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Hilfe - meine Ehefrau erhält ekin ALG II (Gelesen: 6.132 mal)
Themen Beschreibung: Verpflichtungserklärung
Banuwolf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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04.04.2009 um 16:38:22
 
Hi,
ich muss kurz schildern was passiert ist!
Anfang 2007 habe ich in Kasachstan geheiratet und wollte meine Frau nach Deutschland holen. Die Papiere waren alle klar und von allen Seiten (Ausländerbehörde+deutsche Botschaft) wurde mir versichert meine Frau müsste bald das Visum bekommen. Dann kam im September 2007 durch die Ausländerbehörde der plötzliche Bescheid sie dürfe jetzt nur mit einem Deutschtest einreisen. Ich habe sofort meine kleine Selbstständigkeit aufgegeben und bin nach Kasachstan. Nach 4 Monaten Kampf war es dann soweit sie bekam das Visum - "aber" jetzt musste zusätzlich noch mein Vater eine Verpflichtungserklärung abgeben. Ich war ja schließlich in Kasachstan.
Nicht weiter schlimm - bis jetzt! 2008 habe ich als Selbständiger noch genug verdient. Nur leider wurde ich mit dem Beginn 2009 krank...bzw. mein rechter Arm.
Das wurde so schlimm das ich kaum noch arbeiten kann und dadurch meine Einnahmen leider so gering dass ich am 02.03.09 ALG II beantragen musste.
Heute kam der ALG II-Bescheid.
Sie zahlen nur die Hälfte der Mietkosten und einen Anteil für mich. Für meine Ehefrau gar nichts! Mit der Begründung hierfür müsse mein Vater eintreten! (Sie hat kein eigenes Einkommen). Gezahlt werden ca. 600,- €. Darin sind schon 170,- für meine Krankenversicherung enthalten die etwas mehr kostet.

Meine Frau ist am 15.02.08 mit einem 3 Monate gültigen nationalen Visum zur Familienzusammenführung eingereist. Am 03.03.08 bekam sie einen Aufenthaltstitel "Aufenthaltserlaubnis §28 Abs.1 satz 1 Nr.1 AufenthGfür 3 Jahre.
Die Verpflichtungserklärung war nach meiner Meinung nur für das Einreisevisum.
In der Erklärung steht über die Gültigkeitsdauer: "Vom Beginn der voraussichtlichen Visumsgültigeit am 17.12.2007 bis zur Beendigung des Aufenthalts o.g. Ausländers/in oder bis zur Erteilung des Aufenthaltstitels zu einem anderen Zweck."

Vielleicht weiß jemand von Euch näheres. Ansonsten gehe ich ein!
Gruss Wolfgang
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schweitzer
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland
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Antwort #1 - 06.04.2009 um 11:02:53
 
Ich "pushe" Dein Problem mal, indem ich einige Gedanken äußere, die sicher von Experten noch ergänzt werden müssen.

Also, zunächst ist mir nicht klar, weshalb Dein Vater seinerzeit überhaupt eine VE abgeben musste, denn, wie Du schriebst, habt Ihr ja in Kasachstan geheiratet.  - Normalerweise ist eine VE nur notwendig, wenn der ausländische Partner in Deutschland geheiratet wird und dann auch nur für den Zeitraum für die Einreise des Partners bis zur Hochzeit/respektive Erteilung der AE.

Wenn im Ausland geheiratet wird und dann die FZF stattfinden soll, ist eine VE regelmäßig nicht nötig, insbesondere nicht, wenn der ausländische Ehegatte zum deutschen Ehepartner nachzieht.

