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Verordnung
über die Arbeitsgenehmigung für ausländische Arbeitnehmer
(Arbeitsgenehmigungsverordnung - ArGV)
Vom 17.09.1998 (BGBl I S. 2899)
Zuletzt geändert durch
Art. 109 Gesetz v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848)
Art. 2 Gesetz v. 23.04.2004 (BGBl I S. 602)
Art. 16 Gesetz v. 23.07.2004 (BGBl. I S. 1874)
Inhalt:
§ 1 Arbeitserlaubnis
§ 2 Arbeitsberechtigung
§ 3 Wartezeit
§ 4 Räumlicher Geltungsbereich und
Geltungsdauer der Arbeitsgenehmigung
§ 5 Verhältnis zum aufenthaltsrechtlichen
Status
§ 6 Versagungsgründe
§ 7 Widerruf
§ 8 Erlöschen
§ 9 Arbeitsgenehmigungsfreie Beschäftigung
§ 10 Arbeitserlaubnisersatz
§ 11 Zuständigkeit
§ 12 Form
§ 12a Erweiterung der Europäischen Union
§ 13 Assoziierungsabkommen EWG - Türkei
§ 14 Übergangsvorschriften
§ 15 Inkrafttreten
§ 1 Arbeitserlaubnis
(1) Die Arbeitserlaubnis kann nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes (§
285 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch) erteilt
werden
1. für eine bestimmte berufliche Tätigkeit in einem bestimmten Betrieb oder
2. ohne Beschränkung auf eine bestimmte berufliche Tätigkeit und ohne
Beschränkung auf einen bestimmten Betrieb.
(2) Die Arbeitserlaubnis kann abweichend von § 285 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch auch dann erteilt werden, wenn
1. die Versagung unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des
einzelnen Falles eine besondere Härte bedeuten würde oder
2. der Ausländer nach einem Jahr rechtmäßiger Beschäftigung die Beschäftigung
bei demselben Arbeitgeber fortsetzt.
Die Höchstgrenzen für die Geltungsdauer von Arbeitserlaubnissen nach der
Anwerbestoppausnahmeverordnung vom 17. September 1998 (BGBl. I S. 2893) oder auf
Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung bleiben unberührt.
§ 2 Arbeitsberechtigung
(1) Die Arbeitsberechtigung wird abweichend von § 286 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch auch dann erteilt, wenn der Ausländer
1. mit einem deutschen Familienangehörigen oder als Lebenspartner mit einem
Ausländer, dem nach den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften oder
nach dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Freizügigkeit zu
gewähren ist, in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und eine nach § 23 Abs. 1
des Ausländergesetzes erteilte Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2. einen von einer deutschen Behörde ausgestellten gültigen Reiseausweis für
Flüchtlinge besitzt oder
3. nach § 33 des Ausländergesetzes übernommen worden ist und eine
Aufenthaltsbefugnis besitzt.
(2) Dem Ehegatten oder Lebenspartner eines Deutschen oder eines Ausländers ist
die Arbeitsberechtigung nach Absatz 1 zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für
die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 und 4
des Ausländergesetzes vorliegen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die eheliche
Lebensgemeinschaft oder lebenspartnerschaftliche Gemeinschaft fortbesteht.
(3) Einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis
besitzt, ist die Arbeitsberechtigung zu erteilen, wenn er vor Vollendung des 18.
Lebensjahres in das Inland gereist ist und hier
1. einen Schulabschluß einer allgemeinbildenden Schule oder einen Abschluß in
einer staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Berufsausbildung
erworben hat,
2. an einem beruflichen Vollzeitschuljahr oder einer außerschulischen
berufsvorbereitenden Vollzeitmaßnahme von mindestens zehnmonatiger Dauer
regelmäßig und unter angemessener Mitarbeit teilgenommen hat oder
3. einen Ausbildungsvertrag für eine Berufsausbildung in einem staatlich
anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf abschließt.
(4) Einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis
besitzt, ist bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres die Arbeitsberechtigung zu
erteilen, wenn er sich in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Geltungsdauer
der Arbeitsberechtigung ununterbrochen rechtmäßig im Inland aufgehalten hat.
