Hans1961 schrieb am 02.12.2009 um 08:43:38:Eine Freundin war zum Zweck des Studiums in D mit 1-jährigem Aufenthaltstitel nach § 16 i.V.m. §7, Studium. Dafür hatte sie im Feb. 2009 eine Reisekrankenversicherung abgeschlossen, die noch bis Februar 2010 läuft.
Inzwischen hat sie wegen eines im April 2009 geborenen Kindes (dieses hat
AE nach § 33 AufenthG) einen Titel erhalten nach § 36 Abs. 2
AufenthG, ab jetzt zunächst befristet auf ein Jahr. Sie ist beim JobCenter gemeldet und erhält in Kürze ALG 2.
Nun wollte sie sich bei der AOK krankenversichern, da die Reise-KV ja nur akute Notfälle abdeckt.
Die AOK hat die Versicherung mit dem Hinweis auf die noch geltende Reise-KV abgelehnt !
Ich denke, nach Vorlage eines Schreibens des Job Centers, aus dem hervorgeht, dass sie nicht mehr als Studentin, sondern als arbeitssuchend anzusehen ist, mässte die AOK sie trotzdem versichern, oder was bedarf es ?
Hmm, hat sie ihr Studium bereits aufgenommen? Schon da hätte sie etwas anderes als Reisekrankenversicherung benötigt. Ist sie nunmehr beurlaubt oder aber exmatrikuliert?
Sie möge unter Hinweis auf § 17 I SHB I
http://bundesrecht.juris.de/sgb_1/__17.html beantragen, ihr und ihrem Kind umgehend die GKV, also die tatsächliche Wahrnehmungsmöglichkeit über Versichertenkarten, herzustellen, hilfsweise, die Kosten zweier PKV zu übernehmen. Auch dort wird zu klären sein, ob ihre Reise-KV als Vollkostenversicherung zu gelten hat.
Sollte sich der Sozialleistungsträger nach
SGB II nicht bereit finden, hier schnell tätig zu werden, möge für die Abklärung bei der GKV (liegt schon ein Ablehnungsbescheid vor?) Beratungshilfe beantragt werden, auf daß sich möglichst ein Fachanwalt für Sozialrecht der Sache annehme.
Gruß, ULF