Ich gebe zu, dass ich an dieser Stelle ein wenig verunsichert bin. Die §§ 16 Und 17
AufenthG stellen auf Besuche staatlicher Schulen bzw. Absolvieren einer betrieblichen Ausbildung ab.
Um beides geht es im hier angesprochenen Fall offenbar gerade nicht. - Fakt ist aber, dass es für einen rechtmäßigen Aufenthalt über die Au-Pair-Tätiggkeit hinaus einer neuen
AE bedürfte, da der Zweck der bisherigen perspektivisch "erfüllt" ist.
Dass die auf der Grundlage von § 16 (5)
AufenthG erteilt werden könnte ... hmm, da im hier vorgestellten Fall weder ein Sprachkurs noch ein Schulbesuch im Raume steht, scheint mir, wenn überhaupt, ein Anknüpfungspunkt nur im Sinne der nachfolgend zitierten Passage der
VWV zu dieser Vorschrift gegeben zu sein:
Zitat:16.5.2.6 Zu den Aufenthaltszwecken des § 16 Absatz 5
zählen auch berufliche Bildungsmaßnahmen,
die nicht einem Studium nach § 16 Absatz 1
oder einer betrieblichen Ausbildung i. S. v. § 17
entsprechen. Zu diesen Maßnahmen sind Ausbildungen
in vorwiegend fachtheoretischer
Form zu zählen, die nach bundes- oder landesrechtlichen
Regelungen zu einem staatlichen
Berufsabschluss führen. Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis
kommt grundsätzlich nur
dann in Betracht, wenn sich der Bildungsgang
bei dem Bildungsträger nicht ausschließlich an
Staatsangehörige eines Staates richtet. Die Länder
können bestimmen, dass Ausnahmen von
Satz 2 und 3 der Billigung der obersten Landesbehörde
obliegen. Berufliche Praktika, die
vorgeschriebener Bestandteil der Ausbildung
sind, bedürfen nach § 2 Absatz 2 Nummer 1
BeschV nicht der Zustimmung der Bundesagentur
für Arbeit.
Aber sicher bin ich da nicht, auch nicht, was eine diesbezügliche Zustimmung der Arbeitsverwaltung betrifft.
Ich frage daher selbst mal:
Wie sehen die Experten das???
=schweitzer=