Sind bei Vollendung des 18. Lebensjahres die Voraussetzungen des Satzes 1
erfüllt, bleibt der Anspruch auf Erteilung einer Arbeitsberechtigung bestehen,
solange sich der Ausländer fortgesetzt ununterbrochen rechtmäßig im Inland
aufhält.
(5) Einem Ausländer, dem auf Grund des § 16 Abs. 1 oder 2 des Ausländergesetzes
eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist, ist die Arbeitsberechtigung zu
erteilen.
(6) Durch Zeiten eines Auslandsaufenthalts bis zur Dauer von jeweils sechs
Monaten werden die Fristen nach § 286 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch und nach Absatz 4 nicht unterbrochen. Satz 1
gilt für Zeiten eines Auslandsaufenthalts wegen Erfüllung der gesetzlichen
Wehrpflicht entsprechend, wenn der Ausländer innerhalb von drei Monaten nach
Entlassung aus dem Wehrdienst wieder einreist. Auf die Fristen werden Zeiten des
Auslandsaufenthaltes nach Satz 1 bis zur Dauer von drei Monaten und Zeiten des
Wehrdienstes nach Satz 2 bis zur Dauer von sechs Monaten angerechnet.
§ 3 Wartezeit
Die Erteilung einer Arbeitserlaubnis für eine erstmalige Beschäftigung wird für
Ausländer, die
1. eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung besitzen,
2. als Ehegatten, Lebenspartner oder Kinder eines Ausländers eine befristete
Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbewilligung besitzen,
davon abhängig gemacht, dass sich der Antragsteller unmittelbar vor der
Beantragung ein Jahr erlaubt oder geduldet im Inland aufgehalten hat
(Wartezeit). Die Wartezeit gilt nicht für Ehegatten, Lebenspartner und Kinder
eines Ausländers, der eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder eine
Aufenthaltsberechtigung besitzt.
§ 4 Räumlicher Geltungsbereich und Geltungsdauer der
Arbeitsgenehmigung
(1) Die Arbeitserlaubnis gilt für den Bezirk die Agentur für Arbeit, die sie
erteilt hat. Sie kann regional erweitert oder beschränkt werden. Die
Arbeitserlaubnis wird auf die Dauer der Beschäftigung, längstens auf drei Jahre
befristet.
(2) Die Arbeitsberechtigung nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 wird auf die Dauer der
Ausbildung befristet.
§ 5 Verhältnis zum aufenthaltsrechtlichen Status
Die Arbeitsgenehmigung kann abweichend von § 284 Abs. 5 des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch auch Ausländern erteilt werden,
1. die vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung befreit sind, wenn die
Befreiung nicht auf Aufenthalte bis zu drei Monaten oder auf Aufenthalte ohne
Aufnahme einer genehmigungspflichtigen Beschäftigung beschränkt ist,
2. die eine Aufenthaltsgestattung (§ 55 des Asylverfahrensgesetzes) besitzen und
nicht verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen (§§ 47 bis 50
des Asylverfahrensgesetzes),
3. deren Aufenthalt nach § 69 Abs. 3 des Ausländergesetzes als erlaubt gilt,
4. die ausreisepflichtig sind, solange die Ausreisepflicht nicht vollziehbar
oder eine gesetzte Ausreisepflicht noch nicht abgelaufen ist,
5. die eine Duldung (§ 55 des Ausländergesetzes) besitzen, es sei denn, diese
Ausländer haben sich in das Inland begeben, um Leistungen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen, oder bei diesen Ausländern können aus
von ihnen zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen
werden (§ 1a des Asylbewerberleistungsgesetzes), oder
6. deren Abschiebung durch eine richterliche Anordnung ausgesetzt ist.
§ 6 Versagungsgründe
(1) Die Arbeitserlaubnis ist zu versagen, wenn
1. das Arbeitsverhältnis auf Grund einer unerlaubten Arbeitsvermittlung oder
Anwerbung zustande gekommen ist,
2. der Arbeitnehmer als Leiharbeitnehmer (§ 1 Abs. 1 des
Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes) tätig werden will.
