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Besuchsvisum (Gelesen: 4.186 mal)
Themen Beschreibung: Prüfung der Rückkehrbereitschaft
1Greenhorn
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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03.12.2009 um 15:20:32
 
Jetzt muss ich mein Anliegen, eine thailändische Bekannte/Freundin nächstes Frühjahr erstmals 2 1/2 Wochen nach Deutschland einzuladen, wohl doch als Rechtsfrage verkleiden:

Nach den einschlägigen EU-Richtlinien ist ein wesentliches Prüfkriterium die Bekämpfung illegaler Einwanderung. Die Botschaft in Bangkok legt deshalb bei den Besuchsvisa ein Hauptaugenmerk auf die Bereitschaft zur Rückkehr bzw. die Verwurzelung in der Heimat.

Dem Vernehmen nach spielt in diesem Zusammenhang häufig das Verhältnis zum Einladenden ein gewisse Rolle und wird hinterfragt. Ein Visamissbrauch läge aber doch nur vor, wenn die Gefahr besteht, dass sich
a) eine Person absetzt und/oder
b) das Besuchsvisum für eine anderen Zweck (Arbeitsaufnahme, Eheschließung usw.) mißbraucht wird.

Die Botschaft kann ihre Prognose doch nicht über den konkreten Besuch(-szeitraum) hinaus erstrecken? Anders ausgedrückt: Eine Ablehnung, die z.B. aufgrund des Alters, Familienstandes bzw. Verhältnisses davon ausgeht, dass vielleicht "irgendwann in der Zukunft" eine Eheschließung in Betracht kommt, wäre doch eigentlich willkürlich. Das Gleiche wäre der Fall, wenn schon mehrmals ein Visum erteilt worden ist und die Botschaft daraus den Schluss zieht, ein Anragsteller plane einen Daueraufenthalt.

Ich hoffe, ihr betrachtet meine Frage nicht als zu "theoretisch". Liest man aber die Geschichten der Visaantragsteller hier und in anderen Foren, kommt schon der Verdacht auf, dass die Prüfung gelegentlich den nach außen behaupteten Zweck, vielleicht sogar den rechtlichen Rahmen, verlässt.

Ich will hier keinesfalls irgendwelche Böswilligkeiten unterstellen. Vielleicht liegt es einfach nur daran, dass keine echte Kontrolle, etwa durch die Gerichte stattfindet...








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steini007
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 03.12.2009 um 17:51:06
 
Wenn deine Bekannte dich wirklich nur für einen kurzen Zeitraum in Deutschland besuchen möchte (du schreibst ja was von 2 1/2 Wochen) dürfte der Verdacht des Visumsmißbrauch wohl weniger anzunehmen sein, als wenn man gleich die vollen drei Monate ausschöpfen möchte.

In dieser kurzen Zeit ließe sich eine Eheschließung in Deutschland ohnedies kaum realisieren.
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1Greenhorn
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 03.12.2009 um 21:04:09
 
Richtig. Ich hatte schon mal beruflich mit dergleichen Sachen zu tun. Für eine Eheschließung wäre nach meiner Erinnerung bei thailändischen Staatsangehörigen eine Befreiung des Oberlandesgerichts vom Ehefähigkeitszeugnis notwendig. Das dauert erfahrungsgemäß wesentlich länger. Anderseits könnte man mit dem Besuchsvisum auch beispielsweise in Dänemark heiraten.

Trotzdem wurden auch kurzfristige Aufenthalte, bei denen der Botschaft eine Urlaubsbescheinigung des Arbeitgebers, Bankbelege etc. etc. vorgelegt wurden, schon abgelehnt, wie sich leicht recherchieren lässt. Schließlich könnte ein solcher Wisch ja auch gefälscht sein. Eine Überprüfung wäre bei diesen Massenverfahren für die Botschaft viel zu aufwendig... Deshalb lehnt man den Antrag lieber ab und wartet auf die Remonstration. Ist es da verwunderlich, dass manchen Leuten die Antragstellung als DonQuijotterie erscheint?

Vielleicht formuliere ich aber doch meine eigentliche Frage noch konkreter. Eigentlich soll die Botschaft Personen mit erhöhtem Risikofaktor besonders unter die Lupe nehmen. Soweit die Theorie. Wie man hört, reicht aber oft genug "ledig und halbwegs hübsch" schon aus, um als potentielle Heiratskandidatin eingestuft zu werden und eine Ablehnung zu kassieren.

