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AE für Ehefrau eines türkischen Staatsangehörigen bei Sozialleistungsbezug (Gelesen: 16.625 mal)
Gundekar
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22.06.2009 um 15:35:33
 
Hallo nochmal,

habe heute zwei Fragen:

1. Kann einer bulgarischen Ehefrau eines Türken mit Aufenthaltsberechtigung, die zusammen in Deutschland wohnen und der Mann ALG 2 bezieht, die Ausstellung der AE versagt werden? Die Dame hat zwar eine Freizügigkeitsbescheinigung, möchte aber gerne arbeiten gehen. Bezogen hat man sich bei der ABH auf § 30 und § 5 und setzte den Nachweis eines Arbeitsvertrages zur Erlangung der AE voraus.

2. Ist es richtig, dass bei der bulgarischen Frau (als Ehegatte eines Türken) in Sachen Arbeitserlaubnis eine Vorrangprüfung durchgeführt wird, auch wenn die AE vorhanden ist?

Herzlichen Dank im voraus.
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schweitzer
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Antwort #1 - 22.06.2009 um 16:11:39
 
Gundekar schrieb am 22.06.2009 um 15:35:33:
Die Dame hat zwar eine Freizügigkeitsbescheinigung, möchte aber gerne arbeiten gehen.


Das kann sie auch, denn grundsätzlich können Neu-EUlen nach 3-jährigem Aufenthalt im Bundesgebiet eine Arbeitsberechtigung-EU in Anlehnung an § 9 Abs. 1 Nr. 2 BeschVerfV bekommen. - Und, wenn ich mich an andere threads von Dir richtig erinnere, ist die Dame schon länger als drei Jahre in Deutschland.

Also nichts wie hin zur Arbeitsagentur und die Arbeitsberechtigung-EU beantragen. - Mit der kann sie dann jeder Beschäftigung nachgehen, ohne Vorrangprüfung!

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Antwort #2 - 22.06.2009 um 16:22:42
 
schweitzer schrieb am 22.06.2009 um 16:11:39:
Und, wenn ich mich an andere threads von Dir richtig erinnere, ist die Dame schon länger als drei Jahre in Deutschland.

Hallo und danke lieber schweitzer,

die Dame um die es geht, lebt zwar etwas länger in Deutschland, aber offiziell hat sie sich erst zum 1.1.08 angemeldet.

Das wird dann wohl leider nicht klappen Traurig

Hast du eine Idee unter Beachtung der jetzigen Lage? Erwähnenswert wäre vielleicht noch, dass ihr Ehemann auch vor der Eheschließung ALG 2 bezog.
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Antwort #3 - 22.06.2009 um 16:25:47
 
Was hat der Mann für einen Titel? Was steht da zum Thema Erwerbstätigkeit? Genau dasselbe bekommt sie auch: §§ 11 Abs. 1 Satz 5 FreizügG/EU, 29 Abs. 5 Nr. 1 AufenthG.
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Antwort #4 - 22.06.2009 um 16:32:46
 
tapir schrieb am 22.06.2009 um 16:25:47:
Was hat der Mann für einen Titel?


Gundekar schrieb am 22.06.2009 um 15:35:33:
Türken mit Aufenthaltsberechtigung


... entspricht der jetzigen NE, das heißt, er hat uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt. -

An Meistbegünstigungsklausel nach § 11 FreizügG und folgend § 29 (5) Nr. 1 AufenthG hatte ich auch schon gedacht bin aber über folgendes "gestolpert":

Zitat:
(5) Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit,

   1. soweit der Ausländer, zu dem der Familiennachzug stattfindet, zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt ist ...


"Die Aufenthaltserlaubnis", die sie nicht hat und die sie IMHO auch nicht kriegen kann, weil LU nicht gesichert, berechtigt ... - genau, da beißt sich für mich die Katze in den Schwanz ...  (Aua!!)

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Antwort #5 - 22.06.2009 um 16:44:24
 
Als NEU-EU'ler stehen die Chancen für einen gesicherten LU in BRD durch Selbstständigkeit bzw. durch eine unselbstständige Tätigkeit wegen Sprachproblemen und der Vorrangprüfung bei Null.

Sie steckt in der Zwickmühle.

