Maus schrieb am 02.02.2010 um 13:36:02:Hallo - ich bin neu hier und hoffe, ich mache es richtig...
Du hast alles vollkommen richtig gemacht - willkommen bei uns!
Zu Deiner Frage:
Die gesetzliche Grundlage für die Erlaubniserteilung zum vorübergehenden Verlassen des dem Asylbewerber zugewiesenen Aufenthaltsbereich findet sind in § 58
AsylVfG - die Absätze 1 und 2 dieser Vorschrift zitiere ich mal für Dich:
Zitat:1) Die Ausländerbehörde kann einem Ausländer, der nicht oder nicht mehr verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, erlauben, den Geltungsbereich der Aufenthaltsgestattung vorübergehend zu verlassen oder sich allgemein in dem angrenzenden Bezirk einer Ausländerbehörde aufzuhalten. Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn hieran ein dringendes öffentliches Interesse besteht, zwingende Gründe es erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Die Erlaubnis bedarf der Zustimmung der Ausländerbehörde, für deren Bezirk der allgemeine Aufenthalt zugelassen wird.
(2) Zur Wahrnehmung von Terminen bei Bevollmächtigten, beim Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen und bei Organisationen, die sich mit der Betreuung von Flüchtlingen befassen, soll die Erlaubnis erteilt werden.
Wenn Du genau liest, wirst Du die Worte "kann" (gestattet werden), "soll" (gestattet werden) und "ist" (zu gestatten) finden.
"Soll" bedeuetet, dass grundsätzlich, also in der Regel, gestattet werden soll - hier also etwa dann, wenn ein Asylbewerber seinen Rechtsanwalt, der ihn im Verfahren vertritt, aufsuchen muss.
"Ist" bedeutet so viel, wie "muss gestattet werden" - hier für die Fälle, wenn ein dringendes öffentliches Interesse daran besteht, dass der Asylbewerber den zugewiesenen Aufenthaltsbereich verlässt, zwingende Gründe es erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde.
Wann eine Versagung eine unbillige Härte bedeutet, ist letztlich allgemein nicht genau definierbar, weil es sich bei dieser Formulierung, um einen so genannten "unbestimmten Rechtsbegriff" handelt - es kommt also ganz auf den einzelfallbezogen Kontext an.
Aus allem folgt, dass die Erlaubniserteilung für den Besuch einer Freundin lediglich eine reine "kann"- Vorschrift ist, also allein im Ermessen der
ABH steht. - Sie kann die Erlaubnis erteilen, muss es aber nicht. Und für wie lange sie die Erlaubnis erteilt, steht dann im ihrem weiteren Ermessen.
Man mag sich trefflich darüber streiten können, wie sinnhaft es ist für einen, wenn auch rein privat motivierten, Besuchsaufenthalt in Hamburg, wenn man ihn denn schon erlaubt, nur drei Tage zu bewilligen. - - Aber ich glaube kaum, dass sich im Zweifel erfolgreich juristisch anfechten ließe, dass die
ABH mit einer solchen Entscheidung ermessensfehlerhaft gehandelt hätte (also ihr Ermessen nicht hinreichend ausgeübt hätte.)
Was bleibt unterm Strich -
IMHO nicht viel:
Ihr könnt die Entscheidung so akzeptieren, um Euch wenigstens mal kurz direkt kennenlernen zu können, und dann darauf hoffen, dass die
ABH bei einem nächsten mal, im Wissen, dass Dein Freund sich diesmal an die Vorgaben für den Besuch gehalten hat, etwas großzügiger ist. (Dafür gibt es freilich keine Garantie)
Ihr könnte abwarten, und es später erneut probieren (auch ohne Garantie, dass dann "besser" entschieden wird).
Juristisch gegen die Entscheidung der
ABH vorzugehen halte ich angesichts der bestehenden und hier erläuterten Rechtslage allerdings für aussichtslos - ich kann das freilich nur aus der Sicht eines Nichtjuristen, allerdings recht erfahrenen Beraters für Migranten sagen.
Möglicherweise wirst Du von meiner Antwort enttäuscht sein, aber die rechtlichen Bestimmungen für Asylbewerber sind nach dem Willen des Gesetzgebers regelmäßig sehr restriktiv - Wir können die Bestimmungen hier nur erklären daran ändern können wir, selbst wenn wir es wollten, nichts.
=schweitzer=