Vertiga schrieb am 05.02.2009 um 21:48:18:wir haben vor ab Maerz 2010 gemeinsam in Argentinien zu studieren.
Falls möglich Zulassung zur Hochschule schon jetzt beantragen. Und bei der Beantragung des Visums mit einreichen.
Die A1 Anforderungen entfällt, weil kein dauerhafter Aufenthalt in Deutschland geplant ist. Weil der Aufenthalt von vorübergehender Natur ist, ist nach §44 kein Anspruch auf einen Integrationskurs begründet, was zu einer Außnahme von Sprachtest nach §30 führt.
Zitat:§30
Satz 1 Nr. 2 ist für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unbeachtlich, wenn
...
(3) bei dem Ehegatten ein erkennbar geringer Integrationsbedarf im Sinne einer nach § 43 Abs. 4 erlassenen Rechtsverordnung besteht oder dieser aus anderen Gründen nach der Einreise keinen Anspruch nach § 44 auf Teilnahme am Integrationskurs hätte oder
..
§44
(1) Einen Anspruch auf die einmalige Teilnahme an einem Integrationskurs hat ein Ausländer, der sich dauerhaft im Bundesgebiet aufhält, wenn ihm
1. erstmals eine Aufenthaltserlaubnis
1. zu Erwerbszwecken (§§ 18, 21),
2. zum Zweck des Familiennachzugs (§§ 28, 29, 30, 32, 36),
3. aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 1 oder Abs. 2,
4. als langfristig Aufenthaltsberechtigter nach § 38a oder
2. ein Aufenthaltstitel nach § 23 Abs. 2
erteilt wird. Von einem dauerhaften Aufenthalt ist in der Regel auszugehen, wenn der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis von mehr als einem Jahr erhält oder seit über 18 Monaten eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, es sei denn, der Aufenthalt ist vorübergehender Natur.
Es ist kein
kann verzichtet werden, sondern, der
A1 ist dann nicht notwendig.