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Reise mit Ausweisersatz und AE nach Fra? (Gelesen: 3.942 mal)
schweitzer
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03.07.2009 um 11:15:42
 
Hallo liebe Leute,

folgende Anfrage - wer hat Erfahrungswerte:

Es geht um eine Familie armenischer Herkunft, deren Staatsangehörigkeit als "ungeklärt" gilt.

Dies hängt damit zusammen, dass die Familie bereits 1988 Armenien verlassen hat und  alle vermeintlich in Frage kommenden Botschaften und Behörden (armenische, kasachische und russische) die Ausstellung von Pässen ablehnen. - Die Familie hat, dies wird von der zuständigen ABH nicht betritten, Ihre Mitwirkungspflichten im Rahmen der Passbeschaffung umfassend erfüllt.

Die Familie verfügt nun über AE nach § 25 (5) AufenthG und Ausweisersatzpapiere. - Mir ist bekannt, dass diese grundsätzlich nur zur Legitimation im Inland geeignet sind. -

Die Familie würde nun allerdings gern, nach vielen Jahren, Verwandte in Frankreich besuchen. Die Ausstellung von Reiseausweisen, auch nur mit Geltungsdauer für den Zeitraum der beabsichtigten Reise, wird allerdings von der ABH abgelehnt.

Aufgrund von Anwendungshinweisen des Landesinnenministeriums soll die Familie nun versuchen, einen Wiedereinbürgerungsantrag bei der armenischen Botschaft zu stellen - das Ergebnis ist allerdings völlig offen (auch dies hat die Behörde bekannt) - Ich vermute, dass darin ein Grund dafür liegt, dass die Ausstellung auch von nur kurzfristig gültigen Reiseausweisen durch die ABH  weiter abgelehnt wird.

Die Kernfrage, die bleibt:

Gibt es Erfahrungen ob innerhalb des Schengenraums, insbesondere nach Frankreich, ein Reisen mit schengenwirksamem Titel (AE nach § 25 (5) AufenthG ) und Ausweisersatz doch möglich ist oder wäre das in jedem Falle ein Verstoß gegen die Passpflicht?

Was könnte die Familie sonst noch tun ...?

=schweitzer=

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Daddy
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Antwort #1 - 03.07.2009 um 11:54:08
 
Hi schweitzer,

schweitzer schrieb am 03.07.2009 um 11:15:42:
Gibt es Erfahrungen ob innerhalb des Schengenraums, insbesondere nach Frankreich, ein Reisen mit schengenwirksamem Titel (AE nach § 25 (5) AufenthG ) und Ausweisersatz doch möglich ist

Also Erfahrungen habe ich persönlich damit nicht...

schweitzer schrieb am 03.07.2009 um 11:15:42:
oder wäre das in jedem Falle ein Verstoß gegen die Passpflicht?

Ich gehe weiter, der Aufenthalt in Frankreich wäre mE illegal.

Grund: Art. 21 SDÜ gewährt die Reiserechte innerhalb der anderen Schengenstaaten, wenn die Voraussetzungen Art. 5 Abs. 1 Buchstaben a, c und e (ex-SDÜ, jetzt SGK) erfüllt sind.
Art. 5 Abs. 1 a) setzt den Besitz eines gültigen Reisedokuments, das zum Überschreiten der Grenze berechtig, voraus... und genau das ist im Falle eines Ausweisersatzes nicht gegeben.
Weiterhin kann ich mir nicht vorstellen, dass es im französischen Recht nationale Ausnahmetatbestände gibt, die bei dieser Dokumentenlage eine legale Einreise ermöglichen würden.

Folgen: Ich kenne das französische Recht nicht, denke aber, dass es ähnliche Regelungen wie in D gibt und das hieße Anzeige, ggf. Zurückschiebung und Einreisesperre (national).

schweitzer schrieb am 03.07.2009 um 11:15:42:
Was könnte die Familie sonst noch tun ...?

Ich befürchte in D wenig... ich weiß nicht, ob es Sinn machen würde mit einer französischen Auslandsvertretung in D Kontakt aufzunehmen.

Daddy
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schweitzer
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Antwort #2 - 03.07.2009 um 12:08:22
 
Danke, Daddy.

Viele Hoffnungen hatte ich mit meiner Frage eh nicht verbunden. In dem konkreten Fall tut mir die Familie allerdings ziemlich leid. Sind keine unrechten Leute, die sich wirklich immer gekümmert haben, und ihren Wunsch, der schon viele Jahre besteht, kann ich gut nachvollziehen.

Aber was solls, die Bestimmungen sind wie sie sind - insoweit habe ich nun Gewissheit, und das ist letztlich auch wichtig.

