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slim1964@hotmail.fr (Gelesen: 3.238 mal)
Themen Beschreibung: familienzusamenführung
slim1964
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag slim1964@hotmail.fr
07.02.2010 um 12:52:23
 
hallo, also ich bin eingebürgte seit 99 und frisch verheiratet ,meine Frau hat Visum beantragt,alle Papiere sind
Ok aber habe mein Arbeit verloren und nur auf 400 Basis jetzt, ist das ein Problem???danke  Augenrollen
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erne
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 07.02.2010 um 13:42:27
 
wenn der Lebensunterhalt nicht nachhaltig gesichert ist, ist es ein Problem, wenn die Ehe auch im Heimatland des Ehegatten geführt werden kann.
Das gilt auch für Deutsche.
Wenn du in dem Land deiner Frau geboren bist und die Sprache sprichst, dann fällst du ggf. unter die Ausnahmeregelung, dass Ihr die Ehe auch im Land deiner Frau führen könnt.

damit ist es ein Problem, wenn du nur 400€ verdienst
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Tippi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Sozialamt
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 07.02.2010 um 20:25:55
 
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slim1964

Bitte bleib hier in "deinem" Thread.

Dein Doppelposting auf der anderen Spielwiese habe ich
gelöscht.

Wenn noch Fragen sind - stelle sie bitte hier.
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slim1964
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #3 - 07.02.2010 um 20:42:19
 
ok erne!aber kannst mir bitte diese  Paragraph bitte erklären was das bedeutet? Danke

Änderung:
Ich füge dein Folgepost hier ein.


...

Familienzusammenführung mit Deutschen

Die Familienzusammenführung von einem Ausländer zu einem Deutschen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unter erleichterten Bedingungen möglich. Es gelten die §§ 27 und 28 AufenthG. Darin wird die Familienzusammenführung von Ehepartnern, minderjährigen, unverheirateten Kindern und gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern, die zu einem deutschen Verwandten geregelt, bzw. Partner ziehen möchten.

Alle genannten Personen haben einen Rechtsanspruch darauf, dass sie nach Deutschland einreisen dürfen, auch wenn ihr Lebensunterhalt nicht gesichert ist. Die Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis kann aber nach § 27 III AufenthG verweigert werden, wenn die Person, zu der der Zuzug erfolgt, auf Arbeitslosengeld oder Sozialhilfe angewiesen ist.
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bella05
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #4 - 07.02.2010 um 22:01:44
 

hi slim

wir haben glaube ich das gleiche problem..
ich möchte auch mein mann nach DE holen..
bin studentin und verdiene nebenbei zwischen 500 und 700 euro..
hab gehört dass bei Doppelstaatsbürger das einkommen gesichert werden muss?... hä?

heisst das keine chance ? weinend
mann gibt es keine ausnahmen für Studenten ?   unentschlossen
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Tippi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Sozialamt
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #5 - 07.02.2010 um 22:27:29
 
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bella05

bitte stelle deine Fragen in deinem Thread und nicht hier
auch noch.  Griesgrämig

Kommentar hierzu nicht erforderlich
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bella05
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #6 - 07.02.2010 um 23:11:00
 
oki tippi sorry
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schweitzer
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland
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Antwort #7 - 08.02.2010 um 08:40:51
 
slim1964 schrieb am 07.02.2010 um 20:42:19:
aber kannst mir bitte dieseParagraph bitte erklären was das bedeutet?


Ich zitiere aus den VwV zum AufenthG § 28 (1) Nr.1:

Zitat:
Die Sicherung des Lebensunterhaltes
(§ 5 Absatz 1 Nummer 1, § 2 Absatz
3) ist wegen des uneingeschränkten Aufenthaltsrechts
von Deutschen im Bundesgebiet
gemäß § 28 Absatz 1 Satz 3 im Regelfall keine
Nr. 42–61 GMBl 2009 Seite 1037
Voraussetzung für den Ehegattennachzug zu
Deutschen und nicht durchgängig zu prüfen.
Bei Vorliegen besonderer Umstände kann jedoch
auch der Ehegattennachzug zu Deutschen
von dieser Voraussetzung abhängig gemacht
werden. Besondere Umstände können bei Personen
vorliegen, denen die Herstellung der
ehelichen Lebensgemeinschaft im Ausland zumutbar
ist. Dies kann in Einzelfällen in Betracht
kommen bei Doppelstaatern in Bezug auf
den Staat, dessen Staatsangehörigkeit sie neben
der deutschen besitzen, oder bei Deutschen, die
geraume Zeit im Herkunftsland des Ehegatten
gelebt und gearbeitet haben und die Sprache
dieses Staates sprechen.


Beachte das "Kann" und "in Einzelfällen" - es muss also sehr genau geprüft werden und Dir müsste die Eheführung außerhalb Deutschlands tatsächlich zuzumuten sein. - Regelmäßig ist das eine sehr hohe Hürde. - Aber abschließend beurteilen wird das bezogen auf Deinen Einzelfall hier niemand können.

=schweitzer=
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"Das Reich der Freiheit beginnt dort, wo man für das Zurückstellen seines Egoismus nicht mehr bestraft wird."  -Daniela Dahn- "Ich bin mit meinem Menschsein derart ausgelastet, dass ich nur ganz selten dazu komme, Deutscher zu sein." -Volker Pispers-  +++  Mehr über mich erfährt man hier:
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Eduard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutscher
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Antwort #8 - 08.02.2010 um 08:50:29
 
Um einmal etwas tiefer zu bohren:

slim1964 schrieb am 07.02.2010 um 12:52:23:
meine Frau hat Visum beantragt,alle Papiere sind
Ok aber habe mein Arbeit verloren und nur auf 400 Basis jetzt


Das klingt für mich, als ob das Visum bereits beantragt wurde, und nun während der Wartezeit auf das Visum die Arbeitslosigkeit eingetreten ist.

Muss das überhaupt gemeldet werden?

Und was ist, wenn die neue Sachlage erst bei der Beantragung der AE durch die Ehefrau im Inland bekannt wird: Kann die ABH dann die AE verweigern und unter Hinweis auf das Vorliegen eines Regelausnahmegrundes die Ausreise verlangen?

Ich würde sagen "nein". Durch die Erteilung des Visums wurde ein Vertrauenstatbestand geschaffen, der es auschließt, sich noch auf den Regelausnahmegrund zu berufen. Oder mit anderen Worten: Es ist eine Sache, die Frau gar nicht erst nach D zu lassen und das Paar auf die Führung ihrer Ehe im Ausland zu verweisen. Es ist eine ganz andere Sache, die Frau wieder zur Ausreise aufzufordern, nachdem sie ihre Brücken in der Heimat abgebrochen hat (z. B. ihren Job aufgegeben hat) und hier eingereist ist in der Erwartung, hier bleiben zu können.
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