Zugo schrieb am 22.02.2009 um 16:44:06:Für eine präzise Antwort wäre ich sehr dankbar.
Gut, dann zitiere ich mal aus den Vorläufigen Anwendungshinweisen des BMI zum § 9
AufenthG in Bezug auf Nachweis von Beiträgen zur Rentenversicherung:
Zitat:Der Nachweis von Aufwendungen für einen Anspruch auf Versicherungsleistungen, die
denen aus der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar sind, setzt nicht voraus, dass
der Ausländer im Zeitpunkt der Erteilung der Niederlassungs erlaubnis einen Versorgungsanspruch
erworben hat, der den Lebensunterhalt ausreichend sichert. Entscheidend ist, ob
unter der Voraussetzung, dass die private Altersvorsorge weitergeführt wird, Ansprüche in
gleicher Höhe erworben werden, wie sie entstehen würden, wenn der Ausländer sechzig
Monatsbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hätte und künftig weitere Beiträge
zur gesetzlichen Rentenversicherung entric hten würde. Die Beiträge zur gesetzlichen
Rentenversicherung führen zum Erwerb eines Anspruchs auf Rente, zum einen für den Zeitpunkt
des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben mit Erreichen der entsprechenden Altersgrenze
und zum anderen im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens aus dem Erwerbsleben infolge
Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit. Diese beiden Ansprüche bilden den Maßstab für die
Vergleichbarkeit. Vorausgesetzt ist dabei, dass die Beiträge wie bisher bis zum Eintritt des
Versicherungsfalles weiter entrichtet werden. Grundlage für die Ermittlung ist ein Einkommen,
mit dem der Lebensunterhalt des Ausländers gesichert ist (Siehe Nummer 5.1.1 und
2.3). Bei Ausländern, die vor dem 1. Januar 2005 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder
Aufenthaltsbefugnis waren, findet § 9 Abs. 2 Nr. 3 keine Anwendung (§ 102 Abs. 2).
Rentenrechtliche Zeiten, die allein durch Kindererziehung angerechnet werden, genügen
nicht, wenn überhaupt keine Versicherungsansprüche auf Grund eigener Beitragsleistungen
auf Grund einer Erwerbstätigkeit erlangt werden, weil der betroffene Ausländer niemals im
Inland auf Grund einer Erwerbstätigkeit Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder
an berufsständische Versorgungseinrichtungen entrichtet hat oder entsprechend in geeigneter
Weise privat Vorsorge getroffen hat.
Ich denke, dass ist recht eindeutig. - Im Grundsatz werden die 60 Monate Pflichbeiträge verlangt - ein Abweichen ist möglich, wenn die genannten Voraussetzungen erfüllt werden.
Ob das der Fall ist, wäre durch die
ABH jeweils einzelfallbezogen zu prüfen.
=schweitzer=