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Arbeitserlaubnis-EU abgelaufen, was nun? (Gelesen: 2.821 mal)
Gundekar
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Arbeitserlaubnis-EU abgelaufen, was nun?
01.05.2009 um 23:16:48
 
Hallo zusammen,

die Arbeitserlaubnis eines EU-Bürgers (Bulgare) der seit 2 Jahren als Arbeitnehmer (Minijob/geringfügig) arbeitet, ist seit 2 Wochen abgelaufen. Nach Ablauf der Erlaubnis war er zwar nicht gekündigt aber auch nicht mehr in der Firma tätig.

Er hatte fest vorgehabt, nach Ablauf der befristeten Arbeitserlaubnis die Unbefristete zu beantragen, und dann kommt sowas.

Kann er jetzt zumindest wieder seine Arbeitserlaubnis ohne Probleme verlängern lassen bzw. wäre das jetzt ein Hinderungsgrund, ihm sogar keine Arbeitsberechtigung-EU mehr zu erteilen?

Danke im voraus

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C_Devil
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Antwort #1 - 01.05.2009 um 23:56:25
 
Hey Gundekar,

Zitat:
Arbeitserlaubnis-EU abgelaufen, was nun?

Am besten so schnell wie möglich zur Agentur und die Arbeitsberechtigung-EU beantragen.

Gundekar schrieb am 01.05.2009 um 23:16:48:
wäre das jetzt ein Hinderungsgrund, ihm sogar keine Arbeitsberechtigung-EU mehr zu erteilen?

Nein, nach § 12a Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 ArGV hat er nach 12-monatiger ununterbrochener Zulassung zum Arbeitsmarkt einen Anspruch auf die Arbeitsberechtigung-EU.

Zitat:
DA 2.12a.110 12-monatige Zulassung zum Arbeitsmarkt

Mit Erteilung einer Arbeitsberechtigung-EU erhält der Arbeitnehmer einen uneingeschränkten Arbeitsmarktzugang. Von einer ununterbrochenen Zulassung von 12 Monaten zum Arbeitsmarkt ist auszugehen, wenn der Staatsangehörige der neuen EU-Mitgliedstaaten

• in diesem Zeitraum ohne Unterbrechung Inhaber einer oder mehrerer Arbeitsgenehmigungen (einschließlich Grenzgänger) war oder
• in diesem Zeitraum arbeitsgenehmigungsfrei beschäftigt war,
• in diesem Zeitraum einen oder mehrere Aufenthaltstitel hatte, der eine Beschäftigung erlaubte

Unterbrechungszeiten sind nur dann zu berücksichtigen, wenn
• während dieser Zeit Anspruch auf Arbeitslosengeld (SGB III) bestand oder
• kein Anspruch auf Arbeitslosengeld (SGB III) bestand, für Unterbrechungen bis zu drei Monaten.

Ein Anspruch auf eine Arbeitsberechtigung-EU nach § 12a ArGV wird durch Ausübung einer abhängigen Beschäftigung i.S.des 7 SGB IV erworben. Hierzu zählen auch geringfügige Beschäftigungen, sofern der Arbeitnehmer während der Ausübung der Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
Eine Überprüfung der Arbeitsbedingungen einschließlich der Entlohnung der zuvor ausgeübten Beschäftigungen hat nicht zu erfolgen.



Gruß
C_Devil
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