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Heirat noetig? (Gelesen: 2.923 mal)
Vertiga
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Deutsche/r im Ausland
Staatsangehörigkeit: deutsch
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05.02.2009 um 21:48:18
 
Hallo,

um meinen "Fall" kurz zu beschreiben,
seit August 2008 lebe ich in Quito und absolviere einen Freiwilligendienst beim Deutschen Entwicklungsdienst bis August 2009.
Ich bin 20 Jahre alt und habe meinen dauerhaften Wohnsitz in Deutschland.
Seit fast 7 Monaten bin ich mit einem 23jaehrigen Ecuadorianer zusammen - wir haben vor ab Maerz 2010 gemeinsam in Argentinien zu studieren.
Die Idee war nun dass wir von August bis Maerz(oder auch Februar) in Deutschland gemeinsam bei meiner Mutter leben - ich wuerde nebenbei arbeiten und sowohl ich als auch mein Freund wuerden uns wuenschen dass auch er arbeiten koennte - in der Kueche eines spansichen Restaurants etc . - hinsichtlich dieser Sache hab ich einige Kontakte als auch Erfahrungen.
Meine Fragen waeren nun:

* Gibt es ein zeitlich befristetes (6 Monate) Arbeits- und Aufenthaltsvisum?
* oder ist dies nur zu erreichen durch eine Heirat? ( wozu wir in letzer konsequent bereit waeren)
* bekommt er ueberhaupt ein Visum bzw. ist eine Heirat ueberhaupt moeglich da ich nicht faehig bin ihn "finanziell zu unterhalten"? ( sondern nur durch Hilfe meiner Mutter)
*oder greifen da einige Artikel aus dem Richtlinienumsetzungsgesetz Artikel 28, Abs. 1 Satz 3 ? )

Im voraus schon mal vielen vielen Dank fuer die Antworten
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fons
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 05.02.2009 um 22:01:32
 
Vergiss das mit der Arbeit, geht nicht.
Heiraten wäre eine Möglichkeit - auch ohne Einkommen,
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da du Deutsche bist.

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wobei da die A1-Sprachkenntnisse ins Spiel kommen!
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Vertiga
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Deutsche/r im Ausland
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 05.02.2009 um 22:19:44
 
ja, ja die A1 Sprachkenntnisse ... hab ich mir schon fast gedacht - wobei in diesen Richtlinienumsetzungsgesetzen ja Ausnahmen beschrieben werden ausserdem wurde ein Fall hier im Forum beschrieben (Deutscher&Chilenin) dass die Ehefrau auch ohne A1 Schein einreisen konnte. Da der gemeinsame Lebenspunkt nach Deutschland verlegt wurde.
Waere also ein aehnlicher Fall wie bei mir wenn wir jetzt bereits in Ecuador heiraten und dann gemeinsam nach Deutschland gehen. oder?

http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?action=search2
(Fallbeispiel von D/C)

Uebrigens vielen Dank fuer die mehr als rasche Antwort!
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arfe
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 05.02.2009 um 22:25:46
 
Du muss mehr als ein halbes Jahr bereits verheiratet sein, um den Lebensmittelpunkt in Ausland begründen zu können. Dann wären die Sprachkenntnisse Deines zukünftigen Ehemann hinfällig. Also müßtes Du jetzt heiraten und etwas mehr als ein halbes Jahr warten bis Dein zukünftiger Ehemann eine AE (ohne Deutsche Sprachkenntnisse) erfolgreich beantragen könnte.

EDIT: Eine Möglichkeit wäre auch ein Studium für Deinen Verlobten in Deutschland und/oder ein Sprachvisum (für maximal 12 - 18 Monate).
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Vertiga
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Antwort #4 - 05.02.2009 um 22:33:44
 
Danke fuer die Antwort!

Das mit dem Studium/ bzw. Sprachvisum ist mir auch schon gekommen - das Problem ist nur
1.) einen Sprachkurs zu bezahlen (weder ich noch er hat die finanziellen Moeglichkeiten dazu und die sind nun wirklich nicht guenstig)
2.) braucht man um diese Visum zu erhalten einen Nachweis ueber einen bestimmten Geldbetrag (soweit ich weiss pro Jahr 7000 Euro?? oder so aehnlich?)

Studium lohnt sich nicht da wir uns maximal 6 Monate in Deutschland aufhalten moechten.

