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ALG II Antrag - Mietbescheinigung bei Untermiete (Gelesen: 11.495 mal)
Edgemaster
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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16.11.2009 um 21:31:31
 
Hallo,

noch ein kleines weiteres Problem, ich bezog kürzlich mit meiner Frau eine Wohnung (Untermiete) für den ALG II Antrag benötigen wir die Zustimmung des Eigentümers und eine von diesem ausgefüllte Mietbescheinigung, die Mietbescheinigung des Mieters wird nicht akzeptiert.

Nun meint aber der Eigentümmer, das sei gar nicht sein "Bier" und der Mieter der an uns untervermietet soll das ausfüllen und basta. Aber die Arbeitsagentur meint ohne Bescheinigung keinen Zuschuss.... Was machen wir jetzt? Die Mieterin , die an uns vermietet ist auch ganz verzweifelt...
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steini007
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Antwort #1 - 16.11.2009 um 23:18:04
 
Entscheidend ist der von dir geschlossene Mietvertrag, in dem Fall eben der Untermietvertrag.

Das Verlangen einer Eigentümerzustimmung ist irrelevant und verstößt gegen den Datenschutz, wenn die ARGE sich an den Eigentümer wendet. Dieser hat mir überhaupt nichts zu tun.

Ob eine Untervermietung gestattet ist, ist alleine zwischen Hauptmieter und Eigentümer zu klären.

Edgemaster schrieb am 16.11.2009 um 21:31:31:
Was machen wir jetzt? 

Stelle einen Antrag auf vorläufige Zahlung nach § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a SGB II i.V. mit § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 SGB III.

Bei Ablehnung mußt du beim SG Feststellungsklage erheben.
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Antwort #2 - 03.12.2009 um 10:35:45
 
steini007 schrieb am 16.11.2009 um 23:18:04:
Stelle einen Antrag auf vorläufige Zahlung nach § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a SGB II i.V. mit § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 SGB III.


Leider haben wir heute den Ablehnungsbeschei erhalten Griesgrämig allerdinigs wegen zuviel Einkommen ???

Ich verdiene als Student 760 Euro für das Schreiben meiner Diplomarbeit und beziehe 600 Euro monatlich aus einem Studienkredit...

Darf ein Studienkredit angerechnet werden?

Hinzu kam, dass meien Firma ein Gehalt versehentlich doppelt ausgezahlt hat... Was sie aber bei der jetzigen Lohnabrechnung wieder einbhalten hat... Auch darauf hin aben wir die ARGE hingewiesen...

Ich denke bei einem Wiederspruch müssen wir laut Info der Arge bis zu 2 Monaten Wartezeit in Kauf nehmen  weinend

Gibt es eienen schnelleren Weg aus der Misere?
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Antwort #3 - 03.12.2009 um 23:55:38
 
Ja, ich sehe grade nicht nur das Einkommen wurde falsch berechnet, auch die Miete wurde gar nicht anerkannt... wie läuft eine Feststellungsklage ab?
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sailor
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Antwort #4 - 04.12.2009 um 18:15:13
 
Edgemaster schrieb am 03.12.2009 um 10:35:45:
Leider haben wir heute den Ablehnungsbeschei erhalten Griesgrämig allerdinigs wegen zuviel Einkommen ???

Ich verdiene als Student 760 Euro für das Schreiben meiner Diplomarbeit und beziehe 600 Euro monatlich aus einem Studienkredit...


Ihr habt für 2 Personen monatlich 1360 € netto zur Verfügung und du beantragst noch ALGII ??????

Dazu fällt mir irgendwie nichts mehr ein Lippen versiegelt

außer: wo hat dein Anspruchsdenken eigentlich mal ein Ende?

ALG II Anspruch dürfte auf jeden Fall keiner mehr bestehen.
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fons
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 04.12.2009 um 18:23:45
 
sailor schrieb am 04.12.2009 um 18:15:13:
Dazu fällt mir irgendwie nichts mehr ein Lippen versiegelt

außer: wo hat dein Anspruchsdenken eigentlich mal ein Ende?