Ich könnte mir eigentlich nur folgendes Problem vorstellen - nämlich, dass Ihr zu den Fällen der "Regelausnahme" gehören könntet - Das liest sich laut Vorläufigen Anwendungshinweisen des BMI so:

Zitat:
Die Sicherung des Lebensunterhaltes (§ 5
Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 3 AufenthG) ist wegen des uneingeschränkten Aufenthaltsrechts
von Deutschen im Bundesgebiet gemäß § 28 Abs. 1 Satz 3 im Regelfall keine
Voraussetzung für den Ehegattennachzug zu Deutschen. Bei Vorliegen besonderer
Umstände kann er jedoch von dieser Voraussetzung abhängig gemacht werden.
Besondere
Umstände können bei Personen vorliegen, denen die Herstellung der ehelichen
Lebensgemeinschaft im Ausland zumutbar ist. Dies kommt insbesondere bei
Doppelstaatern in Bezug auf den Staat in Betracht, dessen Staatsangehörigkeit sie
neben der deutschen besitzen, oder bei Deutschen, die geraume Zeit im Herkunftsland
des Ehegatten gelebt und gearbeitet haben und die Sprache dieses Staates
sprechen.


Allerdings wäre selbst, wenn eine solche Regelausnahme vorläge, sehr genau und einzelfallbezogen abzuwägen.

Ansonsten bliebe (juristisch) zu prüfen, ob die VE bzw. die Bestimmungen zur Gültigkeitsdauer tatsächlich rechtskonform sind. - Denn, wie schon gesagt, selbst bei einer Heirat in Deutschland hätte die Gültigkeit der VE nur bis zur Erteilung der AE reichen dürfen. - Mir ist andererseits, wie schon angedeuet, nicht klar, warum überhaupt eine VE nötig gewesen ist. - Dass Du Dich vorübergehend selbst in Kasachstan aufgehalten hast, ist IMHO kein Grund dafür.

Vielleicht kannst Du noch ein paar detailliertere Informationen liefern - ggf. ist aber auch dann Expertenrat gefragt.

=schweitzer=
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"Das Reich der Freiheit beginnt dort, wo man für das Zurückstellen seines Egoismus nicht mehr bestraft wird."  -Daniela Dahn- "Ich bin mit meinem Menschsein derart ausgelastet, dass ich nur ganz selten dazu komme, Deutscher zu sein." -Volker Pispers-  +++  Mehr über mich erfährt man hier:
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Banuwolf
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #2 - 06.04.2009 um 13:38:07
 
Zunächst einmal danke  Durchgedreht

Wir haben bereits am16. März in Kasachstan geheiratet. Danach flog ich nach Deutschland und wir haben die von der Ausländerbehörde und der Deutschen Botschaft geforderten Dokumente sofort eingereicht. Anfang September hies es noch es ist alles klar das Visum ist nur noch ein Frage von Tagen. Dann kam Ende September die Nachricht jetzt wolle man noch einen Nachweis über die Deutschkenntnisse meiner Ehefrau. Als ich mir den Test und die notwendigen Unterrichtsmaterialien beschafft hatte war mir klar das es wohl sehr lange gehen würde. Meine Frau sprach zwar Englisch, Russisch und Kasachisch aber kein Deutsch. Da ich nicht über die finanziellen Mittel verfügte habe ich sofort meine Wohnung und Firma aufgelöst, versucht alles zu ordnen und mich auf dem Einwohnermeldeamt in Richtung Kasachstan abgemeldet. Das ganze Verfahren hat dann über 4 Monate gedauert.
(schneller ging es nicht). Nach 2 Monaten in Kasachstan hat uns dann plötzlich die Botschaft eingeladen und 2 Stunden wegen Scheinehe vernommen - dann tat sich nichts. Am 1. Dezember konnte meine Frau den Deutschtest ablegen. Erst als ich dann das Regierungspräsidium um Hilfe bat kam die Sache in Bewegung.
Man bestand jedoch auf der Verpflichtungserklärung durch meinen 80 jährigen Vater.
Ich bin 53 Jahre und meine Frau 49 Jahre alt.
Ich bin gebürtiger Deutscher spreche zwar Englisch aber kein Kasachisch und nur wenig Russisch. Ich habe nur die deutsche Staatsangehörigkeit und meine Frau nur die kasachische.

Ich muss allerdings auch sagen, dass mein Verhältnis zu dem Mitarbeiter der Ausländerbehörde seit September 2007 sehr angespannt ist.

