Also ich verstehe jetzt die Welt nicht mehr.
Auf der Internetseite eines auf Ausländerrecht spezialierten Rechtsanwaltes fand ich folgendes: (ich habe es einfacherhalber mal kopiert)
Familiennachzug
Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Nachzug des
•Ehegatten
•minderjährigen, ledigen Kindes eines Deutschen
•Elternteils eines minderjährigen, ledigen Deutschen zur Ausübung der elterlichen Sorge.
Allerdings kann der Nachzug aunsnahmsweise versagt werden, wenn Sozialhilfe für Familienangehörige notwendig ist.
Familiennachzug im Ermessen der Ausländerbehörde
Der Nachzug steht im Ermessen der Ausländerbehörde
•für den Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung des Umgangsrecht;
•bei Sozialhilfe für andere ausländische Familienangehörige oder Haushaltsangehörige.
Das Kind eines Deutschen darf weder verheiratet, geschieden noch verwitwet sein und darf das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Das hiesse ja dann, das der
FZF zum deutschen Kind im Ermessen der Ausländerbehörde steht. Also zustimmen müssen die dann nicht??? Verstehe ich jetzt überhaupt nicht mehr und bin ganz durcheinander.