Kannst du das bitte seine Sorge sein lassen? Wenn ihm nix
zusteht wird er auch nix bekommen.

Wenn du nix sachliches beisteuern kannst, dann behalte
deine moralischen Bedenken bitte für dich.

Kein Kommentar bitte.
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steini007
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Antwort #6 - 04.12.2009 um 18:30:49
 
@sailor

Bei allem Unmut sei trotzdem darauf hingewiesen, dass die 600 Euro als Studentenkredit laufen. Und bekanntlich muß/sollte ein Kredit auch wieder zurückbezahlt werden.

Ein Kredit wird bei der Einkommensberücksichtigung außer Acht gelassen, sofern es sich nicht um eine verdeckte Schenkung handelt, was im vorliegenden Fall sicherlich nicht gegeben ist.

Ergänzend sei auch noch erwähnt, dass auch 1360 Euro zum Leben zu knapp sein können, wenn du z. B. in einer Stadt wie München wohnst und für eine Wohnung (die für 2 Personen angemessen ist) 700 Euro kalt bezahlst, zzgl. Nebenkosten. Dann bleibt zum Leben wirklich nicht mehr viel.
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Antwort #7 - 05.12.2009 um 21:33:36
 
sailor schrieb am 04.12.2009 um 18:15:13:
Ihr habt für 2 Personen monatlich 1360 € netto zur Verfügung und du beantragst noch ALGII ??????

Dazu fällt mir irgendwie nichts mehr ein Lippen versiegelt

außer: wo hat dein Anspruchsdenken eigentlich mal ein Ende?

ALG II Anspruch dürfte auf jeden Fall keiner mehr bestehen.



Ein Studienkredit steht jedem immatrikulierten Student zu, gerne würde ich darauf verzichten diesen in Anspruch nehmen zu müssen. Die Antragsstellung für ALG2 betrifft meine Frau nicht mich, also bitte erstmal genauer lesen, bevor gestänkert wird.


steini007 schrieb am 04.12.2009 um 18:30:49:
@sailor

Bei allem Unmut sei trotzdem darauf hingewiesen, dass die 600 Euro als Studentenkredit laufen. Und bekanntlich muß/sollte ein Kredit auch wieder zurückbezahlt werden.

Ein Kredit wird bei der Einkommensberücksichtigung außer Acht gelassen, sofern es sich nicht um eine verdeckte Schenkung handelt, was im vorliegenden Fall sicherlich nicht gegeben ist.

Ergänzend sei auch noch erwähnt, dass auch 1360 Euro zum Leben zu knapp sein können, wenn du z. B. in einer Stadt wie München wohnst und für eine Wohnung (die für 2 Personen angemessen ist) 700 Euro kalt bezahlst, zzgl. Nebenkosten. Dann bleibt zum Leben wirklich nicht mehr viel.



Ok. Danke Steini!

Da der ALG2 Antrag meiner Frau abgelehnt wurde muss ich mich auf irgendeine Rechtsgrundlage berufen können, wo steht das ein Kredit nicht zur Bedarfsgemeinschaft hinzugezählt werden darf?

Als Kosten der Unterkunft wurde 0 angegeben. Ich denke das lag daran, da wir keine schriftliche Zustimmung des Eigentümers haben, da die Wohnung an uns untervermietet wurde und der Eigentümer nichts damit zu tun haben will… So bekommen wir auch nichts für die Unterkunft 

Widerspruch wird natürlich eingelegt, dazu suche ich gerade die Begründungen…
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« Zuletzt geändert: 05.12.2009 um 23:17:03 von Tippi » 
Grund: Folgeposting eingefügt 
 
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Antwort #8 - 05.12.2009 um 22:11:47
 
Edgemaster schrieb am 05.12.2009 um 21:36:10:
wo steht das ein Kredit nicht zur Bedarfsgemeinschaft hinzugezählt werden darf?

