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Arbeitsberechtigung-EU für Familienangehörige von Anspruchsberechtigten... (Gelesen: 4.080 mal)
Gundekar
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29.04.2009 um 15:28:55
 
Hallo zusammen,

folgender Sachverhalt und vielen Dank im voraus für die Beantwortung meiner Frage(n):

Ein bulgarischer junger Mann (Alter 27 Jahre) wird aufgrund seiner fast 2-jährigen Tätigkeit als geringfügiger Arbeitnehmer demnächst eine Arbeitsberechtigung-EU beantragen. Seine Mutter, die in Deutschland nur ca. 2-3 Monate geringfügig beschäftigt war, und bisher mit ihrem Mann im eigenen Hausstand in der selben Stadt gelebt hatte, ist vor kurzem zu ihm (zum Sohn) gezogen. Die Mutter hat derzeit ein Gewerbe angemeldet, bezieht aber keine Einkünfte und bezieht auch keine sonstigen Leistungen vom Staat. Sie wird derzeit u. a. von ihrem Sohn unterstützt.

1. Ich las davon, dass Angehörige von Arbeitsberechtigung-EU-Inhabern ebenfalls einen Anspruch darauf haben. Gilt das auch in diesem Fall für die Mutter (ableitend vom Anspruch des Sohnes) insbesondere wegen der Teilunterstützung der Mutter durch den Arbeitsberechtigung-EU-berechtigten Sohn?

2. Ist es dafür zwingend erforderlich, dass beide, also Mutter und Sohn in derselben Wohnung angemeldet sein müssen (derzeit noch nicht angemeldet) oder langt es aus, dass sich beide in getrennten Räumlichkeiten in Deutschland in der selben Stadt aufhalten.

3. Würde der Besitz einer Aufenthaltsberechtigung-EU bzw. die Selbstständigkeit der Mutter irgendwelche Ansprüche aus dem SGB II (oder ähnlichem) für die Mutter mit sich bringen?

Ich hoffe auf Antworten mit Angaben zur Bezugsquelle. Ein großes Dankeschön auch  Smiley
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Tippi
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Antwort #1 - 29.04.2009 um 16:30:40
 
Gundekar schrieb am 29.04.2009 um 15:28:55:
geringfügiger Arbeitnehmer 



Gestern im Chat hattest du von 400 Euro Nettoeinkommen ge-
sprochen.

Davon kannst du deinen eigenen Lebensunterhalt decken und
an deine Mutter noch Unterhaltszahlungen leisten?


Zu den Familienangehörigen ...

Gem. 12 a Abs. 2 ARGV (letzter Satz)

Zitat:
Familienangehörige sind der Ehegatte, der Lebenspartner so-
wie die Verwandten in absteigender Linie, die noch nicht das
21. Lebensjahr vollendet haben, oder denen der Staatsange-
hörige nach Absatz 1 Unterhalt gewährt.


Deine Mutter ist aufsteigende Linie, also nicht Familienange-
hörige in diesem Sinne.
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Gundekar
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Antwort #2 - 01.05.2009 um 00:50:54
 
Hallo Tippi, hallo alle anderen User,

danke für dein Posting Tippi.

Ist es denn nicht so, dass jegliches Einkommen unter 401 Euro als geringfügig gilt? Davon ging ich also bisher immer aus.

Bei der Unterstützung der Mutter sollte es sich wohl um sehr geringe Beträge handeln.

Ich hoffe weiterhin auf eure Mithilfe, denn ich glaube ich stehe hier auf dem Schlauch.

http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/Frings_Arbeit_neue_Unionsbuerger.pd...


Lt. diesen Angaben gelten zu den Familienangehörigen nach dem EU-Recht demnach auch

"Verwandte in auf- und absteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird. Es kann sich um eigene oder um Verwandte des Ehegatten oder Lebenspartners handeln (z.B. ein erwachsenes Stiefkind im Studium, die Großmutter, der Schwiegervater), wenn deren Lebensunterhalt finanziert oder auch nur ein Teil dieser Kosten übernommen wird."

Weiter unten unter "Regelungen für Familienangehörige von Arbeitnehmern" heißt es:

"Familienangehörige von Arbeitnehmerinnen aus den neuen EU-Staaten erhalten eine Arbeitsberechtigung-EU auch ohne eigene Vorbeschäftigung, wenn die Arbeitnehmer bereits 12 Monate am Arbeitsmarkt teilgenommen haben. Die Arbeitsberechtigung-EU erhalten sie unabhängig von der Dauer ihres eigenen Aufenthaltes (§ 12a Abs. 2 Satz 2 ArGV)"

Mein Bekannter nahm mehr als 12 Monate am Arbeitsmarkt teil und hätte jetzt Anspruch auf eine Arbeitsberechtigung-EU. Er wohnt mit seiner Mutter (die dann wohl doch als Familienangehörige anzusehen ist) zusammen und leistet ihr Teil-Unterhalt.

Hätte denn demnach nicht auch die Mutter einen Anspruch auf eine Arbeitsberechtigung-EU?  hä?

Irgendwie beißen sich doch hier die Gesetze (EU-Recht gegen ARBV) oder ist die von mir oben zitierte Definition der Familienangehörigen nur eine lediglich ausführlicher dargestellten Form der Wörter "oder denen der Staatsangehörige nach Absatz 1 Unterhalt gewährt" aus 12 a Abs. 2 ARGV (aus Tippis Posting)?

