Im Gesetzgebungsverfahren zum
Visakodex (RatsDok. 15560/1/06 v. 04.12.2006 S. 12) hat die EU-Kommission unter Berufung auf den Juristischen Dienst des Rates auf die EU-Vorschriften über Fristen verwiesen (vgl. VO 1182/71/EWG-Euratom v. 3. Juni 1971 ABlEWG L 124 v. 08.06.1991 S. 1). Ist danach für den Anfang einer nach Tagen bemessenen Frist der Zeitpunkt maßgebend, in welchem ein Ereignis
eintritt oder eine Handlung vorgenommen wird, so wird bei der Berechnung dieser Frist der Tag nicht mitgerechnet. Löst also der Tag der Einreise die Frist der Aufenthaltsdauer in Tagen aus, so ist der Tag der Einreise nicht mitzuzählen
Die EU-Kommission hat – zum Teil gegen erhebliche Widerstände einzelner Mitgliedstaaten (darunter auch Deutschland) – deutliche Verbesserungen des Rechtsschutzes und der Transparenz im Zusammenhang mit der Visumerteilung und – Verweigerung durchgesetzt. So sind die Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung dem Antragsteller unter Verwendung eines Standardformulars mitzuteilen. Das gilt auch für die Verweigerung des Ausnahmevisums an der Grenze. Antragstellern, deren
Visumantrag abgelehnt wurde, steht zwingend ein Rechtsmittel zu (Art. 32 III VK). §§ 77 II, 83 I
AufenthG sind insoweit obsolet. Gegen die schriftlich zu begründende Visumverweigerung stehen dem Ausländer künftig der (Verpflichtungs-) Widerspruch und die Verpflichtungsklage
offen. Zudem soll bei „bona fide“ Reisenden - ausdrücklich auch einschl. Seeleuten - großzügiger von der Möglichkeit der Erteilung von Jahresvisa (bis zu 5 Jahren ) Gebrauch gemacht werden
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Ich kann dieser Entscheidung des Eugh nur 100% zustimmen.
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