Es geht nicht darum, ob etwas zur Bedarfsgemeinschaft dazugezählt werden darf oder nicht, sondern darum, dass der Kredit kein Einkommen darstellt.

Die Rechtsgrundlage findest du hier:

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=81680&s0=&s1...

Edgemaster schrieb am 05.12.2009 um 21:36:10:
Ich denke das lag daran, da wir keine schriftliche Zustimmung des Eigentümers haben, da die Wohnung an uns untervermietet wurde und der Eigentümer nichts damit zu tun haben will… So bekommen wir auch nichts für die Unterkunft 

Auch das ist nicht richtig. Wenn ein Untermietvertrag zwischen Haupt- und Untermieter geschlossen wurde, dann hat die ARGE auch die Kosten hierfür zu übernehmen. Zweckmäßig wäre es jeweils einen für jeden von euch einen Untermietvertrag ausfertigen zu lassen.
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Antwort #9 - 06.12.2009 um 00:41:42
 
steini007 schrieb am 05.12.2009 um 22:11:47:
Auch das ist nicht richtig. Wenn ein Untermietvertrag zwischen Haupt- und Untermieter geschlossen wurde, dann hat die ARGE auch die Kosten hierfür zu übernehmen. Zweckmäßig wäre es jeweils einen für jeden von euch einen Untermietvertrag ausfertigen zu lassen. 


ja den Untermietvertrag haben wir natürlich und auch die Miete wurde bezahlt was im Kontoauszug ersichtlich ist...

Wenn wir den Wiederspruch machen, brauchen wir dafür auch wieder eine Rechtsgrundlage... Die Arge hat einfach KdU mit 0 angegeben... das muss natürlich hinterfragt bzw. dem rechtlich sauber wiedersprochen werden...

Vorab danke für die Hilfe  Smiley
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steini007
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Antwort #10 - 06.12.2009 um 08:46:09
 
Edgemaster schrieb am 06.12.2009 um 00:41:42:
Wenn wir den Wiederspruch machen, brauchen wir dafür auch wieder eine Rechtsgrundlage... 

Die Rechtslage ist klar, Miete sind KdU und wenn die ARGE die "versehentlich vergessen" hat in Ansatz zu bringen, kann man doch ohne Probleme den Widerspruch so begründen.
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Antwort #11 - 07.12.2009 um 13:18:43
 
Ich hatte sogar eine Rechtsgrundlage gefunden Smiley

Auch ein Untermietverhältnis begründet einen Anspruch auf Kostenübernahme für ein nachweisbar vereinbartes Nutzungsentgelt. Zur Vorlage einer Untermietgenehmigung des Vermieters ist der Hilfebedürftige nicht verpflichtet, vgl. LSG Niedersachsen-Bremen vom 22.06.2006 – L 8 AS 165/06 ER.

Im Nachbarforum tobt darüber aber eine erbitterte Meinungsauseinandersetzung:

http://www.sozialhilfe24.de/forum/kosten-der-unterkunft/untermiete-eigentuemer-w...

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Antwort #12 - 07.12.2009 um 15:11:21
 
Edgemaster schrieb am 07.12.2009 um 13:18:43:
Im Nachbarforum tobt darüber aber eine erbitterte Meinungsauseinandersetzung:

Ja, das habe ich gelesen, geht aber an der Kernsache völlig vorbei.

Hierzu sei noch auf ein BSG Urteil vom 07.05.2009, B 14 AS 31/07 R hingewiesen, dass besagt, dass Arbeitslosengeld-II-Empfänger auch dann Anspruch auf Übernahme von Wohnkosten haben, wenn sie bei Eltern oder anderen Verwandten zur Miete wohnen. Entscheidend sei dabei nicht, dass sie einen förmlichen Mietvertrag vorlegen können, sondern dass sie tatsächlich Geld für ihren Wohnraum zahlen.

Der Nachweis der Zahlung muß allerdings erbracht werden.


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