schweitzer schrieb am 20.10.2008 um 16:31:46:Sowohl der Gesetzestext als auch die Anwendungshinweise des BMI lassen erkennen, dass sehr GRUNDSÄTZLICH die 60 Moante die relevante Bezugsgrundlage bilden. -
Wenn du gesetzlich versichert bist .
er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur
gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat
Wenn nicht :
oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist.
Das habe ich schon zwei mal, mit zwei verschieden
ABH ´s durchgekaut. Die meinten auch erst, 60 Monate. Das Problem ist nur, das auch vergleichbare Leistungen möglich sind.
Beispiel 60 Monate bei der BFA eingezahlt. bei Jährlichen Brutto von 21600 EU ( 1800 EU im Monat ) ergibt einen Rentenanspruch von ca. 60-70 EU / Monat. Das würde für
NE / Einbürgerung anerkannt. Selbst 15000 EU / 60 Monate -> Anspruch ca. 33 EU im Monat würden genügen.
Habe ich jetzt eine Private Rente, die ich direkt eingezahlt habe und mir 100 EU im Monat garantiert, soll dann nicht gelten ? Das wäre dann aber Schilda Pur . ( Nicht das ich das in D. ausschließen würde )
Aber die kleine Berechnung, konnte dann auch die
ABH ´s überzeugen.
Besonders schön, war das bei einer Bekannten. Die hat in Ihrer Berufsrentenversicherung schon einen Anspruch nach 24 Monaten, von 235 EU !! Also fast 10 mal so viel, wie mein Beispiel mit den 60 Monaten . ( Der seine
NE ohne Probleme bekommt )
Was hätten die da sagen sollen ? Es geht ja schließlich darum, das im Rentenalter, keine zusätzlichen Leistungen gezahlt werden müssen.
Noch schlechter wird das Verhältnis, wenn Frau zb. 2 Kinder bekommen hat. 2*3 Jahre werden angerechnet, also 72 Monate. Da dort aber nur der Mindestsatz eingezahlt wird, was soll da an Rente rauskommen ? Für mehr als ein paar Kippen, wird das nicht reichen. 60 Monate hat sie aber trotzdem zusammen.
Michael