Ja ja ich seh schon jetzt heiraten oder gar nichts   Zwinkernd
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Antwort #5 - 05.02.2009 um 22:40:51
 
Vertiga schrieb am 05.02.2009 um 22:33:44:
Ja ja ich seh schon jetzt heiraten oder gar nichts


Dann sehe ich ebenfalls nur die Option zu heiraten.

Wenn er eine AE zum Ehegattennachzug beantragt, brauchst Du keine VE und auch kein Sperrkonto (7000 EURO). Die wird in der Regel nur bei einer Familienzusammenführung zur Eheschließung benötigt oder für ein Sprachvisum.

Als Deutsche brauchst Du auch keine LU nachweisen, was aber viele ABHs verlangen. Rechtskonform ist das nicht, aber das sollte Dich nicht stören, wenn Du die entsprechenden Gesetzestexte und Richtlinien zitierst.

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Mikael321
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Antwort #6 - 05.02.2009 um 23:23:47
 
Zitat:
Du muss mehr als ein halbes Jahr bereits verheiratet sein, um den Lebensmittelpunkt in Ausland begründen zu können.
Wo kann man das mit den 6 Monaten nachlesen ?

Vertiga schrieb am 05.02.2009 um 21:48:18:
wir haben vor ab Maerz 2010 gemeinsam in Argentinien zu studieren.
Ist kein Daueraufenthalt in D. geplant, kann auch auf A1 verzichtet werden.

Michael

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Antwort #7 - 06.02.2009 um 07:50:34
 
Mikael321 schrieb am 05.02.2009 um 23:23:47:
Ist kein Daueraufenthalt in D. geplant, kann auch auf A1 verzichtet werden.


In Ordnung, das hatte ich überlesen.
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Mikael321
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Antwort #8 - 06.02.2009 um 09:43:24
 
Zitat:
In Ordnung, das hatte ich überlesen.
Mich würde aber trotzdem noch diese 6 Monatsfrist interessieren.

Michael
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Antwort #9 - 06.02.2009 um 21:19:29
 
Vertiga schrieb am 05.02.2009 um 21:48:18:
wir haben vor ab Maerz 2010 gemeinsam in Argentinien zu studieren.


Falls möglich Zulassung zur Hochschule schon jetzt beantragen. Und bei der Beantragung des Visums mit einreichen. Die A1 Anforderungen entfällt, weil kein dauerhafter Aufenthalt in Deutschland geplant ist.
Weil der Aufenthalt von vorübergehender Natur ist, ist nach §44 kein Anspruch auf einen Integrationskurs begründet, was zu einer Außnahme von Sprachtest nach §30 führt.

Zitat:
§30


Satz 1 Nr. 2 ist für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unbeachtlich, wenn
...
(3) bei dem Ehegatten ein erkennbar geringer Integrationsbedarf im Sinne einer nach § 43 Abs. 4 erlassenen Rechtsverordnung besteht oder dieser aus anderen Gründen nach der Einreise keinen Anspruch nach § 44 auf Teilnahme am Integrationskurs hätte oder
..

§44
(1) Einen Anspruch auf die einmalige Teilnahme an einem Integrationskurs hat ein Ausländer, der sich dauerhaft im Bundesgebiet aufhält, wenn ihm

  1. erstmals eine Aufenthaltserlaubnis
        1. zu Erwerbszwecken (§§ 18, 21),
        2. zum Zweck des Familiennachzugs (§§ 28, 29, 30, 32, 36),
        3. aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 1 oder Abs. 2,
        4. als langfristig Aufenthaltsberechtigter nach § 38a oder
  2. ein Aufenthaltstitel nach § 23 Abs. 2

erteilt wird. Von einem dauerhaften Aufenthalt ist in der Regel auszugehen, wenn der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis von mehr als einem Jahr erhält oder seit über 18 Monaten eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, es sei denn, der Aufenthalt ist vorübergehender Natur.


Es ist kein kann verzichtet werden, sondern, der A1 ist dann nicht notwendig.
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Vertiga
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Antwort #10 - 06.02.2009 um 23:13:47
 
Ok das sind doch schon mal super viele und hilfreiche Hinweise ! Vielen Dank dafuer !

Gilt dass mit dem voruebergehenden Aufenthalt (zwecks Studium ab Maerz 2010)  auch wenn wir nicht verheiratet sind?

Wenn nicht werd ich dann schon mal mit den Hochzeitsplanungen beginnen  Zwinkernd
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