Nochmals danke im voraus.
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Antwort #3 - 01.05.2009 um 01:02:11
 
Gundekar schrieb am 01.05.2009 um 00:50:54:
"Verwandte in auf- und absteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird. Es kann sich um eigene oder um Verwandte des Ehegatten oder Lebenspartners handeln (z.B. ein erwachsenes Stiefkind im Studium, die Großmutter, der Schwiegervater), wenn deren Lebensunterhalt finanziert oder auch nur ein Teil dieser Kosten übernommen wird."

In diesem Punkt ist der von Tippi zitierte Gesetzestext des § 12a Abs. 2 ArGV, wie ich finde, ziemlich eindeutig.

Erstens ist die Mutter nicht Familienangehörige in absteigender Linie und zweitens wird sie wohl das 21. Lebensjahr bereits vollendet haben.

Damit die Mutter aufgrund der von Dir zitierten Ausführungen in den Genuß einer Arbeitsberechtigung-EU kommen könnte, müsste das Gesetz erstmal dahingehend geändert werden.


Gruß
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Antwort #4 - 01.05.2009 um 01:40:11
 
C_Devil schrieb am 01.05.2009 um 01:02:11:
"Verwandte in auf- und absteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird.


Verwandte in aufsteigender Linie sollten doch mit dazu gehören? Ich denke, der Wortlaut "oder denen der Staatsangehörige nach Absatz 1 Unterhalt gewährt" umfasst auch die Eltern und Großeltern des Arbeitnehmers.  hä?

Ist man denn jemandem gegenüber nur bis zu seinem 21. Lebensjahr unterhaltsverpflichtet? Dann verstehe ich jetzt absolut gar nichts mehr Smiley

Sind die Infos aus dem Link vielleicht veraltet oder sind sie vielleicht ohne Bezug auf die Rechtsprechung erteilt um einfach nur Leute wie mich durcheinander zu bringen?

Grübel immer noch weiter...  hä?
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Tippi
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Antwort #5 - 01.05.2009 um 01:47:46
 
Der Gesetzestext zu § 12 A ARGV ist m.E. eindeutig - er
spricht von absteigender Linie - nicht von aufsteigender.
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Antwort #6 - 01.05.2009 um 01:51:03
 
Gundekar schrieb am 01.05.2009 um 01:40:11:
Ist man denn jemandem gegenüber nur bis zu seinem 21. Lebensjahr unterhaltsverpflichtet?

Es geht doch garnicht darum, ob man zum Unterhalt verpflichtet ist - das ist eine andere Baustelle (Unterhaltsrecht) - sondern darum, dass nur ein Kind (absteigende Linie !!) bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, Rechte in Bezug auf die Arbeitsgenehmigung-EU von den Eltern ableiten kann, wenn ihm denn Unterhalt von diesen gewährt wird.

Gundekar schrieb am 01.05.2009 um 01:40:11:
Sind die Infos aus dem Link vielleicht veraltet oder sind sie vielleicht ohne Bezug auf die Rechtsprechung erteilt um einfach nur die Leute wie mich durcheinander zu bringen?
Grübel immer noch weiter...  hä?   

Lies doch einfach mal den letzten Satz § 12a Abs. 2 ArGV, dann kannst du aufhören zu grübeln Zwinkernd


Gruß
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Antwort #7 - 01.05.2009 um 02:00:59
 
Zitat:
3 FreizügG/EU
Familienangehörige
(1)  Familienangehörige der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 genannten Unionsbürger haben das Recht nach § 2 Abs. 1, wenn sie den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen. Für Familienangehörige der in § 2 Abs. 2 Nr. 5 genannten Unionsbürger gilt dies nach Maßgabe des § 4.

(2) Familienangehörige sind

der Ehegatte und die Verwandten in absteigender Linie der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und 7 genannten Personen oder ihrer Ehegatten, die noch nicht 21 Jahre alt sind,

die Verwandten in aufsteigender und in absteigender Linie der in Absatz 1 §  2  Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und 7 genannten Personen oder ihrer Ehegatten, denen diese Personen oder ihre Ehegatten Unterhalt gewähren.



§ 12 a ARGV spricht aber bei der "Übertragung" der Arbeits-
berechtigung/EU nur von der absteigenden Linie - das ist der Unterschied
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Antwort #8 - 01.05.2009 um 11:26:20
 
Ich will gewiss kein Öl ins Feuer gießen, aber ich habe mich gerade in jüngster Zeit ein wenig intensiver mit Problematiken wie der hier in Rede stehenden beschäftigt. - Ich komme danach immer mehr zu dem Schluss, dass der Im EU-Kontext und davon abgeleitet im FreizügG verwendete Begriff der "Familienangehörigen" bisweilen von dem in anderen Vorschriften und Verordnungen verwandten abweicht bzw. dieser in anderen Vorschriften oder Verordnungen reduziert/eingeschränkt wird.

Den jeweiligen Verwaltungen ist nun daraus kein Vorwurf zu machen, dass sie die für ihren Bereich maßgebenden Vorschriften umsetzen, auch wenn diese eben den "reduzierten Familienangehörigenbegriff" verwenden. -

Allerdings gebe ich zu, dass ich ernste Zweifel habe, ob die z.B. im Rahmen der ARGV vorgenommene Einschränkung, den EU-Vorgaben tatsächlich gerecht wird. (Frau Prof. Frings, die anerkannte Wissenschaftlerin u.a. auf dem Gebiet des Verwaltungsrechts ist, scheint es ähnlich zu gehen ...)

Um aber abschließend zu klären, ob eine solch reduzierte/einschränkende Verwendung des Begriffs "Familienangehörige" mit dem EU-Recht in Fällen wie dem hier diskutierten tatsächlich konform geht, wird letztlich nur der Rechts- sprich Klageweg bleiben.

Es wäre sehr interessant davon zu erfahren, wenn es entsprechende Rechtssprechung gibt.

=schweitzer=
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