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Antwort #3 - 03.07.2009 um 12:14:51
 
schweitzer schrieb am 03.07.2009 um 11:15:42:
Die Ausstellung von Reiseausweisen, auch nur mit Geltungsdauer für den Zeitraum der beabsichtigten Reise, wird allerdings von der ABH abgelehnt.

Mit welcher Begründung denn?
Ein "Reiseausweis für Ausländer" würde reichen für die Reise nach F.
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schweitzer
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Antwort #4 - 03.07.2009 um 12:20:53
 
maki schrieb am 03.07.2009 um 12:14:51:
Mit welcher Begründung denn?


Na ja, da muss ich nochmal ein bisschen nachforschen.

Aber da die Ausstellung eines Reiseausweises immer einen Eingriff in die Passhoheit darstellt, ist man augenscheinlich auch dann noch sehr zurückhaltend, solange die Möglichkeit einer Wiedereinbürgerung nicht tatsächlich ausgeschlossen ist. - Und die Prüfung dieser Möglichkeit steht ja erst noch an und ist offenbar durch die entsprechenden Anwendungshinweise unseres Landesinnenministeriums (für Leute mit armenischer Herkunft) vorgeschrieben worden.

Für mich als Nichtjuristen ist schwer zu beurteilen, ob da im Rahmen von Ermessensausübung nicht doch eine andere Entscheidung der ABH möglich wäre, aber die sind hier in solchen Sachen sehr vorsichtig ...

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tapir
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Antwort #5 - 03.07.2009 um 13:02:04
 
schweitzer schrieb am 03.07.2009 um 11:15:42:
Die Familie würde nun allerdings gern, nach vielen Jahren, Verwandte in Frankreich besuchen. Die Ausstellung von Reiseausweisen, auch nur mit Geltungsdauer für den Zeitraum der beabsichtigten Reise, wird allerdings von der ABH abgelehnt.

Gibt es darüber einen schriftlichen Bescheid? Wenn nein, würde ich einen solchen mal erbitten unter Hinweis auf VAH BMI AufenthG 3.3.1.8: "Über die Ausstellung [eines Reiseausweises für Ausländer] ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Die Ausstellung soll im Allgemeinen nur versagt werden, wenn die Ausstellungsvoraussetzungen des § 5 AufenthV nicht erfüllt werden, wenn kein Ausstellungsgrund nach den §§ 6 und 7 gegeben ist, oder wenn öffentliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland der Ausstellung entgegenstehen."

Im Übrigen wäre auch zu klären, warum kein Staatenlosenausweis (Art. 28 I Staatenlosenübereinkommen) erteilt werden kann, wenn doch ersichtlich keiner der in Betracht kommenden Staaten die Betroffenen als ihre Staatsangehörigen ansieht. Dass eine Möglichkeit zur Einbürgerung in den Herkunftsstaat besteht, ist regelmäßig unbeachtlich, wenn ein Staatenloser sich wie hier rechtmäßig in Deutschland aufhält.

schweitzer schrieb am 03.07.2009 um 11:15:42:
Aufgrund von Anwendungshinweisen des Landesinnenministeriums soll die Familie nun versuchen, einen Wiedereinbürgerungsantrag bei der armenischen Botschaft zu stellen - das Ergebnis ist allerdings völlig offen (auch dies hat die Behörde bekannt) - Ich vermute, dass darin ein Grund dafür liegt, dass die Ausstellung auch von nur kurzfristig gültigen Reiseausweisen durch die ABHweiter abgelehnt wird.

Das würde ich nur machen, wenn die Behörde sonst ermessensfehlerfrei die AE nicht verlängert.

schweitzer schrieb am 03.07.2009 um 11:15:42:
Gibt es Erfahrungen ob innerhalb des Schengenraums, insbesondere nach Frankreich, ein Reisen mit schengenwirksamem Titel (AE nach § 25 (5) AufenthG ) und Ausweisersatz doch möglich ist oder wäre das in jedem Falle ein Verstoß gegen die Passpflicht?

Die Passpflicht nach deutschem Recht gilt ja nur in Deutschland. Für die Einreise und den Aufenthalt in Frankreich genügen "Reisedokumente" nach Art. 21 SDÜ bzw. "die erforderlichen Dokumente". Welche dies sind, soll nach Art. R-211-1 CESEDA durch das Einwanderungsministerium in einem Erlass festgelegt werden, der jedoch im Internet nicht auffindbar ist. Also sollte mal die französische Auslandsvertretung gefragt werden und/oder (geht womöglich schneller) die deutsche Botschaft in Paris.

