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NE - Beitragszeiten Rentenversicherung (Gelesen: 3.610 mal)
Zugo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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22.02.2009 um 14:59:23
 
Guten Tag,

ich habe einige Fragen zur Niederlassungserlaubnis ganz speziell zu der AufenthG §9 Abs.2 Nr.3.

Ich habe vor kurzem Niederlassungserlaubnis beantragt. Im letzten Brief forderte das Ausländeramt von mir oder von meinem Mann "Nachweise, dass mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung im BUNDESGEBIET geleistet wurden".

1) Nach der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung werde ich 60 Beitragsmonate Ende September erfüllen und damit auch Anspruch auf Regelaltersrente haben. Die Beitragszeiten setzten sich aus den Pflichtbeiträgen, freiwilligen Beiträgen und Beiträgen aus der geringfügigen Beschäftigung.

Könnte das Ausländeramt dieses nicht akzeptieren? Muss Rentenanspruch für das Ausländeramt nur mit Pflicht oder freiwilligen Beiträgen erfüllt werden? Eigentlich sind doch für den Rentenanspruch nur Beitragszeiten relevant.

2) Ich könnte durch Einmalzahlung in die Privatrentenversicherung "Aufwendung für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweisen".


Wie hoch sollte die Summe sein, um dieses Kriterium zu erfühlen? Gibt es private Rentenversicherungen, die von dem Ausländeramt bevorzugt werden?


3) Mein Mann hat 20 Monate Beiträge in Italien (EU) eingezahlt. Andere mehr als 40 Monate Pflichtbeiträge hat er als Student in Deutschland eingezahlt.

Könnte das Ausländeramt die italienischen Beiträge ablehnen?

Vielen Dank für Ihre Hilfe und ich hoffe sehr auf baldige Rückmeldung von Euch,

Zugo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #1 - 22.02.2009 um 15:23:48
 
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Zugo
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #2 - 22.02.2009 um 16:44:06
 
Meinen Sie das hier?

"Habe ich jetzt eine Private Rente, die ich direkt eingezahlt habe und mir 100 EU im Monat garantiert, soll dann nicht gelten? Das wäre dann aber Schilda Pur . ( Nicht das ich das in D. ausschließen würde )"

Daraus kann ich nicht schließen, dass das vom Ausländeramt akzeptiert wurde?

Hat jemand dieses schon probiert und hat das funktioniert?

Für eine präzise Antwort wäre ich sehr dankbar.

Zugo
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schweitzer
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #3 - 23.02.2009 um 08:53:26
 
Zugo schrieb am 22.02.2009 um 16:44:06:
Für eine präzise Antwort wäre ich sehr dankbar.


Gut, dann zitiere ich mal aus den Vorläufigen Anwendungshinweisen des BMI zum § 9 AufenthG in Bezug auf Nachweis von Beiträgen zur Rentenversicherung:

Zitat:
Der Nachweis von Aufwendungen für einen Anspruch auf Versicherungsleistungen, die
denen aus der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar sind, setzt nicht voraus, dass
der Ausländer im Zeitpunkt der Erteilung der Niederlassungs erlaubnis einen Versorgungsanspruch
erworben hat, der den Lebensunterhalt ausreichend sichert. Entscheidend ist, ob
unter der Voraussetzung, dass die private Altersvorsorge weitergeführt wird, Ansprüche in
gleicher Höhe erworben werden, wie sie entstehen würden, wenn der Ausländer sechzig
Monatsbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hätte und künftig weitere Beiträge
zur gesetzlichen Rentenversicherung entric hten würde. Die Beiträge zur gesetzlichen
Rentenversicherung führen zum Erwerb eines Anspruchs auf Rente, zum einen für den Zeitpunkt
des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben mit Erreichen der entsprechenden Altersgrenze
und zum anderen im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens aus dem Erwerbsleben infolge
Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit. Diese beiden Ansprüche bilden den Maßstab für die
Vergleichbarkeit. Vorausgesetzt ist dabei, dass die Beiträge wie bisher bis zum Eintritt des
Versicherungsfalles weiter entrichtet werden. Grundlage für die Ermittlung ist ein Einkommen,
mit dem der Lebensunterhalt des Ausländers gesichert ist (Siehe Nummer 5.1.1 und
2.3). Bei Ausländern, die vor dem 1. Januar 2005 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder
Aufenthaltsbefugnis waren, findet § 9 Abs. 2 Nr. 3 keine Anwendung (§ 102 Abs. 2).


Rentenrechtliche Zeiten, die allein durch Kindererziehung angerechnet werden, genügen
nicht, wenn überhaupt keine Versicherungsansprüche auf Grund eigener Beitragsleistungen
auf Grund einer Erwerbstätigkeit erlangt werden, weil der betroffene Ausländer niemals im
Inland auf Grund einer Erwerbstätigkeit Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder
an berufsständische Versorgungseinrichtungen entrichtet hat oder entsprechend in geeigneter
Weise privat Vorsorge getroffen hat.