(2) Die Arbeitsgenehmigung kann versagt werden, wenn
1. der Ausländer gegen § 404 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 oder 3 bis 13 des Dritten
Buches Sozialgesetzbuch, gegen § 10 oder § 11 des
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder gegen die §§ 15, 15a oder 16 Abs. 1 Nr. 2
des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes schuldhaft verstoßen hat,
2. der Arbeitnehmer eine widerrufene oder erloschene Arbeitsgenehmigung trotz
Aufforderung nicht der Agentur für Arbeit zurückgibt oder
3. wichtige Gründe in der Person des Arbeitnehmers vorliegen.
§ 7 Widerruf
(1) Die Arbeitserlaubnis kann widerrufen werden, wenn der Ausländer zu
ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer
beschäftigt wird (§ 285 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3des Dritten Buches Sozialgesetzbuch)
oder der Tatbestand des § 6 Abs. 1 oder des § 6 Abs. 2 Nr. 1 oder 3 erfüllt ist.
Der Widerruf ist nur innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt zulässig, in dem
die Behörde von den Tatsachen, die den Widerruf rechtfertigen, Kenntnis erlangt
und eine Anhörung nach § 24 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch stattgefunden
hat.
(2) Die nach § 4 Abs. 1 Satz 3 für eine längere Zeit als ein Jahr erteilte
Arbeitserlaubnis kann unabhängig von Absatz 1 aus Gründen der Arbeitsmarktlage
zum Ablauf des ersten oder zweiten Jahres ihrer Geltungsdauer widerrufen werden.
Der Widerruf ist nur zulässig, wenn er bei der Erteilung der Arbeitserlaubnis
vorbehalten worden ist und dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat vor Ablauf
des ersten oder zweiten Jahres ihrer Geltungsdauer zugeht.
(3) Wird die Arbeitserlaubnis widerrufen, so kann sie von der Behörde
zurückgefordert werden.
§ 8 Erlöschen
(1) Die Arbeitsgenehmigung erlischt, wenn
1. der Ausländer keine der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt,
2. der Ausländer ausreist und seine Aufenthaltsgenehmigung (§ 5 des
Ausländergesetzes) infolge der Ausreise oder während seines Aufenthalts im
Ausland erlischt oder
3. der Ausbildungsvertrag nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 vorzeitig aufgelöst wird.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 gilt die Arbeitsgenehmigung nicht als
erloschen, wenn während ihrer vorgesehenen Geltungsdauer die Voraussetzungen des
§ 5 wieder eintreten.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 gilt die Arbeitsgenehmigung nicht als
erloschen, wenn
1. der Ausländer sich im Auftrag seines Auftraggebers unter Fortsetzung seines
Arbeitsverhältnisses oder zur Ableistung des Wehrdienstes im Ausland aufhält
oder
2. die Ausländerin sich aus Anlaß der Geburt eines Kindes nicht länger als zwölf
Monate im Ausland aufhält
und dem Ausländer oder der Ausländerin wieder eine Aufenthaltsgenehmigung
erteilt wird. Endet die Geltungsdauer einer Arbeitsgenehmigung während des
Auslandsaufenthalts nach Satz 1, ist dem Ausländer nach der Rückkehr in das
Inland eine Arbeitsgenehmigung zu erteilen, die der Genehmigung entspricht, die
er vor der Ausreise hatte.
(4) Erlischt die Arbeitsgenehmigung, so kann sie von der Behörde zurückgefordert
werden.
