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Ausländerrecht >> Sonstiges zum Thema Ausländerrecht >> NE - Beitragszeiten Rentenversicherung https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1235311164 Beitrag begonnen von Zugo am 22.02.2009 um 14:59:23 |
Titel: NE - Beitragszeiten Rentenversicherung Beitrag von Zugo am 22.02.2009 um 14:59:23
Guten Tag,
ich habe einige Fragen zur Niederlassungserlaubnis ganz speziell zu der AufenthG §9 Abs.2 Nr.3. Ich habe vor kurzem Niederlassungserlaubnis beantragt. Im letzten Brief forderte das Ausländeramt von mir oder von meinem Mann "Nachweise, dass mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung im BUNDESGEBIET geleistet wurden". 1) Nach der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung werde ich 60 Beitragsmonate Ende September erfüllen und damit auch Anspruch auf Regelaltersrente haben. Die Beitragszeiten setzten sich aus den Pflichtbeiträgen, freiwilligen Beiträgen und Beiträgen aus der geringfügigen Beschäftigung. Könnte das Ausländeramt dieses nicht akzeptieren? Muss Rentenanspruch für das Ausländeramt nur mit Pflicht oder freiwilligen Beiträgen erfüllt werden? Eigentlich sind doch für den Rentenanspruch nur Beitragszeiten relevant. 2) Ich könnte durch Einmalzahlung in die Privatrentenversicherung "Aufwendung für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweisen". Wie hoch sollte die Summe sein, um dieses Kriterium zu erfühlen? Gibt es private Rentenversicherungen, die von dem Ausländeramt bevorzugt werden? 3) Mein Mann hat 20 Monate Beiträge in Italien (EU) eingezahlt. Andere mehr als 40 Monate Pflichtbeiträge hat er als Student in Deutschland eingezahlt. Könnte das Ausländeramt die italienischen Beiträge ablehnen? Vielen Dank für Ihre Hilfe und ich hoffe sehr auf baldige Rückmeldung von Euch, Zugo |
Titel: Re: NE - Beitragszeiten Rentenversicherung Beitrag von jetflyer am 22.02.2009 um 15:23:48 |
Titel: Re: NE - Beitragszeiten Rentenversicherung Beitrag von Zugo am 22.02.2009 um 16:44:06
Meinen Sie das hier?
"Habe ich jetzt eine Private Rente, die ich direkt eingezahlt habe und mir 100 EU im Monat garantiert, soll dann nicht gelten? Das wäre dann aber Schilda Pur . ( Nicht das ich das in D. ausschließen würde )" Daraus kann ich nicht schließen, dass das vom Ausländeramt akzeptiert wurde? Hat jemand dieses schon probiert und hat das funktioniert? Für eine präzise Antwort wäre ich sehr dankbar. Zugo |
Titel: Re: NE - Beitragszeiten Rentenversicherung Beitrag von schweitzer am 23.02.2009 um 08:53:26 Zugo schrieb am 22.02.2009 um 16:44:06:
Gut, dann zitiere ich mal aus den Vorläufigen Anwendungshinweisen des BMI zum § 9 AufenthG in Bezug auf Nachweis von Beiträgen zur Rentenversicherung: Zitat:
Ich denke, dass ist recht eindeutig. - Im Grundsatz werden die 60 Monate Pflichbeiträge verlangt - ein Abweichen ist möglich, wenn die genannten Voraussetzungen erfüllt werden. Ob das der Fall ist, wäre durch die ABH jeweils einzelfallbezogen zu prüfen. =schweitzer= |
Titel: Re: NE - Beitragszeiten Rentenversicherung Beitrag von tsarevv am 09.03.2009 um 02:19:01 schweitzer schrieb am 23.02.2009 um 08:53:26:
Habe eine Frage. Gemäß § 9 Abs. 3 S. 2 AufenthG wird von der Voraussetzung "60 Monate" abgesehen, wenn sich der Ausländer in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss führt. Ich befand ab September 2004 bis einde 2006 in einer Hochschulausbildung; das Studium habe ich mit einem M.Sc.-Titel abgeschlossen. Reduzieren sich die oben genannten 60 Monate um die Studiumzeit (etwa 24 Monate)? Oder muss man diesen Satz aus dem § 9 Abs. 3 nur so verstehen: Wäre ich im Moment ein Student, müsste ich bei der Beantragung der NE die Zahlung der Pflichtbeiträge überhaupt nicht nachweisen; da aber ich kein Student mehr, gilt die Regel "60 Monate" ? Danke für Ihre Hilfe im Voraus. |
Titel: Re: NE - Beitragszeiten Rentenversicherung Beitrag von schweitzer am 09.03.2009 um 08:05:33 tsarevv schrieb am 09.03.2009 um 02:19:01:
Ob das Ganze auch für eine studentische Ausbildung, die ja in erster Linie eine akdamische ist, gelten würde, vermag ich gar nicht mal sicher zu sagen. Ich denke aber nicht. - Das belegen m.E. die entsprechenden Ausführungen in den Vorläufigen Anwendungshinweisen des BMI (wenn nicht so ist, möge ich bitte korrigiert werden!!): Zitat:
Für den Fall einer schulischen oder Berufsausbildung gilt die Privilegierung aber auch nur für die Gegenwart, nicht für in der vergangenheit absolvierte Ausbildungen. Insoweit ist der Gesetzeswortlaut eigentlich eindeutig. =schweitzer= |
Titel: Re: NE - Beitragszeiten Rentenversicherung Beitrag von tsarevv am 09.03.2009 um 16:51:08 schweitzer schrieb am 09.03.2009 um 08:05:33:
Deutsche Rentenversicherung Bund versteht unter einer "schulischen Ausbildung" sowohl Schul- als auch Hochschulausbildung. In dem Bescheid der DRV, der ich im November 2007 bekommen habe, steht: Zitat:
Interessant auch ist: Warum am nächsten Tag nach dem Hochschulabschluss muss ein Antragssteller 60-monatige Beiträge einzahlen, obwohl noch gestern das ganze Prozedere für ihn viel einfacher wäre... |
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