Gruss, Wolfgang
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 06.04.2009 um 15:34:30
 
Hallo,

aus meiner Sicht ist die Ablehnung der AlgII-Leistungen falsch. Offensichtlich geht man dort davon aus, dass deine Frau durch die Verpflichtungserklärung Ansprüche gegen deinen Vater hätte, die sie durchsetzen müsse. Dies trifft aber nicht zu. Sie kann von ihm selber keine Zahlungen verlangen. Von daher gibt es auch keine Möglichkeit für sie "vorrangige" Leistungen (Unterhalt durch deinen Vater) zu beantragen oder gerichtlich durchzusetzen.
Vielmehr hat der öffentliche Träger der Leistungen bei entsprechender Leistungsgewährung einen Anspruch auf Kostenerstattung durch deinen Vater. Er hat sich nämlich verpflichtet, sämtliche Kosten, die durch einen öffentlichen Träger geleistet werden zu erstatten (s. § 68 AufenthG).
Ob letztlich dein Vater wirklich zahlen muss, ist dann im Weiteren durch den Träger nach Rücksprache mit der ABH zu prüfen.

Da deine Frau eine AE nach § 28 AufenthG besitzt und offensichtlich auch nicht erwerbsunfähig ist, hätte sie Anspruch auf Leistungen nach dem SGBII. Ich würde an deiner Stelle umgehend Rechtsmittel gegen den Ablehnungsbescheid einlegen und das Gespräch mit den Entscheidungsträgern dort suchen. In aller Regel hilft es, wenn man dort sachlich die Zusammenhänge erläutert. Oftmals haben die dortigen Mitarbeiter keine Kenntnis davon, was überhaupt eine Verpflichtungserklärung ist und was diese auslöst.

Gruß
lfc
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Banuwolf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #4 - 06.04.2009 um 16:01:33
 
Hi, auch Danke!

das Problem ist - der Mensch dort und ich können nicht miteinander.
Ich habe zwischenzeitlich auch an unser Regierungspräsidium eine mail geschickt. Die haben heute geantwortet und unsere Ausländerbehörde um Auskunft über die Sachlage gebeten. Wollen sich danach sofort wieder bei mir melden.
Meine auch erfolgte Anfrage an den Bürgerservice des Auswärtigen Amtes hat nichts erbracht. Es erfolgte nur ein Anruf, dass es sie nichts angehe und ich mich an unsere Ausländerbehörde wenden soll.

Mir geht es hauptsächlich um die Gültigkeit der Verpflichtungserklärung. Ich finde nirgendwo etwas darüber.
Ist den nicht auf der einen Seite das Einreisevisum und auf der anderen die Aufenthaltserlaubnis ein anderer Zweck? Und damit hinfällig?  Aber wo steht das???
Ich gehe eher betteln als von meinem Vater 500,-/Monat (soviel haben die errechnet) einzufordern.

Gruss, Wolfgang
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 07.04.2009 um 07:56:44
 
moin,

du solltest dir zunächst weniger Gedanken über die Verpflichtungserklärung, als über den fehlerhaften Ablehnungsbescheid machen. Es gibt keinen Anspruch deiner Frau deinem Vater gegenüber, das ist hier die Krux an der Sache. Und das solltest du halt dem Jobcenter (oder wie das bei euch heißt) deutlich machen. Und wenn du mit dem Sachbearbeiter nicht reden kannst, sprich mit dem Vorgesetzten oder Widerspruchssachbearbeiter. Erkläre ihnen sachlich die Rechtslage. Für sie müsste es möglich sein, die Angelegenheit kurzfristig zu regeln.

Das Auswärtige Amt, das Regierungspräsidium und die Ausländerbehörde können dir bei dem Problem nicht helfen, es sei denn sie erklären dem Leistungsträger die Wirkung einer Verpflichtungserklärung (Kostenerstattungsanspruch und nicht Unterhaltsanspruch). Damit dürfte aber ohne dessen Anfrage nicht zu rechnen sein.