§ 9 Arbeitsgenehmigungsfreie Beschäftigung
Keiner Arbeitsgenehmigung bedürfen
1. die in § 5 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes aufgeführten Personen sowie
leitende Angestellte, denen Generalvollmacht oder Prokura erteilt ist;
2. leitende Angestellte eines international tätigen Konzerns oder Unternehmens
für eine Beschäftigung in dem inländischen Konzern- oder Unternehmensteil auf
der Vorstands-, Direktions- und Geschäftsleitungsebene oder für eine Tätigkeit
in sonstiger leitender Position, die für die Entwicklung des Konzerns oder
Unternehmens von entscheidender Bedeutung ist, wenn die Beschäftigung im Rahmen
des Personalaustausches zur Internationalisierung des Führungskreises erfolgt
und die Dauer der Beschäftigung im Inland fünf Jahre nicht erreicht;
3. das fahrende Personal im grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr bei
Arbeitgebern mit Sitz im Ausland, wenn
a) das Fahrzeug im Sitzstaat des Arbeitgebers zugelassen ist, oder
b) das Fahrzeug im Inland zugelassen ist für eine Tätigkeit der Arbeitnehmer im
Linienverkehr mit Omnibussen;
4. die Besatzungen von Seeschiffen, Binnenschiffen und Luftfahrzeugen mit
Ausnahme der Luftfahrzeugführer, Flugingenieure und Flugnavigatoren für eine
Tätigkeit bei Unternehmen mit Sitz im Inland;
5. Personen, die unter Beibehaltung ihres gewöhnlichen Aufenthaltes im Ausland
von ihrem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland in das Inland entsandt werden, um
a) Montage- und Instandhaltungsarbeiten oder Reparaturen an gelieferten,
verwendungsfertigen Anlagen oder Maschinen auszuführen, die gewerblichen Zwecken
dienen,
b) bestellt Anlagen, Maschinen und sonstige Sachen abzunehmen oder in ihre
Bedienung eingewiesen zu werden,
c) im Rahmen von Exportlieferungs- oder Lizenzverträgen einen Betriebslehrgang
zu absolvieren,
d) unternehmenseigene Messestände oder Messestände für ein ausländisches
Unternehmen, das im Sitzstaat des Arbeitgebers ansässig ist, aufzubauen,
abzubauen und zu betreuen oder vergleichbare Dienstleistungen zu erbringen, die
für keinen Geschäftspartner im Inland entgeltliche Leistungen sind, wenn im
Inland ansässigen Unternehmen in dem jeweils betroffenen Land die gleichen
Rechte eingeräumt werden, wenn die Dauer der Beschäftigung drei Monate nicht
übersteigt;
6. Personen, die unter Beibehaltung ihres gewöhnlichen Aufenthaltes im Ausland
in Vorträgen oder Darbietungen von besonderem wissenschaftlichen oder
künstlerischen Wert oder bei Darbietungen sportlichen Charakters im Inland tätig
werden, wenn die Dauer der Tätigkeit drei Monate nicht übersteigt;
7. Personen, die nur gelegentlich mit Tagesdarbietungen auftreten;
8. Lehrpersonen, wissenschaftliche Mitarbeiter und Assistenten an Hochschulen
oder wissenschaftliche Mitarbeiter an öffentlich-rechtlichen
Forschungseinrichtungen oder an Forschungseinrichtungen, deren Finanzbedarf
ausschließlich oder überwiegend von der öffentlichen Hand getragen wird oder an
privaten Forschungseinrichtungen, wenn an der Beschäftigung des Ausländers wegen
seiner besonderen fachlichen Kenntnisse auch ein öffentliches Interesse besteht,
sowie Lehrpersonen an öffentlichen Schulen und an staatlich anerkannten privaten
Ersatzschulen;
9. Studenten und Schüler an Hochschulen und Fachschulen im Inland für eine
vorübergehende Beschäftigung, Studenten und Schüler ausländischer Hochschulen
und Fachschulen für eine Ferienbeschäftigung im Rahmen eines internationalen
Austauschprogramms studentischer oder vergleichbarer Einrichtungen im
Einvernehmen mit der Zentralstelle für Arbeitsvermittlung der Bundesagentur für
Arbeit sowie Studenten und Schüler für eine von einer Dienststelle der
Bundesagentur für Arbeit vermittelte Ferienbeschäftigung, wenn die Beschäftigung
insgesamt drei Monate im Jahr nicht übersteigt;
