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Kosovo, UNMIK-Pass, Fiktionsbescheinigung (Gelesen: 4.489 mal)
modelo
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Kaiserstadt, Nordrhein-Westfalen, Germany
Kaiserstadt
Nordrhein-Westfalen
Germany

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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25.03.2009 um 23:35:48
 
Guten Abend liebe Helfer,

folgender Sachverhalt:

Mein Ehegatte, Staatsangehörigkeit Kosovarisch, ist Ende Februar 09 im Rahmen der FZF in D angekommen. Das Visum zur Einreise wurde in seinen bis Oktober 09 gültigen UNMIK-Pass eingeklebt und weder die deutsche Botschaft in Pristina noch der Zoll am Flughafen haben den Pass bemängelt.

Wir begannen sofort mit den erforderlichen Behördengängen und bekamen dann einen Termin bei unserer zuständigen Sachbearbeiterin auf der ABH zwecks Erteilung der Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung.
Dort wurde uns mitgeteilt, daß der UNMIK-Pass von deutscher Seite aus nicht mehr anerkannt werden könne, da der Kosovo ja mittlerweile ein eigener Staat sei und auch Pässe ausstellen würde (entbehrt ja auch nicht der Logik).

Mein Mann hat sich vor seiner Einreise bei den im Kosovo zuständigen Behörden erkundigt (eben aufgrund der Gültigkeit des UNMIK-Passes bis Oktober 09) und die Auskunft bekommen, daß alle Bürger, die zur Zeit noch gültige UNMIK-Pässe haben, erst 1 Monat vor Ablauf der Gültigkeit einen kosovarischen Pass beantragen können.

Nun hat er nur eine Fiktionsbescheinigung mit 3 Monaten Gültigkeit bekommen und wir müssen uns um den neuen Pass kümmern.
Dies war von unserer Seite auch eingeplant, allerdings hatte ich die Information, daß die Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung vorerst bis einen Tag vor Ablauf des alten Passes erteilt wird.

Mittlerweile gibt es bereits eine Botschaft des Kosovo in Berlin und nach fast 3 Wochen regelmäßiger Anrufversuche haben wir tatsächlich jemanden erreicht...püüüh, da lobe ich mir unsere Behördenstruktur!!!

Nun ja, die Auskunft war allerdings sehr unerfreulich, denn uns wurde mitgeteilt, daß die Botschaft sich aufgrund organisatorischer Schwierigkeiten ausser Stande sieht, dieses Jahr überhaupt Pässe ausstellen zu können!!! Sie könne uns dies jedoch, falls benötigt, schriftlich mitteilen...

Und nun zu meinen Fragen: Da wir jetzt nicht die finanziellen Mittel haben, ist ein Flug nach Pristina nicht möglich (wir hatten die Reise für den Herbst geplant, wenn der Pass abläuft und so genug Zeit zum sparen...).
Kann die Fiktionsbescheinigung verlängert werden?
Was muss dafür vorgelegt werden bei der ABH? Das zugesicherte Schreiben der kosovarischen Botschaft in Berlin?

Und wie ist nach der Passbeantragung und -ausstellung die Wiedereinreise in die BRD geregelt? Ist dies mit einer gültigen Fiktionsbescheinigung möglich, bzw. gibt es 'Reisedokumente' von der ABH?
Oder ist dafür wieder ein Antrag auf Einreise/Visum bei der deutschen Botschaft in Pristina zu stellen?

Also in Kurzform: Raus aus D ist kein Thema, aber wie ordnungsgemäß und so stressfrei wie möglich wieder einreisen?

Herzliche Grüße aus NRW,

modelo.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland
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Antwort #1 - 26.03.2009 um 07:55:22
 
modelo schrieb am 25.03.2009 um 23:35:48:
Kann die Fiktionsbescheinigung verlängert werden?
Was muss dafür vorgelegt werden bei der ABH? Das zugesicherte Schreiben der kosovarischen Botschaft in Berlin?