Gibt es hier wirklich keinen Ausweg, vielleicht "aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls"?
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Antwort #6 - 22.06.2009 um 21:40:19
 
Gundekar schrieb am 22.06.2009 um 16:44:24:
aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls

Welche Umstände sollten dies denn sein?

@schweitzer: Deine Interpretation der Meistbegünstigungsklausel ist möglich. Allerdings meine ich, dass sie auch anders verstanden werden kann. Denn freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger benötigen keine Aufenthaltserlaubnis i.S.d. AufenthG, ihr Aufenthalt ist ohnehin erlaubt. Daher neige ich dazu, dass die "entsprechende Anwendung" des AufenthG bedeutet, dass das Vorhandensein einer Aufenthaltserlaubnis als Tatbestandsmerkmal in einer Vorschrift des AufenthG bei bereits freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern, auf die diese Vorschrift nur auf Grund der Meistbegünstigungsklausel anwendbar ist, nicht zu verlangen ist. Rechtsprechung oder Erlasse habe ich hierzu aber nicht gefunden.
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Antwort #7 - 22.06.2009 um 22:28:05
 
tapir schrieb am 22.06.2009 um 21:40:19:
Welche Umstände sollten dies denn sein?

Dass sie nicht nur zur Arbeitssuche oder sonstigem Grund sich hier aufhält sondern aufgrund der Ehe mit ihrem türkischen Ehemann. In unserem Fall bezieht der Ehemann 500 Euro ALG2, die Ehefrau 0 Euro, wovon wieder Miete, Strom abgezogen wird, so dass die Familie definitiv nicht davon leben kann. Die Frau darf aufgrund fehlender AE nicht arbeiten und hat in ihrem Heimatland auch keine Möglichkeit, Geld zu verdienen. Wovon soll die Familie leben? Eine zerrüttete Ehe ist vorprogrammiert, was ist mit "Schutz der Ehe und Familie"?

tapir schrieb am 22.06.2009 um 21:40:19:
@schweitzer: Deine Interpretation der Meistbegünstigungsklausel ist möglich. Allerdings meine ich, dass sie auch anders verstanden werden kann. Denn freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger benötigen keine Aufenthaltserlaubnis i.S.d. AufenthG, ihr Aufenthalt ist ohnehin erlaubt. Daher neige ich dazu, dass die "entsprechende Anwendung" des AufenthG bedeutet, dass das Vorhandensein einer Aufenthaltserlaubnis als Tatbestandsmerkmal in einer Vorschrift des AufenthG bei bereits freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern, auf die diese Vorschrift nur auf Grund der Meistbegünstigungsklausel anwendbar ist, nicht zu verlangen ist. Rechtsprechung oder Erlasse habe ich hierzu aber nicht gefunden. 

Tapir, kannst du das bitte noch einmal posten, so dass auch ich es verstehen kann?
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Antwort #8 - 22.06.2009 um 23:45:08
 
Gundekar schrieb am 22.06.2009 um 22:28:05:
Tapir, kannst du das bitte noch einmal posten, so dass auch ich es verstehen kann? 

Ja, sorry für Kauderwelsch. Also, es gibt § 11 Abs. 1 Satz 5 FreizügG/EU. Der sagt: Für Unionsbürger gilt das AufenthG, wenn es für sie günstiger ist. Nun sagt § 29 Abs. 5 Nr. 1 AufenthG, dass ein Ausländer, der im Rahmen des Familiennachzugs zu einem schon im Inland lebenden anderen Ausländer nachzieht, in demselben Umfang einen Arbeitsmarktzugang erhält wie der schon hier lebende Ausländer. Also passt das eigentlich für Deine Bekannte. Nur hat schweitzer zu Recht darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis nach dem AufenthG wegen der fehlenden Sicherung des Lebensunterhalts nicht vorliegen dürften. Ich meine allerdings (vorläufig, ohne mir da sicher zu sein), dass die Verweisung des FreizügG/EU auf das AufenthG sich nicht auf solche Teile des AufenthG bezieht, die "typisch" für Drittstaatsangehörige sind wie bspw. "Aufenthaltserlaubnis". Aber schweitzers Meinung hat durchaus auch etwas für sich. Ich hoffe, das ist jetzt verständlich.