Gruß
lfc





 
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Antwort #6 - 07.04.2009 um 17:47:18
 
hallo
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Sozialgericht antrag auf einstweilige Anordnung (zahlung) kannst du ohne RA machen und geht schnell ~ 1 woche
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Antwort #7 - 07.04.2009 um 17:56:53
 
Mir geht es hauptsächlich um die Gültigkeit der Verpflichtungserklärung. Ich finde nirgendwo etwas darüber.
Ist den nicht auf der einen Seite das Einreisevisum und auf der anderen die Aufenthaltserlaubnis ein anderer Zweck? Und damit hinfällig?  Aber wo steht das???


Was ist mit diesen Aspekt? Denn das wäre ja der Dreh und Angelpunkt,oder?
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Antwort #8 - 07.04.2009 um 18:06:39
 
Hi,

die VE gilt bis zur Ausreise oder bis der Aufenthalt zu einem anderen
Zweck ermöglicht wird.

Das Visum zur FZF und die anschließende AE für die gleiche FZF,
das ist klar ein Aufenthaltszweck. Sie ist also weder ausgereist,
noch wurde ihr der Aufenthalt zu einem anderen Zweck ermöglicht
(erlaubt).

Das steht (vermutlich) nirgendwo ausdrücklich, ergibt sich doch
aber nach gesundem Menschenverstand aus der Natur der Sache.
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Antwort #9 - 07.04.2009 um 18:29:43
 
Danke Mick für die antwort,mir war das nicht sooo klar.

Wenn ,wie in diesem Fall hier ,eine VE abverlangt wurde,obwohl sie (die VE)garnicht nötig gewesen wäre , welche rechtlichen Möglichkeiten gibt es die VE überprüfen zu lassen und ggf. ausser Kraft zu setzen?
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Antwort #10 - 07.04.2009 um 18:35:50
 
dete schrieb am 07.04.2009 um 18:29:43:
Wenn ,wie in diesem Fall hier ,eine VE abverlangt wurde,obwohl sie (die VE)garnicht nötig gewesen wäre , welche rechtlichen Möglichkeiten gibt es die VE überprüfen zu lassen und ggf. ausser Kraft zu setzen? 

Naja, die entsprechenden Stellen auf Leistungen verklagen. Sagte
sigi-n ja schon. Im Rahmen dieses Verfahrens wird sich schon her-
ausstellen, was die VE wirklich wert ist (den Teil der Frage hatte ich
nicht im Blick).
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Antwort #11 - 07.04.2009 um 21:45:36
 
Hi,
ich habe da ein bischen was gefunden. Zwar schon etwas älter...

- LSG Baden-Württemberg L 5 Ar 2474/94 v. 2.10.96 – IBIS e.V.: C1165, InfAuslR 3/1997, 116 Die Bedürftigkeit eines Ausländers (als Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenhilfe) entfällt nicht dadurch, daß ein Dritter für ihn gegenüber der Ausländerbehörde eine Verpflichtungserklärung im Sinne des § 84 AuslG abgegeben hat. Aufgrund der Verpflichtungserklärung könnte allenfalls das Arbeitsamt von dem Erklärenden die dem Ausländer zu zahlende Arbeitslosenhilfe erstattet verlangen. Ob ein solches Erstattungsbegehren Erfolg haben könnte, braucht das Gericht im Rechtsstreit um den AlHi-Anspruch nicht zu entscheiden.

Das müsste für unsere Kommunalen Dienste ausreichen um meiner Frau ALG II zu bewilligen.

Und was die Verpflichtungserklärung meines Vaters angeht.