Ja, eine FB kann verlängert werden - Ihr solltet Euch unmittelbar nach Erhalt des Schreibens der kosovarischen Botschaft wieder an die ABH wenden.

modelo schrieb am 25.03.2009 um 23:35:48:
Und wie ist nach der Passbeantragung und -ausstellung die Wiedereinreise in die BRD geregelt? Ist dies mit einer gültigen Fiktionsbescheinigung möglich, bzw. gibt es 'Reisedokumente' von der ABH


Eine Wiedereinreise ist mit der FB möglich, wenn sie den Vermerk enthält,  dass der Aufenthalt des Inhabers nach wie vor als erlaubt gilt.  (Im Zweifel solltet Ihr Euch aber versichern, ob die kosovarische Grenzpolizei, sich mit FB "auskennt" - vielleicht hat aber auch jemand hier im Forum diesbezüglich Erfahrungen.) Wichtig ist nur, dass dann tatsächlich der neue Pass mit im Gepäck ist. 

Damit wären sowohl ein gültiger Pass als auch eine Bescheinigung über einen fortgeltenden, rechtmäßigen Aufenthalt vorhanden - also alle Voraussetzungen für eine problemlose Wiedereinreise gegeben. Zur Sicherheit sollte ggf. auch der alte UNMIK-Pass oder zumindest eine Kopie desselben mitgeführt werden.

=schweitzer=
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Antwort #2 - 26.03.2009 um 07:56:41
 
Die Fiktionsbescheinigung kann natürlich verlängert werden.

Das Schreiben der Botschaft ist dabei natürlich sehr hilfreich, allerdings in dieser speziellen Problematik dürften die ABHs das schon lockerer sehen. Ihr seid ja nicht die einzigen Betroffenen.

Inwieweit ihr mit der Fiktionsbescheinigung oder anderen Papieren ins Ausland könnt im Herbst um günstiger dort einen Reisepass zu besorgen, solltet ihr direkt mit eurer ABH besprechen.
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Mick
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Antwort #3 - 26.03.2009 um 08:21:08
 
modelo schrieb am 25.03.2009 um 23:35:48:
Dort wurde uns mitgeteilt, daß der UNMIK-Pass von deutscher Seite aus nicht mehr anerkannt werden könne, da der Kosovo ja mittlerweile ein eigener Staat sei und auch Pässe ausstellen würde (entbehrt ja auch nicht der Logik).  

Hi,

auch wenn es nicht der Logik entbehrt. Die ABH muss sich fragen lassen,
warum ein Visum in den UNMIK-Pass geklebt wird und warum der Grenz-
übertritt damit möglich war.

UNMIK-Pässe sind noch immer anerkannt. Mithin muss m.E. die AE erteilt
werden, eine Verlängerung der FB wäre für mich im Moment keine Alternative.

Vor Ablauf der AE, die vermutlich bis zum Passablauf erteilt wird, dann die
Verlängerung beantragen, es wird dann einen neue FB ausgestellt.

Angenommen es erfolgt die Ausreise zur Passausstellung in den Kosovo:

Es ist bekannt, dass die Ausstellung eines neuen Passes kaum im Urlaub zu
erreichen ist.
Im Moment würde bei der Wiedereinreise an der Grenze ein Notreiseaus-
weis ausgestellt, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Ausstellung eines
Passes beantragt wurde und wenn ein Titel vorliegt, der zur Einreise nach
D. berechtigt (dafür müsste die FB reichen).

Ggf. kommt auch die Ausstellung eines Reiseausweise für Ausländer vor der
Ausreise in Betracht. Dazu werden aber die Innenminister der Länder ihren
ABH'en Vorgaben gemacht haben. In NRW dürfte es aufgrund der Vorgaben
eher ausgeschlossen sein, dass ein RA ausgestellt wird.

EDIT:
schweitzer schrieb am 26.03.2009 um 07:55:22:
Eine Wiedereinreise ist mit der FB möglich, wenn sie den Vermerk enthält,dass der Aufenthalt des Inhabers nach wie vor als erlaubt gilt.

Diese FB reicht definitiv nicht. Das dritte Feld "...der Aufenthaltstitel (gilt) als
forbestehend (§ 81 Abs. 4 AufenthG)" muss angekreuzt sein!
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« Zuletzt geändert: 26.03.2009 um 08:58:21 von Mick »  

...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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