10. Personen für eine Tätigkeit in einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung oder bei einer internationalen Organisation sowie private
Hausangestellte von Mitgliedern diplomatischer und berufskonsularischer
Vertretungen, wenn sie für den Aufenthalt zur Ausübung dieser Tätigkeit keiner
Aufenthaltsgenehmigung bedürfen;
11. Journalisten, Korrespondenten und Berichterstatter, die für ihren
Arbeitgeber mit Sitz im Ausland im Inland tätig werden und für die Ausübung
dieser Tätigkeit vom Presse- und Informationsamt der Bundesregierung anerkannt
sind;
12. Berufssportler und -trainer, deren Einsatz in inländischen Sportvereinen
oder vergleichbaren sportlichen Einrichtungen, soweit sie am Wettkampfsport
teilnehmen, vorgesehen ist, wenn der zuständige Sportfachverband ihre sportliche
Qualifikation oder ihre fachliche Eignung als Trainer bestätigt und der Verein
oder die Einrichtung ein für den Lebensunterhalt ausreichendes Gehalt zahlt;
13. Personen, die auf Grund des Artikels 6 Abs. 1 des Zusatzabkommens zum
NATO-Truppenstatut (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218) als Mitglieder einer Truppe,
eines zivilen Gefolges oder als Angehörige vom Erfordernis der
Aufenthaltsgenehmigung befreit sind;
14. Personen, die von einem Arbeitgeber mit Sitz im Inland als Arbeitnehmer im
kaufmännischen Bereich im Ausland beschäftigt werden und unter Beibehaltung
ihres gewöhnlichen Aufenthalts im Ausland im Rahmen ihrer Beschäftigung
vorübergehend im Inland tätig sind, wenn die Tätigkeit drei Monate nicht
übersteigt;
15. Studenten ausländischer Hoch- und Fachhochschulen für ein Praktikum bis zu
sechs Monaten, wenn die Beschäftigung in einem unmittelbaren sachlichen
Zusammenhang mit dem Fachstudium des Praktikanten steht und im Rahmen eines
internationalen Austauschprogramms studentischer oder vergleichbarer
Einrichtungen im Einvernehmen mit der Zentralstelle für Arbeitsvermittlung der
Bundesagentur für Arbeit erfolgt;
16. Ausländer, die das 16. und noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet haben,
für die Teilnahme an einem freiwilligen Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung
eines Freiwilligen Sozialen Jahres, im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines
Freiwilligen Ökologischen Jahres oder im Rahmen eines vergleichbaren Programms
der Europäischen Gemeinschaft;
17. Personen während eines vorübergehenden Praktikums im Rahmen eines von der
Europäischen Union finanziell geförderten Programms, wenn die Beschäftigung im
Einvernehmen mit der Zentralstelle für Arbeitsvermittlung der Bundesagentur für
Arbeit erfolgt.
§ 10 Arbeitserlaubnisersatz
Die Arbeitserlaubnis wird durch die Zulassungsbescheinigungen für
Gastarbeitnehmer ersetzt, die im Rahmen eines mit anderen Staaten vereinbarten
Austauschs von Gastarbeitnehmern zum Zwecke der beruflichen und sprachlichen
Fortbildung von einer Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit ausgestellt
sind.
§ 11 Zuständigkeit
(1) Die Arbeitsgenehmigung ist von dem Ausländer schriftlich bei der Agentur für
Arbeit zu beantragen, in deren Bezirk der Beschäftigungsort des Arbeitnehmers
liegt. Als Beschäftigungsort gilt der Ort, an dem sich der Sitz des Betriebs
oder der Niederlassung befindet. Bei Beschäftigungen mit wechselnden
Arbeitsstätten gilt der Sitz der für die Lohnabrechnung zuständigen Stelle als
Beschäftigungsort.
(2) Der Antrag ist vor Aufnahme der Beschäftigung oder vor Ablauf der
Geltungsdauer einer bereits erteilten Arbeitsgenehmigung zu stellen.
(3) In besonderen Fällen kann die Arbeitsgenehmigung von Amts wegen erteilt
werden.
(4) Die nach Absatz 1 zuständige Agentur für Arbeit entscheidet über die
Erteilung und den Widerruf, die Rücknahme und die Aufhebung der
Arbeitsgenehmigung.
