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Auf Freizügigkeitsbescheinigung verzichten trotz regelmäßigen Aufenthaltes (Gelesen: 1.214 mal)
Udsch
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Auf Freizügigkeitsbescheinigung verzichten trotz regelmäßigen Aufenthaltes
27.10.2009 um 17:27:48
 
Liebe Forumsteilnehmer,

meine Freundin ist aus Estland und hatte bisher eine Freizügigkeitsbescheinigung. Sie unterhält sich finanziell selbst (durch freiwilligen Unterhalt ihres megareichen Ex-Ehemannes). Neuerdings nervt die Ausländerbehörde aber verstärkt und möchte ständig, dass sie persönlich dort erscheint, sie soll immer wieder alle möglichen und unmöglichen Unterlagen vorlegen. Tatsächlich ist es so, dass sie regelmäßig alle drei Monate für etwa 2 oder 3 Wochen nach Estland fliegt, um ihren Sohn zu besuchen. Braucht sie in diesem Fall überhaupt eine Freizügigkeitsbescheinigung? Sie ist in Deutschland mit Wohnsitz gemeldet. Müssen wir den Wohnsitz für sie abmelden, wenn wir auf die Bescheinigung verzichten würden?

Vielen lieben Dank für eure Antworten,
Udsch
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Auf Freizügigkeitsbescheinigung verzichten trotz regelmäßigen Aufenthaltes
Antwort #1 - 27.10.2009 um 22:12:22
 
Udsch schrieb am 27.10.2009 um 17:27:48:
Neuerdings nervt die Ausländerbehörde aber verstärkt und möchte ständig, dass sie persönlich dort erscheint


Richtlinie 2004/38/EG

Siehe: KAPITEL V GEMEINSAME BESTIMMUNGEN ÜBER DAS AUFENTHALTSRECHT UND DAS RECHT AUF DAUERAUFENTHALT

Und siehe §8

Zitat:
Artikel 8

Verwaltungsformalitäten für Unionsbürger

(1) Unbeschadet von Artikel 5 Absatz 5 kann der Aufnahmemitgliedstaat von Unionsbürgern für Aufenthalte von über drei Monaten verlangen, dass sie sich bei den zuständigen Behörden anmelden.

(2) Die Frist für die Anmeldung muss mindestens drei Monate ab dem Zeitpunkt der Einreise betragen. Eine Anmeldebescheinigung wird unverzüglich ausgestellt; darin werden Name und Anschrift der die Anmeldung vornehmenden Person sowie der Zeitpunkt der Anmeldung angegeben. Die Nichterfuellung der Anmeldepflicht kann mit verhältnismäßigen und nicht diskriminierenden Sanktionen geahndet werden.

(3) Für die Ausstellung der Anmeldebescheinigung dürfen die Mitgliedstaaten nur Folgendes verlangen:

von einem Unionsbürger, auf den Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a) Anwendung findet, nur die Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses, einer Einstellungsbestätigung des Arbeitgebers oder einer Beschäftigungsbescheinigung oder eines Nachweises der Selbstständigkeit;

von einem Unionsbürger, auf den Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) Anwendung findet, nur die Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses sowie einen Nachweis, dass er die dort genannten Voraussetzungen erfuellt;

von einem Unionsbürger, auf den Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c) Anwendung findet, nur die Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses, einer Bescheinigung über die Einschreibung bei einer anerkannten Einrichtung und über den umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie einer Erklärung oder eines gleichwertigen Mittels nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c). Die Mitgliedstaaten dürfen nicht verlangen, dass sich diese Erklärung auf einen bestimmten Existenzmittelbetrag bezieht.



Udsch schrieb am 27.10.2009 um 17:27:48:
Tatsächlich ist es so, dass sie regelmäßig alle drei Monate für etwa 2 oder 3 Wochen nach Estland fliegt, um ihren Sohn zu besuchen.


Siehe dazu §6:

Zitat:
Artikel 6

Recht auf Aufenthalt bis zu drei Monaten

(1) Ein Unionsbürger hat das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten, wobei er lediglich im Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses sein muss und ansonsten keine weiteren Bedingungen zu erfuellen oder Formalitäten zu erledigen braucht.



Also: sofern sie länger als drei Monate in D bleibt muss sie sich anmelden und der Behörde bekannt machen, also nachweisen, dass sie freizügigkeitsberechtigt ist. (Nachweis der finanziellen Mittel und Krankenkasse.)

Sofern sie nicht länger als drei Monate ("pro Einreise") in D bleibt, muss sie nichts tun.

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Stefan-TR
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Antwort #2 - 28.10.2009 um 10:50:17
 
Udsch schrieb am 27.10.2009 um 17:27:48:
Neuerdings nervt die Ausländerbehörde aber verstärkt und möchte ständig, dass sie persönlich dort erscheint

In welcher Frequenz diese Anfragen passieren, hast du jetzt leider nicht erwaehnt. Normal sollte deine Freundin eigentlich fuer eine Weile "Ruhe vor der ABH" haben, wenn einmal alle Unterlagen vorgelegt sind und eine Freizuegigkeitsbescheinigung ausgestellt wurde.

Ich wuerde euch auch stark dazu raten es bei diesem offiziellen Weg zu belassen. Wenn deine Freundin immer brav ihre Freizuegigkeit bescheinigen laesst, dann steht am Ende das "Recht auf Daueraufenthalt". Wenn sie immer nur mit der 3 Monatsregeulung kommt, dann kann sie diesen natuerlich nicht erreichen.
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Udsch
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Antwort #3 - 28.10.2009 um 18:58:25
 
...dankeschön ;o)

Mal sehen, muss sie dann selbst entscheiden, welchen Weg sie wählen wird...

Viele Grüße,
Udsch
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