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Krankenversicherungspflicht mit Duldung (Gelesen: 5.342 mal)
happoo
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05.02.2010 um 14:40:07
 
Hallo zusammen,
es geht um Krankenversicherungspflicht:
person A verliert seine Aufenthaltserlaubnis :also ausreisepflichtig,
bekommt eine Duldung und Ausreiseaufforderung (Grenzübertrittbescheinigung) und reist nach 2-3 Monaten endgültig aus und stellt im Ausland erneut einen Antrag auf Visum und kommt irgendwann wieder züruck nach Deutschland...

war diese Person in der Zeit wo er keine AE sondern eine Duldung hatte, Versicherungspflichtig?

vielen dank im vorraus für eine Antwort
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Eduard
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Antwort #1 - 05.02.2010 um 15:46:48
 
happoo schrieb am 05.02.2010 um 14:40:07:
war diese Person in der Zeit wo er keine AE sondern eine Duldung hatte, Versicherungspflichtig?


Kommt darauf an.

Prinzipiell sind Geduldete nicht versicherungspflichtig; sie können jedoch versicherungspflichtig sein, wenn sie einen der in §5 SGB V aufgezählten Tatbestände erfüllen, z. B. einer abhängigen Beschäftigung nachgehen, oder studieren.
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happoo
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Antwort #2 - 08.02.2010 um 14:02:05
 
Danke Eduard für deine Antwort,
die Krankenkasse sagt: es bestand ein Versicherungspflicht da dieser Person früher in Deutschland eine AE hatte! das diese Person dann diese AE verloren hat und im besitz einer Duldung war, spielt für uns keine rolle! er war früher versicherungspflichtig und bleibt auch so ,auch wenn er die AE verliert! die sagen §5 SGB V ist für diejenigen die zum erstenmal nach Deutschland kommen!
ist diese Auffassung richtig?
diese Person hat in der "Duldung-Zeit" weder gearbeitet(Erwebstätigkeit nicht gestattet) noch studiert.
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steini007
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Antwort #3 - 08.02.2010 um 14:11:05
 
happoo schrieb am 08.02.2010 um 14:02:05:
er war früher versicherungspflichtig und bleibt auch so ,auch wenn er die AE verliert! 

Vielleicht schreibst du uns kurz, von wann bis wann die Person welche AE hatte und wie damals die KV ausgesehen hat bzw. wie die Person damals versichert war.
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happoo
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Antwort #4 - 08.02.2010 um 14:20:05
 
eine AE zweck Studium,wurde ja alle 2 Jahre verlängert.( insgesammt 4-5 Jahre in Deutschland).eine Gesetzliche Krankenversicherung für Studenten.
die Person wurde Exmatrikuliert und daraufhin die AE erloschen.(nebenbestimmungen:AE gilt solange er Student ist).
bleibt noch 6-7 monate in Deutschland (Auf Duldung) und letzendlich reist aus.
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happoo
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Antwort #5 - 08.02.2010 um 18:04:19
 
also die sache mit der Krankenversicherung hat sich erledigt und die Krankenkasse hat ihre Forderung zurückgezogen.
Grund:
wenn generell  Ausländer ohne AE kein anspruch auf Gesetzliche Krankenversicherung haben,und die Anträge abgelehnt werden, somit kann die Krankenkasse auch nicht sagen, dass ein Ausländer ohne AE versicherungspflichtig ist!  egal ob er früher eine AE hatte oder nicht.fakt ist dass er JETZT keine AE hat.
denn generell gilt : Gesetzliche Krankenkasse  für Ausländer nur mit AE >12 Monate!(...)
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Jordi
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Antwort #6 - 10.02.2010 um 10:01:12
 
Es scheint ein gängiger Irrtum oder eine Masche der Kassen zu sein, dass für die Prüfung der Versicherungspflicht nur die Verhältnisse beim Neuzuzug (erstmalige Erteilung eines AT ) eines Ausländers nach Deutschland zugrundezulegen seien und eine spätere Prüfung nach Änderung des Aufenthaltsstatus nicht mehr möglich sei (bzw. eine Änderung des Aufenthaltsstatus nicht zur Veränderung der Situation hinsichtlich der Versicherungspflicht führen könne).

In unserem Fall sagte man uns genau dasselbe, allerdings bei umgekehrter Konstellation (die Person habe beim "Zuzug" eine FB gehabt und sei daher nicht versicherungspflichtig, eine später erteilte AE sei unbeachtlich, weil immer der "Zuzugszeitpunkt" maßgeblich sei und es keine neue Prüfung nach Änderung des Aufenthaltsstatus gebe).

Davon steht aber im Gesetz und in den Anwendungshinweisen des KK-Spitzenverbandes nichts, es scheint einfach nur falsch zu sein.

Bei uns war jetzt in einer neuen Antwort überhaupt nicht mehr von diesem Argument die Rede, nachdem ich gefragt hatte, wo das denn stehe.
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Viele Grüße

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_|     |_ Georg

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