VG Hannover, 3 A 124/94 v. 24.11.94, IBIS e.V.: C1168, InfAuslR 3/95, 110 - Eine Verpflichtungserklärung nach § 84 AuslG stellt ein (öffentlich rechtliches) Rechtsgeschäft dar, das durch die Annahme seitens der Ausländerbehörde Verbindlichkeit erlangt hat. Die Verpflichtungserklärung ist wegen Verstoßes gegen § 14 Abs. 1 Satz 2 AuslG insoweit nichtig, als sie sich über die Dauer des ursprünglich vorgesehenen Aufenthaltes (für den von der dt. Botschaft in Zagreb ein zeitlich befristetes Besuchervisum auf Grundlage der Verpflichtungserklärung ausgestellt worden war) hinaus auf die Zeit bis zur Ausreise des Ausländers bezieht. § 14 AuslG bestimmt eindeutig, daß die Verpflichtungserklärung sich auf einen bestimmten Zeitraum beziehen muß, der die vorgesehen Aufenthaltsdauer nicht überschreiten darf. Für die Zeit nach Ablauf des Besuchervisums ist nur jeweils eine Duldung erteilt worden, für deren Erteilung die Verpflichtungserklärung offenbar ohne Belang gewesen ist. Die Verpflichtungserklärung ist daher nichtig, soweit sie über den Zeitraum von drei Monaten hinausgeht.
- VG München M 6 K 95.4573, Urteil v. 14.2.96, IBIS e.V.: C1170, InfAuslR 1996, 213: Ein Bescheid des Sozialamtes München zum Ersatz der Sozialhilfekosten aufgrund einer Verpflichtungserklärung für mit Besuchervisum eingereiste bosnische Kriegsflüchtlinge mit hier erteilten Duldungen ist unwirksam, weil die Verpflichtungserklärung für die "Gesamtdauer" des Aufenthaltes "gerechnet ab Einreise" abgegeben worden war. Bei der Erklärung handelt es sich um einen öffentlich rechtlichen Vertrag mit einer unausgesprochenen, aber implizierten Gegenleistung der Ausländerbehörde zugunsten eines Dritten, auf die dieser sonst keinen Rechtsanspruch hätte. Nach § 14 AuslG darf die Verpflichtung aber einen bestimmten Zeitraum nicht überschreiten. Diese Bestimmung dient erkennbar dem Schutz des sich verpflichtenden Dritten und stellt daher keine bloße Ordnungsvorschrift dar, daher verstößt die zeitlich unbegrenzt abgegebene Erklärung gegen ein gesetzliches Verbot im Sinne von § 134 BGB (vgl Palandt-Heinrichs, BGB-Komm., 55.A., § 134 Rn 8 ff) und ist insgesamt nichtig. Auch eine Teilnichtigkeit kommt nicht in Betracht (wird ausgeführt), so daß auch die Sozialhilfekosten für den Zeitraum der Gültigkeit des Besuchervisums nicht erstattet werden müssen.

Ich denke die beiden Urteile sollten auch unsere Ausländerbehörde bzw. ebenfalls die Kommunalen Dienste davon abhalten meinen Vater in Regress zu nehmen.

Denn falls die argumentieren, wie oben bereits Mick gesagt hat......Einreisevisum und Aufenthaltstitel wären ein und das Gleiche, würde mein Vater im schlimmsten Fall Zeit seines Lebens für meine Frau aufkommen müssen. Diese hat nämlich nicht vor jemals die deutsche Staatsbürgerschaft anzunehmen.

Was meint Ihr dazu??  Bevor ich angreife würde ich gerne eure Meinung hören.

Gruss Wolfgang


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Antwort #12 - 07.04.2009 um 21:50:25
 
Da eine VE a priori nicht erforderlich war, messe ich Deinem
Plan gute Chancen zu. Hau rein.

Zu den Urteilen zur VE: Etwas veraltet.
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Antwort #13 - 07.04.2009 um 23:40:35
 
