katharina4u schrieb am 19.02.2009 um 12:44:24:aber bis jetzt sieht es schlecht aus...
Es wird auch nicht viel besser werden, wenn wir hier schreiben, liebe Katharina.
In Deinem ersten thread in diesem Forum ist das Thema im Übrigen schon mal behandelt worden...
Ein Nachzug ginge nur, wenn in der Folge die Erteilung einer
AE nach § 36 (2)
AufenthG in Betracht käme. Aber dafür liegen die Hürden unheimlich hoch.
1. - Es ist eine Ermessens- ("Kann")Vorschrift.
2. - Es müsste das Bestehen einer "außergewöhnlichen Härte" begründet werden können. - Das ist regelmäßig ganz schwierig. Gib mal in die Forensuche "§ 36 AufenthG" und "Außergewöhnliche Härte" ein, dann wird deutlich was ich meine - selbst ein versierter Anwalt wäre da also allein keine "Rettung" - es müssten sehr belastbare Fakten vorgetragen werden.
3.- Der Lebensunterhalt einschließlich hinreichenden Krankenversicherungsschutzes für den Nachziehenden müsste gesichert sein.
Deine Mutter ist zwar noch nicht so alt, aber ob eine
KV sie aufnimmt? Und wer würde die Beiträge zahlen, solange sie nicht selbst sozialversicherungspflichtig arbeiten würde ...
Alles in allem kann ich Dir also kaum Hoffnung machen, dass das mit einem Nachzug erfolgreich enden könnte, und ich glaube auch nicht, dass das ein anderer user hier kann ...
=schweitzer=