Es gibt aber möglicherweise noch ein weiteres Problem, mit dem Ausweisersatz wird die Passpflicht nach dem Wortlaut von § 3 Abs. 1 Satz 2 AufenthG nur für den Aufenthalt im Bundesgebiet erfüllt. Ob die (Wieder-)Einreise auch möglich ist, wurde hier im board m.E. schon mal diskutiert, mit Beteiligung von der BPol-Fraktion ... Ergebnis erinnere ich nicht mehr, aber dass es nicht ganz unproblematisch war, weiß ich noch.

schweitzer schrieb am 03.07.2009 um 11:15:42:
Was könnte die Familie sonst noch tun ...?

Ein anderes Feld, aber es fällt mir halt gerad ein: § 26 Abs. 4 schon mal gründlich geprüft unter Berücksichtigung von §§ 102 Abs. 2, 35?
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Antwort #6 - 05.07.2009 um 11:23:22
 
tapir schrieb am 03.07.2009 um 13:02:04:
Dass eine Möglichkeit zur Einbürgerung in den Herkunftsstaat besteht, ist regelmäßig unbeachtlich, wenn ein Staatenloser sich wie hier rechtmäßig in Deutschland aufhält.


Wo ist das gesetztlich verankert - und, derzeit gilt die Familie ja (noch) nicht als staatenlos ...

tapir schrieb am 03.07.2009 um 13:02:04:
Das würde ich nur machen, wenn die Behörde sonst ermessensfehlerfrei die AE nicht verlängert.


Sich dagegen zu wehren, halte ich für ziemlich riskant. Die ABH hier beruft sich ziemlich strikt auf die Anweisung des Innenministeriums. - Ich persönlich habe durchaus auch meine Probleme, wenn nun die "Wiedereinbürgerung" in einen Staat verlangt wird, dessen Staatsangehörigkeit man eigentlich nie hatte... - Ich weiß auch nicht, ob die Leute die Mühen, Kosten, Risiken einer Verweigerung (bzw. Widerspruch, Klage), deren Folgen für mich nicht wirklich abschätzbar (welche könnten das sein?) sind, wirklich auf sich nehmen würden.

tapir schrieb am 03.07.2009 um 13:02:04:
Im Übrigen wäre auch zu klären, warum kein Staatenlosenausweis (Art. 28 I Staatenlosenübereinkommen) erteilt werden kann, wenn doch ersichtlich keiner der in Betracht kommenden Staaten die Betroffenen als ihre Staatsangehörigen ansieht.


Das wäre dann wohl ein extra Verfahren (Beantragung eines Staatenlosenausweises) - das quasi als Quintessenz aus der Nichtbereitschaft zur "Wiedereinbürgerung" betrieben werden müsste. - Hinsichtlich der "Risiken und Nebenwirkungen" habe ich da ebensolche Bauchschmerzen  - abgesehen davon: Ist die Ausstellung eies Staatenlosenausweises nicht eine überaus hohe Hürde?

tapir schrieb am 03.07.2009 um 13:02:04:
Ein anderes Feld, aber es fällt mir halt gerad ein: § 26 Abs. 4 schon mal gründlich geprüft unter Berücksichtigung von §§ 102 Abs. 2, 35? 


Geht leider nicht - die Familie war sehr lange nur geduldet, er rechtnäßige Aufenthalt wurde, wenn ich mich recht erinnere, erst vor gut einem Jahr erstmalig erteilt.

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Antwort #7 - 05.07.2009 um 12:20:59
 
schweitzer schrieb am 05.07.2009 um 11:23:22:
Wo ist das gesetztlich verankert - und, derzeit gilt die Familie ja (noch) nicht als staatenlos ...

Art. 28 Satz 1 StlÜbk. Es gibt reichlich Rechtsprechung zu geduldeten Staatenlosen, die erfolglos einen Staatenlosenausweis beantragt haben. In diesen Fällen liegt die Erteilung von Staatenlosenausweisen im Behördenermessen, Art. 28 Satz 2 StlÜbk. Als ermessensrelevant kann insoweit auch gewürdigt werden, ob eine Wiedereinbürgerungsmöglichkeit besteht. Im Umkehrschluss ist aber bei rechtmäßig aufhältigen Staatenlosen ein Reiseausweis zu erteilen, wenn nicht ein zwingender Ausschlussgrund ("zwingende Gründe der Staatssicherheit oder der öffentlichen Ordnung") entgegensteht. Dabei kommt es auf Wiedereinbürgerungsmöglichkeiten nicht an.

schweitzer schrieb am 05.07.2009 um 11:23:22:
Die ABH hier beruft sich ziemlich strikt auf die Anweisung des Innenministeriums.