Banuwolf,ich denke ich habe was gefunden,was dir helfen kann Zwinkernd



Eine Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG (bzw. früher nach § 84 Abs. 1 Satz 1 AuslG) darf
nicht gefordert und auch nicht zum Gegenstand einer dem Visum oder der Aufenthaltserlaubnis
beigefügten Bedingung im Sinne von § 12 Abs. 2 AufenthG gemacht werden, wenn auch bei mangelnder
Sicherung des Lebensunterhalts ein Rechtsanspruch (vgl. z. B. § 5 Abs. 3 1. Halbsatz, § 28
Abs. 1, § 33 Satz 1, § 34 Abs. 1) auf Erteilung des Aufenthaltstitels besteht (FunkeKaiser
a. a.O.).
Wegen der Verknüpfung mit dem für den Aufenthaltstitel maßgeblichen materiellen Recht verliert
daher später auch eine zunächst unbedenkliche Verpflichtungserklärung ihre Wirksamkeit, wenn der
Ausländer in eine unbedingte Anspruchsposition hinsichtlich eines Aufenthaltstitels hineinwächst.
Eine solche Verpflichtungserklärung kann ab diesem Zeitpunkt nicht mehr Grundlage eines Erstattungsanspruchs
hinsichtlich solcher öffentlicher Mittel, die danach aufgewendet wurden, sein (VG
Hannover, Urteil vom 20.11.2001, InfAuslR 2003, 93).

hab ich von hier
http://www.asyl.net/Magazin/Docs/2007/M-9/14291.pdf
Seite 5
und so ziehmlich neu von 2008 Durchgedreht Zwinkernd Smiley
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #14 - 08.04.2009 um 08:26:53
 
Hi,
zunächst einmal Danke für die vielen Ratschläge. Ich habe heute Morgen zunächst einmal meinen Widerspruch bei den für uns zuständigen Kommunalen Diensten eingereicht. Im Folgenden kommt der genaue Wortlaut!

Kommunale Arbeitsförderung
Ortenaukreis
Herrn xxxxxxxxxxxxx
Plaukelmatte 5

77
xxx
A
xxxxx
           07.04.2009-



Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch  (SGB II)

Widerspruch gegen den Bewilligungsbescheid vom 02.04.2009


Begründung:


In ihrem Bescheid verweigern Sie die Leistungen für meine Ehefrau B
xxx
B
xxxxxxxx
mit der Begründung  „ Leistungsausschluss § 7 SGB II

Sie berufen sich hierbei auf eine durch meinen Vater F
xxx
Xxxxxxxxx
am 17.12.2007 ausgestellte Verpflichtungserklärung zur Erstellung eines „ nationalen Visums „ mit der Gültigkeit vom 12.02.2008 bis zum 11.05.2008.
In diesem Visum steht unter Dauer der Verpflichtung :

„Vom Beginn der voraussichtlichen Visumsgültigkeit am 17.12.2008 bis zur Beendigung des Aufenthalts o.g. Ausländers/in oder bis zur Erteilung des Aufenthaltstitels zu einem anderen Zweck.“

Am 03.03.2008 erhielt meine Ehefrau einen Aufenthaltstitel

„Aufenthaltserlaubnis § 28  Ab.1 Satz Nr.1 AufenthG“


Im Einzelnen:

Die Kommunalen Dienste sind zur direkten Leistung verpflichtet. Hierzu lassen sich einige Urteile Sozial- und Verwaltungsgerichte finden. Im Folgenden ein Beispiel hierzu:

LSG Baden-Württemberg L 5 Ar 2474/94 v. 2.10.96 – IBIS e.V.: C1165, InfAuslR 3/1997, 116 Die Bedürftigkeit eines Ausländers (als Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenhilfe) entfällt nicht dadurch, daß ein Dritter für ihn gegenüber der Ausländerbehörde eine Verpflichtungserklärung im Sinne des § 84 AuslG abgegeben hat. Aufgrund der Verpflichtungserklärung könnte allenfalls das Arbeitsamt von dem Erklärenden die dem Ausländer zu zahlende Arbeitslosenhilfe erstattet verlangen. Ob ein solches Erstattungsbegehren Erfolg haben könnte, braucht das Gericht im Rechtsstreit um den AlHi-Anspruch nicht zu entscheiden.