Wenn sie ein Arbeitsplatzangebot hat, mit dem der LU für beide gesichert werden kann, sollte sie möglichst eine AE nach § 30 beantragen und diese müsste dann m.E. auch erteilt werden mit dem entsprechenden Vermerk zur Erwerbstätigkeit.

Nur der Vollständigkeit halber: Falls der Ehemann Asylberechtigter oder anerkannter Flüchtling war/ist, könnte vom Erfordernis der Sicherung des LU für die Frau im Rahmen der AE-Erteilung abgesehen werden: § 29 Abs. 3 AufenthG.
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Antwort #9 - 23.06.2009 um 03:13:19
 
@tapir

tapir schrieb am 22.06.2009 um 21:40:19:
Denn freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger benötigen keine Aufenthaltserlaubnis  


Wieso ist die Ehefrau noch freizügigkeitsberechtigt, wenn § 4 nicht erfüllt ist?

Die Dame hatte in der Vergangenheit keine KV und der LU ist auch nicht gesichert. Oder ist es ausreichend, dass der Ehemann ALG II bezieht?

Zitat:
§ 2 Recht auf Einreise und Aufenthalt
(1) Freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger und ihre Familienangehörigen haben das Recht auf Einreise und Aufenthalt nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(2) Gemeinschaftsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind:
...
5. nicht erwerbstätige Unionsbürger unter den Voraussetzungen des § 4,


Zitat:
§ 4 Nicht erwerbstätige Freizügigkeitsberechtigte
Nicht erwerbstätige Unionsbürger, ihre Familienangehörigen und ihre Lebenspartner, die den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen, haben das Recht nach § 2 Abs. 1, wenn sie über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügen.
...




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Antwort #10 - 23.06.2009 um 13:14:19
 
Hallo,

nach dem ich diesen Thread eröffnet habe, wurde ich auf diesen hier verwiesen, da die Thematik eigentlich die selbe ist:

Ich, Serbe, Aufenthaltstitel: Unbefristete Niederlassungserlaubnis (Erwerbstätigkeit gestattet) möchte meine Freundin, Rumänin, Freizügigkeitsbescheinigung, seit 2/07 in DE festen Wohnsitz, heiraten. Wir beide sind freiwillig krankenversichert. Ich bin noch Selbstständig, jedoch ab Ende nächsten Monat nicht mehr. Werde jedoch keine Leistungen beziehen, sondern von Familienunterstützung leben, bis ich einen Arbeitsplatz finde. D.h., wir haben kein Einkommen beziehen jedoch auch keine Leistungen vom Staat.

Wenn ich das richtig verstehe, können wir zwar hier in DE heiraten, jedoch wird sie keine unbefristete Arbeitserlaubnis erhalten, da wir keinen "gesicherten LU" haben?
- Sie würde nach der Eheschliessung (nach dem sie 3 Jahre hier ist) 3/2010 die Arbeitserlaubnis-EU bekommen?
- Ab wann würde unser LU als gesichert gelten, damit sie die Arbeitserlaubnis-EU bekommt (Unterstützung von Familie zählt hier wohl nicht?)?

Danke im Voraus,

peper

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Antwort #11 - 23.06.2009 um 13:30:09
 
pepper schrieb am 23.06.2009 um 13:14:19:
Wenn ich das richtig verstehe, können wir zwar hier in DE heiraten, jedoch wird sie keine unbefristete Arbeitserlaubnis erhalten, da wir keinen "gesicherten LU" haben?


Na ja, das konnte in der Diskussion hier eben nicht abschließend geklärt werden - im Zweifel käme es auf einen Versuch an, man sollte dabei aber illusionslos sein und schauen, was kommt ...

pepper schrieb am 23.06.2009 um 13:14:19:
- Ab wann würde unser LU als gesichert gelten, damit sie die Arbeitserlaubnis-EU bekommt (Unterstützung von Familie zählt hier wohl nicht?)?


Ggf. doch - ich verweise (wieder einmal) auf die Vorläufigen Anwendungshinweise des BMI - hier zu § 2 (3) AufenthG (Lebensunterhaltssicherung) - ich zitiere:

Zitat:
Eine Sicherungsmöglichkeit besteht
auch im Rahmen einer Verpflichtungserklärung nach § 68. Bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit
des Erklärenden sind insbesondere die Pfändungsfreigrenzen nach der Zivilprozessordnung
zu berücksichtigen, weil auf Einkommen unterhalb dieser Freigrenzen bei
der Vollstreckung von Verpflichtungen nach § 68 regelmäßig nicht zugegriffen werden
kann.