Diese Anweisung ist dem VG ziemlich egal...

schweitzer schrieb am 05.07.2009 um 11:23:22:
Ich weiß auch nicht, ob die Leute die Mühen, Kosten, Risiken einer Verweigerung (bzw. Widerspruch, Klage), deren Folgen für mich nicht wirklich abschätzbar (welche könnten das sein?) sind, wirklich auf sich nehmen würden.

Tja, und wenn die Leute sich jetzt einbürgern lassen und sich Pässe besorgen und der LU ist nicht gesichert und jemand ist streng in der ABH, dann wird § 25 V nicht mehr verlängert, gibt ja kein Ausreisehindernis mehr, und es kann ganz fix abgeschoben werden.

Das Risiko bei Nichtmitwirkung liegt demgegenüber (auch) darin, dass § 25 V nicht verlängert wird, weil die Betroffenen das Ausreisehindernis selbst zu vertreten hätten. Bei unfreiwilligem Verlust der Staatsangehörigkeit ist aber die Wiedereinbürgerung grundsätzlich unzumutbar. Vgl. VG Augsburg v. 26.06.07, Au 1 K 06.1285, Juris-Rn. 38:

Einem Ausländer, der ohne Verschulden von seinem Herkunftsstaat ausgebürgert oder infolge der nach seine Ausreise erfolgten staatlichen Neuordnung in seiner Heimatregion staatenlos geworden ist, ist es nicht zumutbar im Sinne von § 25 Abs. 5 Satz 4 AufenthG, seine Wiedereinbürgerung zu beantragen; ein schuldhaftes Handeln im Sinne von § 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG kann ihm insoweit nicht vorgeworden werden (vgl. Marx, Ausländer- und Asylrecht, 2. Auflage 2005, RdNr. 221 zu § 2). Vielmehr geht die Rechtsprechung davon aus, dass lediglich einem Ausländer, der auf Grund eines von ihm gestellten Antrages ausgebürgert worden ist, die Stellung eines Antrages auf Wiedereinbürgerung zur Beseitigung des Ausreisehindernisses zumutbar ist (vgl. BVerwGE 108, 21, 30). Diese Rechtsprechung wird in bestimmten Fällen auch angewendet, wenn der Betroffene wegen Nichterfüllung der Wehrpflicht ausgebürgert worden ist, nachdem auch dort ein willensgetragenes Handeln Ursache für die Staatenlosigkeit ist.

(Betraf dort Sowjetbürger, die die tadschikische Staatsangehörigkeit erworben und auf Grund eines längeren Auslandsaufenthalts unfreiwillig verloren hatten).

schweitzer schrieb am 05.07.2009 um 11:23:22:
Das wäre dann wohl ein extra Verfahren (Beantragung eines Staatenlosenausweises) - das quasi als Quintessenz aus der Nichtbereitschaft zur "Wiedereinbürgerung" betrieben werden müsste. - Hinsichtlich der "Risiken und Nebenwirkungen" habe ich da ebensolche Bauchschmerzen- abgesehen davon: Ist die Ausstellung eies Staatenlosenausweises nicht eine überaus hohe Hürde?

Es wäre zu beantragen: 1. Reiseausweis für Staatenlose, 2. hilfsweise: Reiseausweis für Ausländer (warum dieser nicht erteilt wird, ist ja eigentlich gar nicht verständlich).

Eine hohe Hürde ist die Ausstellung des Staatenlosenausweises einerseits von vornherein bei Ausländern ohne Aufenthaltstitel (dann fast aussichtslos), andererseits, wenn die Staatenlosigkeit nicht nachgewiesen werden kann. Insoweit kommt es daher auf den Einzelfall an. Bei Ex-Sowjetbürgern, die 1988 ausgereist sind, ist Staatenlosigkeit durchaus realistisch möglich. Näheres müsste aber vor einem Verfahren unter Auswertung der Vorschriften der in Betracht kommenden Staaten (Bergmann/Ferid) abgeklärt werden.

schweitzer schrieb am 05.07.2009 um 11:23:22:
Geht leider nicht - die Familie war sehr lange nur geduldet, er rechtnäßige Aufenthalt wurde, wenn ich mich recht erinnere, erst vor gut einem Jahr erstmalig erteilt.

§ 102 Abs. 2 AufenthG ist Dir bekannt? Die Duldungszeiten vor dem 01.01.05 sind anzurechnen. Problem ist aber eine Unterbrechung des gewöhnlichen Aufenthalts. Wenn bereits am 01.01.05 eine AE nach § 25 Abs. 5 hätte erteilt werden können, schadet diese Unterbrechung aber grundsätzlich nicht.
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