Allein schon das Verlangen einer Verpflichtungserklärung durch die Ausländerbehörde Achern von meinen Vater ist schon angreifbar, da es bei einer Familienzusammenführung, wenn ein Ehegatte Deutscher ist, keiner solchen bedarf.
Des weiteren, wenn wir von dieser Verpflichtungserklärung ausgehen, war diese nur für das Einreisevisum zur Familienzusammenführung gültig und nicht für die danach erteilte Aufenthaltsgenehmigung. Sollten die Kommunalen Dienste oder auch die Ausländerbehörde der irrigen Meinung sein diese Verpflichtungserklärung auch auf die Aufenthaltsgenehmigung ausdehnen zu können verweise ich im Folgenden auf einige ähnlich gelagerte Urteile verschiedener Verwaltungsgerichte und möchte hierbei insbesondere auf den

§14 Abs.1 Satz 2 AuslG      ( Zeitliche Begrenzung einer Verpflichtungserklärung )      

§ 134 BGB

VG Hannover, 3 A 124/94 v. 24.11.94, IBIS e.V.: C1168, InfAuslR 3/95, 110 - Eine Verpflichtungserklärung nach § 84 AuslG stellt ein (öffentlich rechtliches) Rechtsgeschäft dar, das durch die Annahme seitens der Ausländerbehörde Verbindlichkeit erlangt hat. Die Verpflichtungserklärung ist wegen Verstoßes gegen § 14 Abs. 1 Satz 2 AuslG insoweit nichtig, als sie sich über die Dauer des ursprünglich vorgesehenen Aufenthaltes (für den von der dt. Botschaft in Zagreb ein zeitlich befristetes Besuchervisum auf Grundlage der Verpflichtungserklärung ausgestellt worden war) hinaus auf die Zeit bis zur Ausreise des Ausländers bezieht. § 14 AuslG bestimmt eindeutig, daß die Verpflichtungserklärung sich auf einen bestimmten Zeitraum beziehen muß, der die vorgesehen Aufenthaltsdauer nicht überschreiten darf. Für die Zeit nach Ablauf des Besuchervisums ist nur jeweils eine Duldung erteilt worden, für deren Erteilung die Verpflichtungserklärung offenbar ohne Belang gewesen ist. Die Verpflichtungserklärung ist daher nichtig, soweit sie über den Zeitraum von drei Monaten hinausgeht.

- VG Regensburg, IBIS e.V.: C1169, InfAuslR 1995, 236 Eine Verpflichtungserklärung ist wegen Verstoßes gegen § 14 AuslG insoweit nichtig, als sie über einen bestimmten Zeitraum, der die vorgesehene Aufenthaltsdauer nicht überschreiten darf, hinausgeht. •••••••••

