Udsch schrieb am 27.10.2009 um 17:27:48:Neuerdings nervt die Ausländerbehörde aber verstärkt und möchte ständig, dass sie persönlich dort erscheint
Richtlinie 2004/38/EGSiehe: KAPITEL V GEMEINSAME BESTIMMUNGEN ÜBER DAS AUFENTHALTSRECHT UND DAS RECHT AUF DAUERAUFENTHALT
Und siehe §8
Zitat:Artikel 8
Verwaltungsformalitäten für Unionsbürger
(1) Unbeschadet von Artikel 5 Absatz 5 kann der Aufnahmemitgliedstaat von Unionsbürgern für Aufenthalte von über drei Monaten verlangen, dass sie sich bei den zuständigen Behörden anmelden.
(2) Die Frist für die Anmeldung muss mindestens drei Monate ab dem Zeitpunkt der Einreise betragen. Eine Anmeldebescheinigung wird unverzüglich ausgestellt; darin werden Name und Anschrift der die Anmeldung vornehmenden Person sowie der Zeitpunkt der Anmeldung angegeben. Die Nichterfuellung der Anmeldepflicht kann mit verhältnismäßigen und nicht diskriminierenden Sanktionen geahndet werden.
(3) Für die Ausstellung der Anmeldebescheinigung dürfen die Mitgliedstaaten nur Folgendes verlangen:
von einem Unionsbürger, auf den Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a) Anwendung findet, nur die Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses, einer Einstellungsbestätigung des Arbeitgebers oder einer Beschäftigungsbescheinigung oder eines Nachweises der Selbstständigkeit;
von einem Unionsbürger, auf den Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) Anwendung findet, nur die Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses sowie einen Nachweis, dass er die dort genannten Voraussetzungen erfuellt;
von einem Unionsbürger, auf den Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c) Anwendung findet, nur die Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses, einer Bescheinigung über die Einschreibung bei einer anerkannten Einrichtung und über den umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie einer Erklärung oder eines gleichwertigen Mittels nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c). Die Mitgliedstaaten dürfen nicht verlangen, dass sich diese Erklärung auf einen bestimmten Existenzmittelbetrag bezieht.
Udsch schrieb am 27.10.2009 um 17:27:48:Tatsächlich ist es so, dass sie regelmäßig alle drei Monate für etwa 2 oder 3 Wochen nach Estland fliegt, um ihren Sohn zu besuchen.
Siehe dazu §6:
Zitat:Artikel 6
Recht auf Aufenthalt bis zu drei Monaten
(1) Ein Unionsbürger hat das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten, wobei er lediglich im Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses sein muss und ansonsten keine weiteren Bedingungen zu erfuellen oder Formalitäten zu erledigen braucht.
Also: sofern sie länger als drei Monate in D bleibt muss sie sich anmelden und der Behörde bekannt machen, also nachweisen, dass sie freizügigkeitsberechtigt ist. (Nachweis der finanziellen Mittel und Krankenkasse.)
Sofern sie nicht länger als drei Monate ("pro Einreise") in D bleibt, muss sie nichts tun.