@ Eduard:
Vielleicht siehst Du es doch ein wenig zu einfach.
(Einen illegalen Aufenthalt) Unterstützende können sich – neben Anstiftung, Begünstigung und
Strafvereitelung – der Beihilfe zum illegalen Aufenthalt schuldigmachen. Und wenn man dies in seiner Gesamtheit sieht, dann geht es keineswegs nur um Tatbestände im Zusammenhang mit einer unerlaubten Einreise sondern sehr wohl auch eines unerlaubten Aufenthalts.
Auch hängt die Strafbarkeit des Handelns eines Unterstützeres, Beihelfers, Begünstigers ... im Zweifel nicht nur davon ab, ob ein Vermögensvorteil gewährt worden ist oder nicht.
Ich möchte hier einige Passagen, die ich schon vor einiger Zeit auf der Webseite
http://www.asyl.net/Magazin/3_2004a.htm gefunden habe, zitieren und einige wesentliche, möglicherweise auch streitbare Aussagen hervorheben, die das von mir Gesagte
IMHO bestätigen:
Zitat:a) Beihilfe ist die einem Täter vorsätzlich geleistete Hilfe bei der Begehung einer rechtswidrigen Tat. Der Gehilfe muss wollen, dass eine Haupttat begangen wird.
Dabei gilt als Beihilfe jede Handlung, die geeignet ist, eine Haupttat zu fördern. Eine solche Hilfeleistung kann auch nach Beginn der Tat noch einsetzen. Beispiel: Ein Ausländer hält sich bereits illegal in Deutschland auf. Durch die Zusage einer Wohnung oder Unterbringung wird ihm "psychische" oder - durch Gewährung des Wohnraums - "praktische" Beihilfe bei der Fortsetzung seines illegalen Aufenthaltes geleistet.
Für den Beihilfetatbestand ist entscheidend, dass der Entschluss des Ausländers bestärkt wird, sich unerlaubt in Deutschland aufzuhalten. Dabei muss der Gehilfe vorsätzlich handeln, um die vorsätzliche Straftat des Ausländers (z. B. den illegalen Aufenthalt) zu fördern. Kein Vorsatz des Gehilfen liegt beispielsweise vor, wenn er den illegalen Aufenthalt des Ausländers nicht kennt oder es ihm allein darauf ankommt, in einer humanitären Notlage zu helfen. Auch ein Handeln aus "politischer Solidarität" kann im strafrechtlichen Sinne als Beihilfe gewertet werden.
In einem Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 25.5.1999 (InfAuslR 2000, 263) zu § 92 Abs. 1 Satz 1
AuslG heißt es: "Das Gewähren von Unterkunft und Verpflegung wie auch das Entlohnen für eine Arbeitsleistung gegenüber einem Ausländer, der sich ohne die erforderliche Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung im Bundesgebiet aufhält, stellt für sich allein in objektiver Hinsicht noch keine Beihilfe zu einem Vergehen nach § 92 Abs. 1 Nr. 1
AuslG dar.
Eine Beihilfehandlung kann aber darin liegen, dass der Gehilfe den Haupttäter in seinem Tatentschluss bestärkt und ihm dadurch ein erhöhtes Sicherheitsgefühl vermittelt. Eine Beihilfehandlung wird in der Regel dann nicht vorliegen, wenn der Täter zur Fortsetzung des illegalen Aufenthaltes unter allen Umständen entschlossen ist" (ebenso: BayObLG, InfAuslR 1999, 469).
b) Anstiftung (§ 27 StGB) bedeutet, einen anderen willentlich zu dessen eigener vorsätzlicher Tat zu veranlassen, also zum Beispiel ihn erst zu überreden, nach Ablauf der Ausreisefrist sich weiterhin in Deutschland aufzuhalten.
Der Anstifter wird wie der Täter bestraft (§ 27 StGB). Seine Strafe richtet sich also nach dem für die Haupttat geltenden Gesetz. Er wird auch dann bestraft, wenn der angestiftete Ausländer selbst die Tat nur versucht und dann beispielsweise bald festgenommen und abgeschoben wird.
Beispiel: Im Bereich des Kirchenasyls wäre eine Anstiftungshandlung in der Weise vorstellbar, dass ein Ausländer, der grundsätzlich bereits gegenüber der Ausländerbehörde seine Ausreiseabsicht erklärt hat und nach Möglichkeiten einer Ausreise in einen Drittstaat sucht, durch Inaussichtstellen von Kirchenasyl motiviert wird, sich länger in Deutschland aufzuhalten. Ferner wäre es eine Anstiftungshandlung, wenn dem Ausländer geraten würde, falsche Angaben zur Identität oder Staatsangehörigkeit zu machen, um bei der Ausländerbehörde eine Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung zu erhalten.
c) Ferner kommen als mögliche Grundlage einer strafrechtlichen Verfolgung die Tatbestände der Begünstigung (§ 257 StGB) und der Strafvereitelung (§ 258 StGB) in Betracht, sowie die in den §§ 92 und 92 a
AuslG beschriebenen eigenständigen Haupttaten.
Eine Begünstigung begeht, wer einem anderen, der selbst eine rechtswidrige Tat bereits begangen hat, (nachträglich) Hilfe leistet in der Absicht, dem Täter die Vorteile seiner Straftat zu sichern, also beispielsweise wer Hilfe leistet, um einen bereits bestehenden illegalen Aufenthalt abzusichern. Eine Begünstigung muss vorsätzlich begangen werden.
Es genügt, dass dies in der Absicht geschieht, den Aufenthalt abzusichern, auch wenn es möglicherweise nicht gelingt und der Betroffene dann am Ende doch abgeschoben wird.
Vorausgesetzt ist allerdings, dass der Ausländer sich bereits illegal in Deutschland aufhält. Strafbar wäre es beispielsweise, einen bereits ausreisepflichtigen Ausländer, der sich illegal in Deutschland aufhält, zu verstecken oder zu seinen Gunsten falsch auszusagen.
Eine Strafvereitelung begeht, wer absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, dass ein anderer dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft wird.
Wir werden das hier nicht abschließend ausdiskutieren können- auch würde das über das Anliegen der
TS sicher letztlich hinausgehen.
Ich wollte mit meinem Beitrag hier nur davor warnen, sich allzu sehr in Sicherheit zu wiegen. - Dem Anliegen, welches der Bekannte der
TS letztlich verfolgt (Heirat der Ausländerin), sollte, wenn er es denn ernst meint, alles untergeordnet werden, was schließlich zu strafbarem Handeln führen kann.
=schweitzer=