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Definition "niedergelassene selbstständige Erwerbstätige" in Bezug auf Freizügigkeit Neu-EU'ler (Gelesen: 1.871 mal)
Gundekar
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Definition "niedergelassene selbstständige Erwerbstätige" in Bezug auf Freizügigkeit Neu-EU'ler
06.12.2009 um 21:09:41
 
Bezugnehmend auf mein Thread:

http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1259928744/0#0

habe ich eine Frage zum Begriff "Niedergelassene selbstständige Erwerbstätige" und hoffe, mir kann hier weiter geholfen werden.

Im Netz las ich folgendes unter

http://www.elo-forum.org/beruf/18747-sg-darmstadt-eingeschraenkter-anspruch-sozi...

Demnach ist eine Freizügigkeit gem. § 2 FreizügG/EU auch niedergelassenen selbstständigen Erwerbstätigen zu gewähren. Bei der Definition fällt auf, dass immer von einer "festen Einrichtung" die Rede ist. Siehe hier:

Zitat:
Darüber hinaus lässt nur die niedergelassene selbstständige Erwerbstätigkeit die Freizügigkeitsberechtigung nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU entstehen. Der Begriff der Niederlassung i.S.d. Art. 43 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vom 7. Dezember 1992 (EGV) erfasst die Aufnahme und Ausübung einer (wirtschaftlichen) Erwerbstätigkeit, die selbstständig und auf der Grundlage einer festen Einrichtung dauerhaft auf die Teilnahme am Wirtschaftsleben eines anderen Mitgliedstaates angelegt ist, sowie die Gründung und Leitung von Unternehmen (Müller-Graf in: Streinz, EUV/EGV, 1. Aufl. 2003, Art. 43 EGV Rdnr. 11; zu den Anforderungen an eine Niederlassung vgl. auch LG Berlin, Urteil vom 16. September 2003 - 7 S 13/03 - VersR 2004, 56).


Sofern eine Neu-EU-Bürgerin über keine feste Einrichtung verfügt, sprich keine Betriebsräume oder Büros hat, da sie als Kleinunternehmerin und geringen Aufträgen sie aktuell nicht benötigt, weil sie in den Räumlichkeiten der Kunden ihre Putzarbeit verrichtet, mit den Putzmitteln und Geräten vor Ort arbeitet und ihr Schriftverkehr von Bürohilfen erledigt wird (bis auf ihre eigenen Vorbereitungsarbeiten vom Wohnzimmer aus), aber sonst alle anderen Kriterien aus dieser Definition erfüllt, ist sie dann deshalb (also wegen fehlender festen Einrichtung außerhalb ihrer Wohnung) von diesem Freizügigkeitsrecht gem. § 2 FreizügG/EU ausgeschlossen?

Die eigene Wohnung, wo sie nur Kleinarbeiten verrichtet und ihre Telefonate führt, würde das als "feste Einrichtung" in diesem Sinne dienen?

Oder ist dieses Urteil gar veraltet und es gibt inzwischen neuere, die die Nicht-Notwendigkeit einer festen Einrichtung besagen?
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tapir
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 06.12.2009 um 23:45:46
 
Gundekar schrieb am 06.12.2009 um 21:09:41:
Die eigene Wohnung, wo sie nur Kleinarbeiten verrichtet und ihre Telefonate führt, würde das als "feste Einrichtung" in diesem Sinne dienen?

Das mit der "festen Einrichtung" wurde v.a. entwickelt, um zu verhindern, dass ein Reeder oder eine Fluggesellschaft sich in jedem Mitgliedstaat auf die Niederlassungsfreiheit (und nicht lediglich auf die Dienstleistungsfreiheit) berufen kann, nur, weil er da manchmal mit seinem Boot oder Flugzeug rumtuckert. Auch die bloße Registrierung eines Schiffes oder Luftfahrzeugs genügt nicht.

Für eine selbstständige Putzfrau, die in demselben MS wohnt, in dem sie ihre Aufträge bekommt und ausführt, spielt das Kriterium m.E. keine Rolle. Die "feste Einrichtung" liegt, wenn man sie dann überhaupt als erforderlich ansieht, in ihrer Wohnung.
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In the past he had spontaneously composed 'Let's Go to Court', a song about his landlord, set to the tune of 'Let's Get It On'; 'I'm So Bored' (a synagogue favourite) to the tune of 'You're So Vain'; and 'Incompetency', a song for varied bureaucratic and work-related situations, thieved from Prince's 'Controversy'. - Zadie Smith, "The Autograph Man"
 
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