Ich denke, dass ist recht eindeutig. - Im Grundsatz werden die 60 Monate Pflichbeiträge verlangt - ein Abweichen ist möglich, wenn die genannten Voraussetzungen erfüllt werden.

Ob das der Fall ist, wäre durch die ABH jeweils einzelfallbezogen zu prüfen.

=schweitzer=
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tsarevv
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Antwort #4 - 09.03.2009 um 02:19:01
 
schweitzer schrieb am 23.02.2009 um 08:53:26:
Ich denke, dass ist recht eindeutig. - Im Grundsatz werden die 60 Monate Pflichbeiträge verlangt - ein Abweichen ist möglich, wenn die genannten Voraussetzungen erfüllt werden.


Habe eine Frage.

Gemäß § 9 Abs. 3 S. 2 AufenthG wird von der Voraussetzung "60 Monate" abgesehen, wenn sich der Ausländer in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss führt.

Ich befand ab September 2004 bis einde 2006 in einer Hochschulausbildung; das Studium habe ich mit einem M.Sc.-Titel abgeschlossen. Reduzieren sich die oben genannten 60 Monate um die Studiumzeit (etwa 24 Monate)?

Oder muss man diesen Satz aus dem § 9 Abs. 3 nur so verstehen: Wäre ich im Moment ein Student, müsste ich bei der Beantragung der NE die Zahlung der Pflichtbeiträge überhaupt nicht nachweisen; da aber ich kein Student mehr, gilt die Regel "60 Monate"
?

Danke für Ihre Hilfe im Voraus.
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schweitzer
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Antwort #5 - 09.03.2009 um 08:05:33
 
tsarevv schrieb am 09.03.2009 um 02:19:01:
Oder muss man diesen Satz aus dem § 9 Abs. 3 nur so verstehen: Wäre ich im Moment ein Student, müsste ich bei der Beantragung der NE die Zahlung der Pflichtbeiträge überhaupt nicht nachweisen; da aber ich kein Student mehr, gilt die Regel "60 Monate"


Ob das Ganze auch für eine studentische Ausbildung, die ja in erster Linie eine akdamische ist, gelten würde, vermag ich gar nicht mal sicher zu sagen. Ich denke aber nicht. - Das belegen m.E. die entsprechenden Ausführungen in den Vorläufigen Anwendungshinweisen des BMI (wenn nicht so ist, möge ich bitte korrigiert werden!!):

Zitat:
Zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss führt nicht nur der
Besuch einer allgemeinbildenden Schule, sondern auch der Besuch von Berufsfachschulen
(z.B. Handelsschule) oder sonstigen öffentlichen oder staatlich anerkannten berufsbildenden
Schulen. Berufsvorbereitende Maßnahmen wie ein berufliches Vollzeitschuljahr oder eine
außerschulische berufsvorbereitende Vollzeitmaßnahme sowie die Tätigkeit als Praktikant
oder Volontär führt nicht zu einem anerkannten beruflichen Bildungsabschluss.


Für den Fall einer schulischen oder Berufsausbildung gilt die Privilegierung aber auch nur für die Gegenwart, nicht für in der vergangenheit absolvierte Ausbildungen. Insoweit ist der Gesetzeswortlaut eigentlich eindeutig.

=schweitzer=
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tsarevv
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Antwort #6 - 09.03.2009 um 16:51:08
 
schweitzer schrieb am 09.03.2009 um 08:05:33:
Zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss führt nicht nur der
Besuch einer allgemeinbildenden Schule, sondern auch der Besuch von Berufsfachschulen
(z.B. Handelsschule) oder sonstigen öffentlichen oder staatlich anerkannten berufsbildenden
Schulen.


Deutsche Rentenversicherung Bund versteht unter einer "schulischen Ausbildung" sowohl Schul- als auch Hochschulausbildung. In dem Bescheid der DRV, der ich im November 2007 bekommen habe, steht:

Zitat:
Für Zeiten einer schulischen Ausbildung (Schul-, Fachschul-, Hochschulausbildung oder berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme) nach 16. Lebensjahr, die nicht als Anrechnungszeit berücksichtigt werden, können auf Antrag freiwillige Beiträge nachgezahlt werden, sofern diese Zeiten nicht bereits mit Beiträgen belegt sind.


Interessant auch ist: Warum am nächsten Tag nach dem Hochschulabschluss muss ein Antragssteller 60-monatige Beiträge einzahlen, obwohl noch gestern das ganze Prozedere für ihn viel einfacher wäre...
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