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Besuchs-/Reiseerlaubnis für Asylbewerber (Gelesen: 2.802 mal)
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch/nigerianisch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Besuchs-/Reiseerlaubnis für Asylbewerber
02.02.2010 um 13:36:02
 
Hallo - ich bin neu hier und hoffe, ich mache es richtig... Smiley
Mich beschäftigt im Moment eine dringende Frage:
Seit einigen Monaten habe ich eine Internet-und-Telefonbekanntschaft mit einem nigerianischen Asylbewerber. Nun möchten wir uns gern persönlich kennenlernen - leider wohnt er bei München und ich in der Nähe von Hamburg. Als er heute beim zuständigen Landesamt nach einer Besuchserlaubnis fragte (ich hatte ihm eine Einladung für 2 Wochen geschickt), bewilligte man ihm maximal 3 Tage. Ich hab' dann dort angerufen und (freundlich!) nach einer Möglichkeit gefragt, Gnade vor Recht ergehen zu lassen und ihm einen etwas längeren Aufenthalt zu gestatten, wurde aber (extrem unfreundlich) "abgebügelt". Meine Frage: Gibt's dafür irgendeine Lösung...? Ich kann nicht nach München fahren - habe 3 (!) Kinder, 2 davon schulpflichtig. Kann mir jemand einen Tip geben? Tausend Dank!
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #1 - 02.02.2010 um 14:25:15
 
Maus schrieb am 02.02.2010 um 13:36:02:
Hallo - ich bin neu hier und hoffe, ich mache es richtig...


Du hast alles vollkommen richtig gemacht - willkommen bei uns!

Zu Deiner Frage:

Die gesetzliche Grundlage für die Erlaubniserteilung zum vorübergehenden Verlassen des dem Asylbewerber zugewiesenen Aufenthaltsbereich findet sind in § 58 AsylVfG - die Absätze 1 und 2 dieser Vorschrift zitiere ich mal für Dich:


Zitat:
1) Die Ausländerbehörde kann einem Ausländer, der nicht oder nicht mehr verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, erlauben, den Geltungsbereich der Aufenthaltsgestattung vorübergehend zu verlassen oder sich allgemein in dem angrenzenden Bezirk einer Ausländerbehörde aufzuhalten. Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn hieran ein dringendes öffentliches Interesse besteht, zwingende Gründe es erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Die Erlaubnis bedarf der Zustimmung der Ausländerbehörde, für deren Bezirk der allgemeine Aufenthalt zugelassen wird.

(2) Zur Wahrnehmung von Terminen bei Bevollmächtigten, beim Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen und bei Organisationen, die sich mit der Betreuung von Flüchtlingen befassen, soll die Erlaubnis erteilt werden.


Wenn Du genau liest, wirst Du die Worte "kann" (gestattet werden), "soll" (gestattet werden) und "ist" (zu gestatten) finden.

"Soll" bedeuetet, dass grundsätzlich, also in der Regel, gestattet werden soll - hier also etwa dann, wenn ein Asylbewerber seinen Rechtsanwalt, der ihn im Verfahren vertritt, aufsuchen muss.

"Ist" bedeutet so viel, wie "muss gestattet werden" - hier für die Fälle, wenn ein dringendes öffentliches Interesse daran besteht, dass der Asylbewerber den zugewiesenen Aufenthaltsbereich verlässt, zwingende Gründe es erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde.

Wann eine Versagung eine unbillige Härte bedeutet, ist letztlich allgemein nicht genau definierbar, weil es sich bei dieser Formulierung, um einen so genannten "unbestimmten Rechtsbegriff" handelt - es kommt also ganz auf den einzelfallbezogen Kontext an.

Aus allem folgt, dass die Erlaubniserteilung für den Besuch einer Freundin lediglich eine reine "kann"- Vorschrift ist, also allein im Ermessen der ABH steht. - Sie kann die Erlaubnis erteilen, muss es aber nicht. Und für wie lange sie die Erlaubnis erteilt, steht dann im ihrem weiteren Ermessen.

