zoosaloo schrieb am 10.03.2010 um 12:19:24:nur um mir mitteilen zu lassen, dass er wohl keine Verlängerung bekommt weil ein Strafverfahren gegen ihn läuft.
So einfach ist es nun wirklich nicht.
Ohne Verurteilung passiert Deinem Mann nichts und er hat weiterhin Anspruch auf seine
AE.
Problematisch würde es erst werden, wenn er verurteilt und in der Folge eine Ausweisungsverfügung gegen ihn erlassen würde. (gegen die im Übrigen im Zweifelsfalle auch Rechtsmittel eingelegt werden könnte) - Aber auch dann käme es darauf an, was für eine Ausweisung verfügt würde (hinge u.a. vom Strafmaß ab) - es gibt da unterschiedliche: die Ermessens, die Regel- oder die zwingende Ausweisung. - siehe dazu §§ 53, 54 und 55
AufenthG. (Klicke mal auf
AufenthG und scrolle dann zu den jeweiligen Paragraphen!)
Dabei wäre aber weiterhin zu berücksichtigen, dass er als Ausländer, der mit einer Deutschen in familiärer Lebensgemeinschaft lebt, besonderen Ausweisungsschutz genießt. - siehe § 56 (1) Nr. 4
AufenthG.
Das bedeudet, dass selbst im Falle einer Ausweisungsverfügung einzelfallbezogen zu prüfen wäre, ob er das Land tatsächlich verlassen muss - dabei sind das öffentliche Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts gegen berechtigte persönliche/humanitäre Interessen ermessensfehlerfrei gegeneinander abzuwägen.
Da es soweit noch längst nicht ist und soweit vielleicht auch gar nicht kommen wird, macht es wenig Sinn nunmehr Mutmaßungen der unterschiedlichsten Art anzustellen.
Eigentlich bleibt Euch nur abzuwarten, rechtzeitig den Verlängerungsantrag zu stellen und dann, je nach konkreter Situation, konkreter nachzufragen - ggf. auch wieder hier.
=schweitzer=