Möglicherweise übertreibe ich jetzt auch ein wenig. Es geht mir wirklich nur darum, die rechtliche Grenze in Erfahrung zu bringen. Aus Sicht der deutschen Rechtsordnung ist der Reisewunsch einer thailändischen Staatsangehörigen nach Deutschland sicher kein besonders hohes Rechtsgut...
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steini007
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Antwort #3 - 03.12.2009 um 22:57:50
 
1Greenhorn schrieb am 03.12.2009 um 21:04:09:
Anderseits könnte man mit dem Besuchsvisum auch beispielsweise in Dänemark heiraten.

... was aber keinen Rechtsanspruch auf eine AE in Deutschland eröffnet und die Heimreise zur anschließenden FZF erfordert.
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1Greenhorn
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Antwort #4 - 04.12.2009 um 08:08:53
 
Auch der Botschaft ist diese Möglichkeit, während eines Kurzaufenthalts zu heiraten, bekannt. Das heißt aber, dass die Dauer des Besuchsaufenthalts sich nicht als Argument eignet, das man wirklich überzeugend gegen einen solchen Verdacht ins Feld führen kann. Bleibt nur der Umstand, dass sie in dieser Zeit Urlaub hat.

Es scheint, dass man so ziemlich auf verlorenem Posten steht, wenn man es ehrlich meint und ihr nur die Möglichkeit geben will, sich ein wenig umzusehen bzw. sich gegenseitig besser kennen zu lernen. Schade. Traurig

Wie es aussieht, kann mir auch meine Frage niemand beantworten.
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Stefan-TR
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Antwort #5 - 04.12.2009 um 12:20:43
 
1Greenhorn schrieb am 04.12.2009 um 08:08:53:
Wie es aussieht, kann mir auch meine Frage niemand beantworten. 

Was ist denn genau deine Frage? Du wirst glaube ich ein bisschen zu theoretisch, als dass man dir hier eine fundierte Antwort geben kann.

Willst du denn eine Freundin einladen? Hast du es vielleicht schon gemacht? Wurde der Antrag abgelehnt oder nicht?

1Greenhorn schrieb am 03.12.2009 um 21:04:09:
Aus Sicht der deutschen Rechtsordnung ist der Reisewunsch einer thailändischen Staatsangehörigen nach Deutschland sicher kein besonders hohes Rechtsgut... 

Das ist richtig. Es gibt keinen Anspruch auf Besuchsvisa. Somit kann man rechtlich gesehen auch nicht wirklich viel machen, wenn man keines bekommt...
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1Greenhorn
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Antwort #6 - 04.12.2009 um 19:49:03
 
Ich habe eine Bekannte/Freundin bereits für 2 1/2 Wochen eingeladen, ein Besuchsvisum wurde aber bisher nicht beantragt.

Da die Chancen wohl nur fifty-fifty stehen, würde mich interessieren, ob sich bei einer Remonstration die Begründung der Botschaft auf die Befürchtung eines Visummissbrauchs innerhalb dieses wirklich kurzen Besuchszeitraum beschränken muss oder weitere Prognosen erlaubt. Unser Verhältnis ist ja tatsächlich nicht nur freundschaftlich...
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Stefan-TR
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Antwort #7 - 04.12.2009 um 20:01:44
 
1Greenhorn schrieb am 04.12.2009 um 19:49:03:
für 2 1/2 Wochen eingeladen, ein Besuchsvisum wurde aber bisher nicht beantragt

Da kann ich euch erst mal nur raten das Visum zu beantragen und zu sehen wie es laeuft. Vielleicht machst du dir ja einfach zu viele Gedanken und sie bekommt das Visum ohne Probleme. 2.5 Wochen sind auf jeden Fall nicht zu viel. Wenn sie dazu noch einen Job hat + Urlaubsbescheinigung, dann stehen die Chancen vermutlich besser als 50/50.
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Antwort #8 - 05.12.2009 um 23:50:38
 
1Greenhorn schrieb am 03.12.2009 um 15:20:32:
dass keine echte Kontrolle, etwa durch die Gerichte stattfindet...


das hätte keinen Sinn, da man keinen rechtlichen Anspruch auf ein Besuchsvisum hat.
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