schweitzer schrieb am 05.07.2009 um 11:23:22:Wo ist das gesetztlich verankert - und, derzeit gilt die Familie ja (noch) nicht als staatenlos ...
Art. 28 Satz 1
StlÜbk. Es gibt reichlich Rechtsprechung zu
geduldeten Staatenlosen, die erfolglos einen Staatenlosenausweis beantragt haben. In diesen Fällen liegt die Erteilung von Staatenlosenausweisen im Behördenermessen, Art. 28 Satz 2 StlÜbk. Als ermessensrelevant kann insoweit auch gewürdigt werden, ob eine Wiedereinbürgerungsmöglichkeit besteht. Im Umkehrschluss ist aber bei
rechtmäßig aufhältigen Staatenlosen ein Reiseausweis zu erteilen, wenn nicht ein zwingender Ausschlussgrund ("zwingende Gründe der Staatssicherheit oder der öffentlichen Ordnung") entgegensteht. Dabei kommt es auf Wiedereinbürgerungsmöglichkeiten nicht an.
schweitzer schrieb am 05.07.2009 um 11:23:22:Die
ABH hier beruft sich ziemlich strikt auf die Anweisung des Innenministeriums.
Diese Anweisung ist dem VG ziemlich egal...
schweitzer schrieb am 05.07.2009 um 11:23:22:Ich weiß auch nicht, ob die Leute die Mühen, Kosten, Risiken einer Verweigerung (bzw. Widerspruch, Klage), deren Folgen für mich nicht wirklich abschätzbar (welche könnten das sein?) sind, wirklich auf sich nehmen würden.
Tja, und wenn die Leute sich jetzt einbürgern lassen und sich Pässe besorgen und der
LU ist nicht gesichert und jemand ist streng in der
ABH, dann wird § 25 V nicht mehr verlängert, gibt ja kein Ausreisehindernis mehr, und es kann ganz fix abgeschoben werden.
Das Risiko bei Nichtmitwirkung liegt demgegenüber (auch) darin, dass § 25 V nicht verlängert wird, weil die Betroffenen das Ausreisehindernis selbst zu vertreten hätten. Bei unfreiwilligem Verlust der Staatsangehörigkeit ist aber die Wiedereinbürgerung grundsätzlich unzumutbar. Vgl. VG Augsburg v. 26.06.07, Au 1 K 06.1285, Juris-Rn. 38:
Einem Ausländer, der ohne Verschulden von seinem Herkunftsstaat ausgebürgert oder infolge der nach seine Ausreise erfolgten staatlichen Neuordnung in seiner Heimatregion staatenlos geworden ist, ist es nicht zumutbar im Sinne von § 25 Abs. 5 Satz 4 AufenthG, seine Wiedereinbürgerung zu beantragen; ein schuldhaftes Handeln im Sinne von § 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG kann ihm insoweit nicht vorgeworden werden (vgl. Marx, Ausländer- und Asylrecht, 2. Auflage 2005, RdNr. 221 zu § 2). Vielmehr geht die Rechtsprechung davon aus, dass lediglich einem Ausländer, der auf Grund eines von ihm gestellten Antrages ausgebürgert worden ist, die Stellung eines Antrages auf Wiedereinbürgerung zur Beseitigung des Ausreisehindernisses zumutbar ist (vgl. BVerwGE 108, 21, 30). Diese Rechtsprechung wird in bestimmten Fällen auch angewendet, wenn der Betroffene wegen Nichterfüllung der Wehrpflicht ausgebürgert worden ist, nachdem auch dort ein willensgetragenes Handeln Ursache für die Staatenlosigkeit ist. (Betraf dort Sowjetbürger, die die tadschikische Staatsangehörigkeit erworben und auf Grund eines längeren Auslandsaufenthalts unfreiwillig verloren hatten).
schweitzer schrieb am 05.07.2009 um 11:23:22:Das wäre dann wohl ein extra Verfahren (Beantragung eines Staatenlosenausweises) - das quasi als Quintessenz aus der Nichtbereitschaft zur "Wiedereinbürgerung" betrieben werden müsste. - Hinsichtlich der "Risiken und Nebenwirkungen" habe ich da ebensolche Bauchschmerzen- abgesehen davon: Ist die Ausstellung eies Staatenlosenausweises nicht eine überaus hohe Hürde?
Es wäre zu beantragen: 1. Reiseausweis für Staatenlose, 2. hilfsweise: Reiseausweis für Ausländer (warum dieser nicht erteilt wird, ist ja eigentlich gar nicht verständlich).
Eine hohe Hürde ist die Ausstellung des Staatenlosenausweises einerseits von vornherein bei Ausländern ohne Aufenthaltstitel (dann fast aussichtslos), andererseits, wenn die Staatenlosigkeit nicht nachgewiesen werden kann. Insoweit kommt es daher auf den Einzelfall an. Bei Ex-Sowjetbürgern, die 1988 ausgereist sind, ist Staatenlosigkeit durchaus realistisch möglich. Näheres müsste aber vor einem Verfahren unter Auswertung der Vorschriften der in Betracht kommenden Staaten (Bergmann/Ferid) abgeklärt werden.
schweitzer schrieb am 05.07.2009 um 11:23:22:Geht leider nicht - die Familie war sehr lange nur geduldet, er rechtnäßige Aufenthalt wurde, wenn ich mich recht erinnere, erst vor gut einem Jahr erstmalig erteilt.
§ 102 Abs. 2
AufenthG ist Dir bekannt? Die Duldungszeiten vor dem 01.01.05 sind anzurechnen. Problem ist aber eine Unterbrechung des gewöhnlichen Aufenthalts. Wenn bereits am 01.01.05 eine
AE nach § 25 Abs. 5 hätte erteilt werden können, schadet diese Unterbrechung aber grundsätzlich nicht.