Näheres müsste mit der ABH besprochen werden. Und der VE - Geber sollte sehen, wie es hinsichtlich der Befristung der VE aussieht und worauf sich die Verpflichtung konkret erstreckt.

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« Zuletzt geändert: 23.06.2009 um 13:44:38 von schweitzer » 
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Antwort #12 - 23.06.2009 um 14:44:55
 
steini007 schrieb am 23.06.2009 um 03:13:19:
Wieso ist die Ehefrau noch freizügigkeitsberechtigt, wenn § 4 nicht erfüllt ist?

§ 2 Abs. 2 Nr. 1 Var. 2 FreizügG/EU.
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Antwort #13 - 24.06.2009 um 00:04:23
 
tapir schrieb am 23.06.2009 um 14:44:55:
§ 2 Abs. 2 Nr. 1 Var. 2 FreizügG/EU.  

Zitat:
Unionsbürger, die sich als Arbeitnehmer, zur Arbeitssuche oder zur Berufsausbildung aufhalten wollen,


Vielen Dank für den Hinweis.

Dann müßte die Dame ja bei der Agentur für Arbeit immer noch als arbeitssuchend gemeldet sein.

Würde die Freizügigkeitsberechtigung entfallen, wenn sie nicht mehr arbeitssuchend ist?
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Antwort #14 - 24.06.2009 um 08:05:09
 
steini007 schrieb am 24.06.2009 um 00:04:23:
Würde die Freizügigkeitsberechtigung entfallen, wenn sie nicht mehr arbeitssuchend ist?  



In diesem Kontext interessieren mich aus aktuellem Anlass auch noch zwei Fragen:

1.

Wie wäre über den Zeitraum der ersten drei Monate hinaus durch einen (Neu)-EU-Bürger nachzuweisen, dass er nach wie vor arbeitsuchend ist. Reicht hier der Beleg über eine entsprechende Meldung bei der Arbeitsverwaltung und stellt diese überhaupt einen entsprechenden Beleg aus?

Ich frage das auch vor dem Hintergrund des Wortlauts von § 5 (3) FreizügG:

Zitat:
(3) Die zuständige Ausländerbehörde kann verlangen, dass die Voraussetzungen des Rechts nach § 2 Abs. 1 drei Monate nach der Einreise glaubhaft gemacht werden. Für die Glaubhaftmachung erforderliche Angaben und Nachweise können von der zuständigen Meldebehörde bei der meldebehördlichen Anmeldung entgegengenommen werden. Diese leitet die Angaben und Nachweise an die zuständige Ausländerbehörde weiter. Eine darüber hinausgehende Verarbeitung oder Nutzung durch die Meldebehörde erfolgt nicht.
- Hier ist nur von der Meldebehörde die Rede ...  hä?

Und: Wenn der Betreffende nach den drei Monaten z.B. den Nachweis arbeitsuchend zu sein nicht erbringen kann, kann ihm dann die ursprünglich ausgestelle Freizügigkeitsbescheinigung wieder abgenommen werden?

oder hätte sie  im Zweifel (auch mit Blick auf den hier diskutierten Fall)

2.


gar nicht ausgestellt werden dürfen, weil § 5a FreizügG ja unter anderem sagt:

Zitat:
(1) Die zuständige Behörde darf für die Ausstellung der Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 von einem Unionsbürger den gültigen Personalausweis oder Reisepass und im Fall des ...

§ 2 Abs. 2 Nr. 5 einen Nachweis über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verlangen.


Dies würde aber, wenn ichs nicht ganz falsch verstanden habe, heißen, dass eine Freizügigkeitsbescheinigung erst dann ausgestellt werden dürfte, wenn der Nachweis ausreichender Existenzmittel erbracht ist - etwas, wozu arbeitsuchende Neu-EUlen regelmäßig zunächst wohl kaum in der Lage sein dürften.  - Die Arbeitsverwaltungen verlangen aber IMHO für die Erteilung einer Arbeitsgenehmigung-EU die Vorlage der Freizügigkeitsbescheinigung...

Das ist für mich nicht schlüssig.

Kann das jemand mal auflösen und fundiert aber verständlich erklären?

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