruchseinbürgerung oder &8 Ermessenseinbürgerung (sie ist anerkannte Asylberechtigte)

Ralf schrieb am 28.07.2010 um 09:34:39:
Wer zahlt an wen Unterhaltsvorschussleistungen?


Bis jetzt niemand. Aber es wäre eine Hilfe, wenn das Jugendamt für die zwei Kinder Unterhaltsvorschuss zahlen würde. Gibt es sonst noch Stellen, die so einen Vorschuß zahlen?

Gruss
Ryka

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