Willkommen Gast.
Wenn dies Dein erster Besuch hier ist, lies bitte zuerst die Hilfe - Häufig gestellte Fragen durch. Du musst Dich vermutlich Einloggen oder Registrieren, bevor Du Beiträge verfassen kannst. Klicke auf den "Registrieren" Link, um den Registrierungsprozess zu starten. Du kannst aber auch jetzt schon Beiträge lesen. Suche Dir einfach das Forum aus, das Dich am meisten interessiert.

info4alien.de
 

  ÜbersichtHilfeSuchenEinloggenRegistrierenKontakt Spenden  
 
Seitenindex umschalten Seiten: 1
Thema versenden Drucken
Einbürgerung trotz § 23 (1) StAG (Gelesen: 1.384 mal)
Benoni
Themenstarter Themenstarter
Senior Member
****
Offline


I love i4a


Beiträge: 106
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Einbürgerung trotz § 23 (1) StAG
19.08.2009 um 11:41:53
 
Ein Einbürgerungsbewerber hat alle Voraussetzungen um nach § 10 StAG eingebürgert zu werden, nur sein AE ist gem. § 23 (1) AufenthG. Besteht unter gewissen Voraussetzungen trotzdem die Möglichkeit eingebürgert zu werden?
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
maki
Gold Member
****
Offline


laie!


Beiträge: 4.510

Sydney, New South Wales, Australia
Sydney
New South Wales
Australia
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Einbürgerung trotz § 23 (1) StAG
Antwort #1 - 19.08.2009 um 11:52:56
 
Benoni schrieb am 19.08.2009 um 11:41:53:
Besteht unter gewissen Voraussetzungen trotzdem die Möglichkeit eingebürgert zu werden? 

Das StAG schliesst diese AE für eine Einbürgerung nach §10 aus (§10 Abs. 1 Punkt 2), da wird es wohl keine Ausnahmen geben.

Eine §8 EInbürgerung (Ermessenseinbürgerung) wäre möglich, dazu die VAH des BMI zum StAG (Achtung: nicht in jedem Bundesland gültig!):
Zitat:
8.1.2.4 Erforderlicher Aufenthaltsstatus bei der Einbürgerung

Erforderlich ist ein in Nr. 10.1.1.2 genannter Aufenthaltsstatus (Aufenthaltsrecht oder Aufenthaltstitel). Abweichend davon genügt eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 und § 23a Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes, wenn sie aufgrund gruppenbezogener Regelungen aus humanitären Gründen auf Dauer zugesagt („Altfallregelung") oder im Einzelfall („Härtefallersuchen“) angeordnet worden ist.
...

Zu beachten wäre natürlich, dass eine §8 EB höhere Vorraussetzungen hat was den LU und die Altersabsicherung betrifft.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Benoni
Themenstarter Themenstarter
Senior Member
****
Offline


I love i4a


Beiträge: 106
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Einbürgerung trotz § 23 (1) StAG
Antwort #2 - 19.08.2009 um 12:18:52
 
und woran bzw wodurch gekennt man, dass die AE gem. § 21 (1) bezw § 23a (1)AufenthG, aufgrund gruppenbezogener Regelungen aus humanitären Gründen auf Dauer zugesagt („Altfallregelung") oder im Einzelfall („Härtefallersuchen“) angeordnet worden ist. Oder gibt es die AE § 21 (1) AufgenthG nur auf Grund dieser Regelung?
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
reinhard
Global Moderator
****
Offline




Beiträge: 15.180

Kiel, Schleswig-Holstein, Germany
Kiel
Schleswig-Holstein
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Einbürgerung trotz § 23 (1) StAG
Antwort #3 - 19.08.2009 um 20:45:21
 
Das erkennt man aus Deiner Akte bei der Ausländerbehörde, die die Einbürgerungsbehörde bekommt und liest.
Zum Seitenanfang
  
Homepage https://www.facebook.com/reinhard.pohl.16  
IP gespeichert
 
Seitenindex umschalten Seiten: 1
Thema versenden Drucken

Link zu diesem Thema