choschtiwiya schrieb am 08.02.2010 um 12:50:48:Ich bin deutsche und auch in Deutschland aufgewachsen und geboren.
Das ist eine wichtige Information - konnte ich bislang aber nicht ahnen, da Du unter Staatsangehörigkeit "kurdisch/Irak" angegeben hast. - Nun gut - durch Deine deutsche Staatsangehörigkeit ändert sich einiges:
choschtiwiya schrieb am 08.02.2010 um 12:50:48:Wir haaben ne 3 Zimmer Wohnung die auf ihn jedoch nur läuft (konnte nicht in Mietvertrag da ich keine Lohnabrechnung vorlegen konnte)
Größe der Wohnung spielt bei binationalen Paaren mit einem deutschen Ehegatten keine Rolle mehr.
choschtiwiya schrieb am 08.02.2010 um 12:50:48:.Er allein ist der Verdiener udn Wir beziehen auch nichts vom Amt.
Reicht dies aus oder wollen die noch was sehen von Lohnabrechnungen,Kontoauszügen?
Das reicht - grundsätzlich ist bei binationalen Ehen mit einem deutschen Ehepartner die Sicherung des Lebensunterhalts nicht relevant. Anders wäre es, wenn Du neben der deutschen auch die Staatsangehörigkeit Deines Partners hättest oder schon längere Zeit in seinem Herkunftsland gelebt, gearbeitet hättest, die dortige Mutter- oder zumindest Verkehrssprache beherrschen würdest. - Wenn das nicht so ist, dann ist die Frage des
LU allenfalss im Kontext der Festlegung der Dauer der ersten Befristung der
AE nach der Heirat von Bedeutung.
choschtiwiya schrieb am 08.02.2010 um 12:50:48:Was ist Visaverfahrens?
Visum kenn ich unter: wenn isn Auland länger als 3 Monate gereist werden darf.
Nee, so einfach isses nicht.
Grundsätzlich ist im Zusammenhang mit der Eheschließung bzw. dem Ehegattennachzug vom Ausland (Herkunftsland des Ausländers) aus bei der Deutschen Botschaft in diesem Land, das entsprechende Visum zu beantragen. Dies ist grundsätzlich Voraussetzung für die Einreise und die nachfolgende Erteilung einer
AE zu dem entsprechenden Zweck (Eheschließung mit nachfolgender Eheführung in Deutschland oder Ehegattennachzug nach Heirat im Ausland mit anschließend in Deutschland beabsichtigter Eheführung.)
Durch eine Eheschließung in Deutschland mit Dir, würde Dein Partner zwar schon einen Anspruch auf Erteilung einer
AE (nach § 28 (1) Nr. 1
AufenthG ) erwerben, aber er wäre mit der Duldung ja im Status eines Ausreisepflichtigen. Deshalb kann von ihm auch nach der Eheschließung noch verlangt werden, dass er das entsprechende Visaverfahren (wie beschrieben) nachholt - heitßt: nach der Eheschließung ausreist, das Visaverfahren betreibt und dann mit dem entsprechenden Visum wieder einreist.
Einzelfallbezogen kann die
ABH allerdings vom Nachholen dieser Prozedur absehen. - Wie gesagt: Einzelfallbezogen und "kann"!!! - Eine Garantie, dass davon abgesehen wird, gibt es nicht, und Prognosen in dieser Richtung kann eben wegen der Einzelfallbezogenheit und der Tatsache dass es sich um ein Ermessen ("kann") handelt, aus der Ferne niemand seriös abgegeben.
Im Übrigen wäre eine Duldungsverlängerung bei Vorhandensein des Passes vor der Eheschließung grundsätzlich nur dann möglich, wenn die Eheschließung bereits unmittelbar bevorstünde. Sonst könnte schon dann auf der Ausreise (Nachholen des Visums) bestanden werden.
Das ist allerdings nur in seltenen Fällen der Fall, denn dazu müssten bereits
alle erforderlichen Unterlagen vorliegen und der Hochzeitstermin sicher feststehen.
Und da hattest Du schon richtig gehört. Der Pass allein ist für Deinen Partner nicht ausreichend. Es bedarf auch noch eines Ehefähigkeitszeugnisses bzw. einer Ledigkeitsbescheinigung, ggf. muss ein Antrag auf Befreiuung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses gestellt werden usw. usw.
Näheres erfährst Du bei Deinem Standesamt (solltest schon mal rechtzeitig vorher entsprechende Erkundigungen einziehen). - Falls in der Folge Probleme auftauchen sollten, könnte man sich
hier
recht kompetent beraten lassen (Blaues bitte anklicken!)
choschtiwiya schrieb am 08.02.2010 um 12:50:48:Was würde er aer jetzt machen wenn er keine Verwandte hätte die dies für Ihn erledigen?
Ja, dann wäre alles noch viel schwieriger, aber das ist es halt bei vielen dann auch.
choschtiwiya schrieb am 08.02.2010 um 12:50:48:Reicht dies um die Stufe
A1 in Deutsch vorzuweißen.
Sollte eigentlich reichen. - Wenn bei jemandem offensichtlich erkennbar ist, dass er über Sprachkenntnisse der Stufe
A1 verfügt, kann auf einen gesonderten Nachweis verzichtet werden.
Soweit erstmal wieder.
=schweitzer=
P.S.-
Ich verschiebe diesen Thread jetzt mal ins Unterforum "Ehe und Familie" - da gehört er, nachdem, wie sich das hier entwickelt hat, eher hin. - Den Betreff mache ich auch gleich noch ein wenig "konkreter".