- VG München M 6 K 95.4573, Urteil v. 14.2.96, IBIS e.V.: C1170, InfAuslR 1996, 213: Ein Bescheid des Sozialamtes München zum Ersatz der Sozialhilfekosten aufgrund einer Verpflichtungserklärung für mit Besuchervisum eingereiste bosnische Kriegsflüchtlinge mit hier erteilten Duldungen ist unwirksam, weil die Verpflichtungserklärung für die "Gesamtdauer" des Aufenthaltes "gerechnet ab Einreise" abgegeben worden war. Bei der Erklärung handelt es sich um einen öffentlich rechtlichen Vertrag mit einer unausgesprochenen, aber implizierten Gegenleistung der Ausländerbehörde zugunsten eines Dritten, auf die dieser sonst keinen Rechtsanspruch hätte. Nach § 14 AuslG darf die Verpflichtung aber einen bestimmten Zeitraum nicht überschreiten. Diese Bestimmung dient erkennbar dem Schutz des sich verpflichtenden Dritten und stellt daher keine bloße Ordnungsvorschrift dar, daher verstößt die zeitlich unbegrenzt abgegebene Erklärung gegen ein gesetzliches Verbot im Sinne von § 134 BGB (vgl Palandt-Heinrichs, BGB-Komm., 55.A., § 134 Rn 8 ff) und ist insgesamt nichtig. Auch eine Teilnichtigkeit kommt nicht in Betracht (wird ausgeführt), so daß auch die Sozialhilfekosten für den Zeitraum der Gültigkeit des Besuchervisums nicht erstattet werden müssen.
VG Arnsberg 8 K 7057/94, Urteil v. 13.2.96, IBIS e.V.: C1173: Rechtsgrundlage der Verpflichtungserklärung ist nicht § 84, sondern § 14 Abs. 1 Satz 2 AuslG. § 84 AuslG regelt lediglich die Form und Rechtsfolgen einer Verpflichtungserklärung, systemgerecht ist sie deshalb im Abschnitt "Verfahrensvorschriften" des AuslG aufgenommen. Eine Verpflichtungserklärung ist gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 AuslG "Bedingung" für die Aufenthaltsgenehmigung. Aus dieser Verknüpfung folgt, daß für jede Neuerteilung und Verlängerung die Frage neu aufzuwerfen ist, ob die Aufenthaltsgenehmigung von der Erteilung einer Verpflichtungserklärung abhängig zu machen ist. Daraus folgt, daß die Verpflichtungserklärung nur soweit reicht wie die Aufenthaltsgenehmigung, für die sie die "Bedingung" bildet. Dieses Ergebnis wird durch den Wortlaut von § 14 AuslG bestätigt, wonach eine Verpflichtungserklärung nur für einen bestimmten Zeitraum, der die vorgesehene Aufenthaltsdauer nicht überschreiten darf, gefordert werden kann. Die Erklärenden waren deshalb nicht über den Zeitraum der Gültigkeit des Besuchervisums hinaus zum Unterhalt verpflichtet, obwohl die Verpflichtung unbefristet für die Gesamtdauer des Aufenthaltes formuliert war und anschließend Aufenthaltsbefugnisse für die bosnischen Flüchtlinge erteilt wurden.

Nach ihrer falschen Auslegung würde mein Vater im schlimmsten Fall bis zu seinem Tod für meine Ehefrau aufkommen müssen, da diese aller Wahrscheinlichkeit nach nie die deutsche Staatsbürgerschaft beantragen wird.

Wir hoffen Sie sehen ihren Irrtum ein und können in den nächsten Tagen einen von Ihnen korrigierten Bewilligungsbescheid erhalten.
Mit freundlichem Gruss

Wolfgang
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Anlage 1
Anlage zum Widerspruch!

Eine Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG (bzw. früher nach § 84 Abs. 1 Satz 1 AuslG) darf
nicht gefordert und auch nicht zum Gegenstand einer dem Visum oder der Aufenthaltserlaubnis
beigefügten Bedingung im Sinne von § 12 Abs. 2 AufenthG gemacht werden, wenn auch bei mangelnder
Sicherung des Lebensunterhalts ein Rechtsanspruch (vgl. z. B. § 5 Abs. 3 1. Halbsatz, § 28
Abs. 1, § 33 Satz 1, § 34 Abs. 1) auf Erteilung des Aufenthaltstitels besteht (FunkeKaiser
a. a.O.).
Wegen der Verknüpfung mit dem für den Aufenthaltstitel maßgeblichen materiellen Recht verliert
daher später auch eine zunächst unbedenkliche Verpflichtungserklärung ihre Wirksamkeit, wenn der
Ausländer in eine unbedingte Anspruchsposition hinsichtlich eines Aufenthaltstitels hineinwächst.
Eine solche Verpflichtungserklärung kann ab diesem Zeitpunkt nicht mehr Grundlage eines Erstattungsanspruchs
hinsichtlich solcher öffentlicher Mittel, die danach aufgewendet wurden, sein (VG
Hannover, Urteil vom 20.11.2001, InfAuslR 2003, 93).


Ich habe damit alles mir bisher Mögliche getan und hoffe bald eine Antwort der Dienste zu erhalten.

Gruss Wolfgang


Änderung:
Wolfgang, ich habe in Deinem Post nachträglich Orts- und Klarnamen unkenntlich gemacht. Ich habe das im Interesse der Wahrung (auch Deiner/Eurer)Anonymität getan. =schweitzer=
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« Zuletzt geändert: 08.04.2009 um 08:40:57 von schweitzer »  
 
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