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Ausbildung im Anschluss an Aupair (Gelesen: 1.922 mal)
Mararete
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Ausbildung im Anschluss an Aupair
01.02.2010 um 10:07:38
 
Ist es möglich im Anschluss an einen Aupair-Aufenthalt eine Ausbildung zu machen,
wenn eine Ausbildungsstelle vorhanden ist
und ausserdem eine Verpflichtungserklärung,
so das keine öffentliche Mittel benötigt werden?
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schweitzer
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Antwort #1 - 01.02.2010 um 10:58:46
 
Die Möglichkeiten sind sehr eingeschränkt. Das verrät schon ein Blick in § 17 AufenthG:

Zitat:
Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der betrieblichen Aus- und Weiterbildung erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung nach § 42 oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Aus- und Weiterbildung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Beschränkungen bei der Erteilung der Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit sind in die Aufenthaltserlaubnis zu übernehmen. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.


Es handelt sich also um eine Ermessensvorschrift, die Ausübung des Ermessens steht grundsätzlich unter dem Zustimmungsvorbehalt der Bundesagentur für Arbeit.

Die VE kann also hilfreich sein, eine Garantie für das Erreichen des letztlich Gewollten (AE zum Zwecke der Ausbildung) bildet sie nicht.

Für weitere Informationen lies auch
hier in der VwV
zum § 17 nach. (Blaues bitte anklicken!)

Solange noch eine gültige AE für die Au-Pair- Tätigkeit vorliegt, kann die AE zum Zwecke der Ausbildung eingeholt (beantragt) werden, ohne, dass vorherige Ausreise notwendig ist. (siehe § 39 Nr. 1 AufenthV ) - Aber wie gesagt, die AE nach § 17 AufenthG wird nur schwer zu erhalten sein - ich mache da eher keine (unberechtigten) Hoffnungen.

Einzelfallbezogen würde ich raten: Sobald als möglich Kontakt zur ABH herstellen und das Ganze vortragen.

=schweitzer=
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Mararete
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 01.02.2010 um 11:07:40
 
Der Kontakt zur ABH ist da,
dort wurde mitgeteilt, das es nicht möglich sei.
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Mararete
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 22.02.2010 um 11:01:57
 
Noch eine Nachfrage:
Wie ist es wenn,
es eine Ausbildung auf einer Privatschule ist,
bei der Schulgeld gezahlt werden muß.
Da würde doch die Prüfung des Arbeitsmarktes wegfallen oder?
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Eduard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #4 - 22.02.2010 um 12:38:12
 
§16 AufenthG:

"(5) Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an Sprachkursen, die nicht der Studienvorbereitung dienen, und in Ausnahmefällen für den Schulbesuch erteilt werden."

Da müsste also begründet werden, warum ein Ausnahmefall vorliegt.

Generell werden solche Anschlußanträge recht restriktiv gehandhabt, z. B. weiß ich, dass die hiesige ABH grundsätzlich jeden Antrag auf AE wegen Sprachkurs nach einem Au-Pair-Aufenthalt ablehnt, mit der Begründung "Sie hatten ja schon ein Jahr Zeit, hier Deutsch zu lernen - das ist genug." 

Wobei ich persönlich denke, dass der wahre Grund der ist, dass man kein Einfallstor für die illegale Beschäftigung von Kindermädchen und Haushaltshilfen aus Drittländern öffnen will.
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schweitzer
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Antwort #5 - 22.02.2010 um 12:56:48
 
Ich gebe zu, dass ich an dieser Stelle ein wenig verunsichert bin. Die §§ 16 Und 17 AufenthG stellen auf Besuche staatlicher Schulen bzw. Absolvieren einer betrieblichen Ausbildung ab.

Um beides geht es im hier angesprochenen Fall offenbar gerade nicht. - Fakt ist aber, dass es für einen rechtmäßigen Aufenthalt über die Au-Pair-Tätiggkeit hinaus einer neuen AE bedürfte, da der Zweck der bisherigen perspektivisch "erfüllt" ist.

Dass die auf der Grundlage von § 16 (5) AufenthG erteilt werden könnte ... hmm, da im hier vorgestellten Fall weder ein Sprachkurs noch ein Schulbesuch im Raume steht, scheint mir, wenn überhaupt, ein Anknüpfungspunkt nur im Sinne der nachfolgend zitierten Passage der VWV zu dieser Vorschrift gegeben zu sein:

Zitat:
16.5.2.6 Zu den Aufenthaltszwecken des § 16 Absatz 5
zählen auch berufliche Bildungsmaßnahmen,
die nicht einem Studium nach § 16 Absatz 1
oder einer betrieblichen Ausbildung i. S. v. § 17
entsprechen. Zu diesen Maßnahmen sind Ausbildungen
in vorwiegend fachtheoretischer
Form zu zählen, die nach bundes- oder landesrechtlichen
Regelungen zu einem staatlichen
Berufsabschluss führen. Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis
kommt grundsätzlich nur
dann in Betracht, wenn sich der Bildungsgang
bei dem Bildungsträger nicht ausschließlich an
Staatsangehörige eines Staates richtet. Die Länder
können bestimmen, dass Ausnahmen von
Satz 2 und 3 der Billigung der obersten Landesbehörde
obliegen. Berufliche Praktika, die
vorgeschriebener Bestandteil der Ausbildung
sind, bedürfen nach § 2 Absatz 2 Nummer 1
BeschV nicht der Zustimmung der Bundesagentur
für Arbeit.


Aber sicher bin ich da nicht, auch nicht, was eine diesbezügliche Zustimmung der Arbeitsverwaltung betrifft.

Ich frage daher selbst mal:

Wie sehen die Experten das???

=schweitzer=
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C_Devil
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Antwort #6 - 22.02.2010 um 15:49:15
 
schweitzer schrieb am 22.02.2010 um 12:56:48:
... hmm, da im hier vorgestellten Fall weder ein Sprachkurs noch ein Schulbesuch im Raume steht, scheint mir, wenn überhaupt, ein Anknüpfungspunkt nur im Sinne der nachfolgend zitierten Passage der VWV zu dieser Vorschrift gegeben zu sein: 16.5.2.6 Zu den Aufenthaltszwecken des § 16 Absatz 5

Ich habe aus reiner Neugier mal mit meiner ABH telefoniert und die Kollegen meinten dazu, dass man bei der Anwendung der Nr. 16.5.2.6 aber auch die Nr. 16.5.2.1 bis 16.5.2.5 nicht ausser Acht lassen darf - heißt die dort aufgeführten Voraussetzungen müssen erfüllt werden.

Auch wenn hier viele gute Tipps und Anregungen kommen, handelt es sich um eine "Kann-Bestimmung" und somit würde ich mich mit dem Anliegen an die eigene ABH wenden, denn nur die kann/wird letztlich über den Antrag entscheiden.

schweitzer schrieb am 22.02.2010 um 12:56:48:
Aber sicher bin ich da nicht, auch nicht, was eine diesbezügliche Zustimmung der Arbeitsverwaltung betrifft.

Eine Zustimmung der Agentur für Arbeit nach § 16 (5) AufenthG ist nicht erforderlich.

Die Voraussetzungen nach § 17 AufenthG sehe ich hier nicht als erfüllt.


Gruß
C_Devil
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