(5) Die Bundesagentur für Arbeit kann die Zuständigkeit für den Antrag, die
Erteilung und den Widerruf, die Rücknahme und die Aufhebung für besondere
Berufs- oder Personengruppen aus Zweckmäßigkeitsgründen anderen Dienststellen
ihres Geschäftsbereichs übertragen.
§ 12 Form
(1) Die Arbeitsgenehmigung ist dem Arbeitnehmer schriftlich zu erteilen.
(2) Die Arbeitserlaubnis für Grenzarbeitnehmer ist als solche zu kennzeichnen.
(3) Der Widerruf, die Rücknahme und die Aufhebung der Arbeitsgenehmigung sind
dem Arbeitnehmer schriftlich mitzuteilen.
§ 12a Erweiterung der Europäischen Union
(1) Staatsangehörigen derjenigen Staaten, die nach dem Vertrag vom 16. April
2003 über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der
Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik
Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der
Slowakischen Republik zur Europäischen Union (BGBl. 2003 II
S. 1408) (EU-Beitrittsvertrag) der Europäischen Union beitreten, wird, sofern
sie am 1. Mai 2004 oder später für einen ununterbrochenen Zeitraum von
mindestens zwölf Monaten im Bundesgebiet zum Arbeitsmarkt zugelassen waren,
abweichend von § 286 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1des Dritten Buches Sozialgesetzbuch eine
Arbeitsberechtigung erteilt. Dies gilt nicht für solche Staatsangehörige nach
Satz 1, die von einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland in das Bundesgebiet
entsandt sind.
(2) Haben Staatsangehörige nach Absatz 1 Familienangehörige, wird diesen eine
Arbeitsberechtigung erteilt, wenn sie mit dem Arbeitnehmer einen gemeinsamen
Wohnsitz im Bundesgebiet haben und sich am 1. Mai 2004 oder seit mindestens 18
Monaten rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben. Ab dem 2. Mai 2006 wird
diesen Familienangehörigen der Staatsangehörigen nach Absatz 1 eine
Arbeitsberechtigung unabhängig von der Dauer des Aufenthaltes im Bundesgebiet
erteilt, soweit nach den Maßgaben des EU-Beitrittsvertrages die Regelungen des
Arbeitsgenehmigungsrechts weiter gelten. Familienangehörige sind der Ehegatte,
der Lebenspartner sowie die Verwandten in absteigender Linie, die noch nicht das
21. Lebensjahr vollendet haben, oder denen der Arbeitsamt" Staatsangehörige nach
Absatz 1 Unterhalt gewährt.
(3) Eine nach den Absätzen 1 und 2 erteilte Arbeitsberechtigung erlischt, wenn
der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist
oder eine erteilte Aufenthaltserlaubnis-EG erlischt oder aufgehoben wird.
§ 13 Assoziierungsabkommen EWG - Türkei
Günstigere Regelungen des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG -
Türkei (Amtliche Nachrichten der Bundesanstalt für Arbeit Nr. 1/1981 S. 2) über
den Zugang türkischer Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen zum
Arbeitsmarkt bleiben unberührt.
§ 14 Übergangsvorschriften
(1) Eine Arbeitsgenehmigung, die im Zeitraum vom 1. Januar 1998 bis zum
Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt worden ist, behält ihre Gültigkeit bis
zum Ablauf ihrer Geltungsdauer.
(2) Die §§ 7 und 8 finden entsprechende Anwendung auf Arbeitserlaubnisse, die
auf Grund der Übergangsregelung nach § 432 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
ab 1. Januar 1998 weitergelten oder die in der Zeit vom 1. Januar 1998 bis zum
Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt worden sind.
(3) Flugzeugführer, Flugingenieure und Flugnavigatoren bei Luftfahrtunternehmen,
deren Arbeitsverhältnis vor dem 1. Januar 1973 begründet worden ist, sowie
Hubschrauberführer bei Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugführer,
Flugingenieure und Flugnavigatoren bei sonstigen Unternehmen, deren
Arbeitsverhältnis vor dem 1. August 1976 begründet worden ist, bedürfen
abweichend von § 284 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch in
Verbindung mit § 9 Nr. 4 keiner Arbeitsgenehmigung.
§ 15 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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