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Darf ich Niederlassungserlaubnis beantragen? (Gelesen: 3.873 mal)
ausl
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18.10.2008 um 21:10:25
 
Hallo zusammen,
mein Fall ist als folgendes:
Ich habe zurzeit ein Aufenthaltserlaubnis nach §18 Aufenthaltsgesetz mit der Beschränkung dass ich nur bei meine Firma arbeite. Seit 1 Jahr und halb arbeite ich vollzeit als Ingenieur bei dieser Firma. Ich habe in DE 7 Jahre Studiert, und während meines Studiums habe ich auch als wissenschaftliche Hilfskraft gearbeitet.
Darf ich jetzt ein Niederlassungserlaubnis beantragen und bekommen?

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schweitzer
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Antwort #1 - 20.10.2008 um 08:05:32
 
ausl schrieb am 18.10.2008 um 21:10:25:
Darf ich jetzt ein Niederlassungserlaubnis beantragen und bekommen?


Beantragen darf man immer - mit dem bekommen ist es ggf. schwieriger. - Schau mal in den § 9 AufenthG - dort sind die Bedingungen für die Erteilung einer NE aufgeführt. - Du brauchts 5 Jahre AE als Voraufenthaltszeit, wobei Zeiten eines Studiums lediglich zur Hälfte angferechnet werden. - Das dürftest Du erfüllen - 3,5 Jahre für das Studium + jetzt 1,5 Jahre AE nach § 18 AufenthG.

Alsdann kämen die weiteren Bedingungen: - Vor allem die 60 Monate Pflichtbeiträge/freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung, ausreichender Wohnraum, gesicherter Lebensunterhalt, usw.  - Das wird einzelfallbezuogen geprüft.

Ob ein Daueraufenthalt-EG in Frage käme, ist schwieriger zu beantworten. Dafür bräuchte es zwar nicht die 60 Monate Rentenversicherungsbeiträge - allerdings könnte man diesen Aufenthalt nicht bekommen, wenn man sich in Deutschland aufhält

Zitat:
auf Grund einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18, wenn die Befristung der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit auf einer Verordnung nach § 42 Abs. 1 bestimmten Höchstbeschäftigungsdauer beruht,


Im Zweifel hilft sicher ein Vorabtermin bei Deiner ABH zur "Sondierung" der Lage.  - Zumindest was die NE angeht, sieht es aber "auf den ersten Blick" nicht schlecht aus.

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Mikael321
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Antwort #2 - 20.10.2008 um 10:05:15
 
schweitzer schrieb am 20.10.2008 um 08:05:32:
Vor allem die 60 Monate Pflichtbeiträge/freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung
Aus gegebenen Anlass ( wurde in letzter Zeit oft erfragt ) möchte ich nochmal darauf hinweisen, das es NICHT um die 60 Monate geht. Es geht darum einen Rentenanspruch zu besitzen.

Der Tritt bei der Gesetzlichen Rentenversicherung nach 60 Monaten ein. ( Deshalb die 60 Monate ) Aber zb. bei der Ärzterentenversicherung hat man schon nach 24 Monaten einen Anspruch . Also würden für einen Arzt schon 24 Monate ausreichen, um einen Anspruch auf eine Rente zu haben, und damit die Bedingungen für eine NE zu erfüllen.

Manche Privatversicherungen gewähren nach einer hohen Einmalzahlung bereits einen Rentenanspruch.

Also nochmal : Es geht nicht um die 60 Monate, sondern ob ich Anspruch auf eine Rente habe ! Ob ich den in 1 Monat, 24 Monate oder 60 Monaten erworben habe , ist egal.


Michael 
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schweitzer
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Antwort #3 - 20.10.2008 um 16:31:46
 
@ Micha

Ich gebe es mal unumwunden zu, dass ich mich bezogen auf die NE-Erteilung mit der Aussage Mikael321 schrieb am 20.10.2008 um 10:05:15:
das es NICHT um die 60 Monate geht
ziemlich schwer tue. - Das weckt in den allermeisten Fällen (ich sage nicht in allen!) Begehrlichkeiten bzw. Hoffnungen, die sich letztlich nicht erfüllen.

Sowohl der Gesetzestext als auch die Anwendungshinweise des BMI lassen erkennen, dass sehr GRUNDSÄTZLICH die 60 Moante die relevante Bezugsgrundlage bilden. -

Du magst einwenden, dass ich das dann hätte auch genauso schreiben können. - Okay, aber bei der durch den Themanstarter hier eingangs geschilderten Konstellation (langjährige Arbeit als wissenschaftliche Hilfskraft) war es wohl naheliegend, doch dezidiert auf die 60 Monate hinzuweisen.

=schweitzer=
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Antwort #4 - 21.10.2008 um 01:35:29
 
schweitzer schrieb am 20.10.2008 um 16:31:46:
Sowohl der Gesetzestext als auch die Anwendungshinweise des BMI lassen erkennen, dass sehr GRUNDSÄTZLICH die 60 Moante die relevante Bezugsgrundlage bilden. -
Wenn du gesetzlich versichert bist .

er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat

Wenn nicht :

oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist.

Das habe ich schon zwei mal, mit zwei verschieden ABH ´s durchgekaut. Die meinten auch erst, 60 Monate. Das Problem ist nur, das auch vergleichbare Leistungen möglich sind.

Beispiel 60 Monate bei der BFA eingezahlt. bei Jährlichen Brutto von 21600 EU ( 1800 EU im Monat ) ergibt einen Rentenanspruch von ca. 60-70 EU / Monat. Das würde für NE /  Einbürgerung anerkannt. Selbst 15000 EU / 60 Monate -> Anspruch ca. 33 EU im Monat würden genügen.

Habe ich jetzt eine Private Rente, die ich direkt eingezahlt habe und mir 100 EU im Monat garantiert, soll dann nicht gelten ? Das wäre dann aber Schilda Pur . ( Nicht das ich das in D. ausschließen würde )

Aber die kleine Berechnung, konnte dann auch die ABH ´s überzeugen.

Besonders schön, war das bei einer Bekannten. Die hat in Ihrer Berufsrentenversicherung schon einen Anspruch nach 24 Monaten, von  235 EU !! Also fast 10 mal so viel, wie mein Beispiel mit den 60 Monaten . ( Der seine NE ohne Probleme bekommt )

Was hätten die da sagen sollen ? Es geht ja schließlich darum, das im Rentenalter, keine zusätzlichen Leistungen gezahlt werden müssen.

Noch schlechter wird das Verhältnis, wenn Frau zb. 2 Kinder bekommen hat. 2*3 Jahre werden angerechnet, also 72 Monate. Da dort aber nur der Mindestsatz eingezahlt wird, was soll da an Rente rauskommen ? Für mehr als ein paar Kippen, wird das nicht reichen. 60 Monate hat sie aber trotzdem zusammen.

Michael
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Antwort #5 - 23.10.2008 um 21:32:48
 
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Antwort #6 - 22.02.2009 um 15:09:12
 
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