i4a - Das Board | |
https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi
Ausländerrecht >> Ehe und Familie >> slim1964@hotmail.fr https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1265543543 Beitrag begonnen von slim1964 am 07.02.2010 um 12:52:23 |
Titel: slim1964@hotmail.fr Beitrag von slim1964 am 07.02.2010 um 12:52:23
hallo, also ich bin eingebürgte seit 99 und frisch verheiratet ,meine Frau hat Visum beantragt,alle Papiere sind
Ok aber habe mein Arbeit verloren und nur auf 400 Basis jetzt, ist das ein Problem???danke ::) |
Titel: Re: slim1964@hotmail.fr Beitrag von erne am 07.02.2010 um 13:42:27
wenn der Lebensunterhalt nicht nachhaltig gesichert ist, ist es ein Problem, wenn die Ehe auch im Heimatland des Ehegatten geführt werden kann.
Das gilt auch für Deutsche. Wenn du in dem Land deiner Frau geboren bist und die Sprache sprichst, dann fällst du ggf. unter die Ausnahmeregelung, dass Ihr die Ehe auch im Land deiner Frau führen könnt. damit ist es ein Problem, wenn du nur 400€ verdienst |
Titel: Re: slim1964@hotmail.fr Beitrag von Tippi am 07.02.2010 um 20:25:55
@ slim1964
Bitte bleib hier in "deinem" Thread. Dein Doppelposting auf der anderen Spielwiese habe ich gelöscht. Wenn noch Fragen sind - stelle sie bitte hier. |
Titel: Re: slim1964@hotmail.fr Beitrag von slim1964 am 07.02.2010 um 20:42:19
ok erne!aber kannst mir bitte diese Paragraph bitte erklären was das bedeutet? Danke
[edit]Ich füge dein Folgepost hier ein.[/edit] Familienzusammenführung mit Deutschen Die Familienzusammenführung von einem Ausländer zu einem Deutschen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unter erleichterten Bedingungen möglich. Es gelten die §§ 27 und 28 AufenthG. Darin wird die Familienzusammenführung von Ehepartnern, minderjährigen, unverheirateten Kindern und gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern, die zu einem deutschen Verwandten geregelt, bzw. Partner ziehen möchten. Alle genannten Personen haben einen Rechtsanspruch darauf, dass sie nach Deutschland einreisen dürfen, auch wenn ihr Lebensunterhalt nicht gesichert ist. Die Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis kann aber nach § 27 III AufenthG verweigert werden, wenn die Person, zu der der Zuzug erfolgt, auf Arbeitslosengeld oder Sozialhilfe angewiesen ist. |
Titel: Re: slim1964@hotmail.fr Beitrag von bella05 am 07.02.2010 um 22:01:44 hi slim wir haben glaube ich das gleiche problem.. ich möchte auch mein mann nach DE holen.. bin studentin und verdiene nebenbei zwischen 500 und 700 euro.. hab gehört dass bei Doppelstaatsbürger das einkommen gesichert werden muss?... :-? heisst das keine chance ? :'( mann gibt es keine ausnahmen für Studenten ? :-/ |
Titel: Re: slim1964@hotmail.fr Beitrag von Tippi am 07.02.2010 um 22:27:29
@ bella05
bitte stelle deine Fragen in deinem Thread und nicht hier auch noch. :( Kommentar hierzu nicht erforderlich |
Titel: Re: slim1964@hotmail.fr Beitrag von bella05 am 07.02.2010 um 23:11:00
oki tippi sorry
|
Titel: Re: slim1964@hotmail.fr Beitrag von schweitzer am 08.02.2010 um 08:40:51 slim1964 schrieb am 07.02.2010 um 20:42:19:
Ich zitiere aus den VwV zum AufenthG § 28 (1) Nr.1: Zitat:
Beachte das "Kann" und "in Einzelfällen" - es muss also sehr genau geprüft werden und Dir müsste die Eheführung außerhalb Deutschlands tatsächlich zuzumuten sein. - Regelmäßig ist das eine sehr hohe Hürde. - Aber abschließend beurteilen wird das bezogen auf Deinen Einzelfall hier niemand können. =schweitzer= |
Titel: Re: slim1964@hotmail.fr Beitrag von Eduard am 08.02.2010 um 08:50:29
Um einmal etwas tiefer zu bohren:
slim1964 schrieb am 07.02.2010 um 12:52:23:
Das klingt für mich, als ob das Visum bereits beantragt wurde, und nun während der Wartezeit auf das Visum die Arbeitslosigkeit eingetreten ist. Muss das überhaupt gemeldet werden? Und was ist, wenn die neue Sachlage erst bei der Beantragung der AE durch die Ehefrau im Inland bekannt wird: Kann die ABH dann die AE verweigern und unter Hinweis auf das Vorliegen eines Regelausnahmegrundes die Ausreise verlangen? Ich würde sagen "nein". Durch die Erteilung des Visums wurde ein Vertrauenstatbestand geschaffen, der es auschließt, sich noch auf den Regelausnahmegrund zu berufen. Oder mit anderen Worten: Es ist eine Sache, die Frau gar nicht erst nach D zu lassen und das Paar auf die Führung ihrer Ehe im Ausland zu verweisen. Es ist eine ganz andere Sache, die Frau wieder zur Ausreise aufzufordern, nachdem sie ihre Brücken in der Heimat abgebrochen hat (z. B. ihren Job aufgegeben hat) und hier eingereist ist in der Erwartung, hier bleiben zu können. |
i4a - Das Board » Powered by YaBB 2.4! YaBB © 2000-2009. Alle Rechte vorbehalten. |