Man mag sich trefflich darüber streiten können, wie sinnhaft es ist für einen, wenn auch rein privat motivierten, Besuchsaufenthalt in Hamburg, wenn man ihn denn schon erlaubt, nur drei Tage zu bewilligen. -  - Aber ich glaube kaum, dass sich im Zweifel erfolgreich juristisch anfechten ließe, dass die ABH mit einer solchen Entscheidung ermessensfehlerhaft gehandelt hätte (also ihr Ermessen nicht hinreichend ausgeübt hätte.)

Was bleibt unterm Strich - IMHO nicht viel:

Ihr könnt die Entscheidung so akzeptieren, um Euch wenigstens mal kurz direkt kennenlernen zu können, und  dann darauf hoffen, dass die ABH bei einem nächsten mal, im Wissen, dass Dein Freund sich diesmal an die Vorgaben für den Besuch gehalten hat, etwas großzügiger ist. (Dafür gibt es freilich keine Garantie)

Ihr könnte abwarten, und es später erneut probieren (auch ohne Garantie, dass dann "besser" entschieden wird).

Juristisch gegen die Entscheidung der ABH vorzugehen halte ich angesichts der bestehenden und hier erläuterten Rechtslage allerdings für aussichtslos - ich kann das freilich nur aus der Sicht eines Nichtjuristen, allerdings recht erfahrenen Beraters für Migranten sagen.

Möglicherweise wirst Du von meiner Antwort enttäuscht sein, aber die rechtlichen Bestimmungen für Asylbewerber sind nach dem Willen des Gesetzgebers regelmäßig sehr restriktiv - Wir können die Bestimmungen hier nur erklären daran ändern können wir, selbst wenn wir es wollten, nichts.

=schweitzer=
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Antwort #2 - 02.02.2010 um 15:06:03
 
Danke für Deinen Rat  Smiley - wir werden uns, so schwer es auch fällt, dann an die Vorgaben der Ausländerbehörde halten - vielleicht wissen wir ja auch nach einem Tag schon, worauf das Ganze letztendlich hinauslaufen soll, lach. Eine Frage hätte ich noch: Gesetzt den Fall (nur theoretisch!), wir würden uns verloben - würde das irgendeinen Einfluss auf die "unbillige Härte" beim nächsten Mal haben?
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Antwort #3 - 02.02.2010 um 15:39:10
 
Das ist ganz schwer zu beantworten. Mit einer Verlobung wird  noch keine Familie begründet - die rechtlichen Wirkungen einer Verlobung sind insgesamt besehen ja eher "bescheiden".

Insoweit würde ich mir da auch in der Folge keine allzu großen Hoffnungen machen. - Abgesehen davon, mag eine ABH bei einem Verlöbnis (eigentlich ja ein Eheversprechen!) nach einem "Ein-Tages-Besuch" schon etwas argwöhnisch werden/bleiben ...

Dennoch: - Wenn in der Folge ersichtlich ist, dass es sich bei Eurer Beziehung doch um eine dauerhaftere Sache handelt, Ihr steten Kontakt miteinander pflegt, dann sind das sicher Indizien dafür, seitens der ABH eher berechtigte persönliche Interessen annehmen zu können und diese gegen das öffentliche Interesse abzuwägen als bei einer ersten Antragstellung und einer erst kurz laufenden Internetbeziehung.

Letztlich ist immer der konkrete Einzelfall zum jeweils konkreten Zeitpunkt zu sehen, und der kann sich ja "entwickeln".

(Nicht ganz zu unterschätzen ist im Übrigen auch, wie bzw. ob Dein Freund bei der ABH bislang schon mal "aufgefallen" ist - jemand der sich immer korrekt und starffrei verhalten hat, hat schon eher mal eine Chance auf eine etwas großzügigere Anwendung der Ermessensspielräume als jemand, bei dem sich das anders verhält)

Das klingt Dir sicher alles ein bissel "wattig" - ist es aber letztendlich auch. - Die Erteilung der Erlaubnis zum vorübergehenden Verlassen des zugewiesenen Aufenthaltsortes, bleibt eine Ermessensentscheidung, auch wenn die "Beteiligten" verlobt sind.

Mehr vermag ich da momentan wirklich nicht zu raten oder zu empfehlen.

=schweitzer=


P.S.: Dein Avatar ist echt tough, besonders wenn man sichs ein wenig vergrößert und die Schrift und den kleinen "Kollegen" da genauer ausmachen kann...  Smiley
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