Es scheint ein gängiger Irrtum oder eine Masche der Kassen zu sein, dass für die Prüfung der Versicherungspflicht nur die Verhältnisse beim Neuzuzug (erstmalige Erteilung eines
AT ) eines Ausländers nach Deutschland zugrundezulegen seien und eine spätere Prüfung nach Änderung des Aufenthaltsstatus nicht mehr möglich sei (bzw. eine Änderung des Aufenthaltsstatus nicht zur Veränderung der Situation hinsichtlich der Versicherungspflicht führen könne).
In unserem Fall sagte man uns genau dasselbe, allerdings bei umgekehrter Konstellation (die Person habe beim "Zuzug" eine
FB gehabt und sei daher nicht versicherungspflichtig, eine später erteilte
AE sei unbeachtlich, weil immer der "Zuzugszeitpunkt" maßgeblich sei und es keine neue Prüfung nach Änderung des Aufenthaltsstatus gebe).
Davon steht aber im Gesetz und in den Anwendungshinweisen des KK-Spitzenverbandes nichts, es scheint einfach nur falsch zu sein.
Bei uns war jetzt in einer neuen Antwort überhaupt nicht mehr von diesem Argument die Rede, nachdem ich gefragt hatte, wo das denn stehe.