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Flugticket gebucht (Gelesen: 2.481 mal)
loudres79
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21.01.2009 um 14:01:22
 
Hallo, hab da mal ne Frage!
Ist es üblich das wenn eine Entscheidung ,über einen Aufenthalt beim Ovg noch nicht entschieden ist,das die ABH schon mal ein Flugticket zur Ausreise bucht? hä?
Wer zahlt die Stornokosten wenn das Ovg entscheidet das mqan bleiben darf?Der Steuerzahler??Ist es üblich das die ABH so vorgeht?Sinnvoller wäre doch nach einer Entscheidung zu buchen oder ist sowas evtl. etwas Druck ausüben???
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reinhard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #1 - 21.01.2009 um 14:41:24
 
"Üblich" ist schwer zu sagen. Ich habe es aber auch schon so erlebt. Die Abschiebung kam so nicht zustnde, aber später dann doch – die Stornokosten wurden dann einfach mit auf die Rechnung geschrieben, die zur Befristung der Einreisesperre zu bezahlen war.

Und: Ja, erst mal bezahlt der Steuerzahler, was Behörden veranlassen. Wenn aber das OVG-Verfahren verloren geht und kein Flugticket da ist, würde der Steuerzahler Sozialhilfe oder Haftkosten bezahlen, bis die Buchung klar ist – die Frage ist also so theoretisch in den Raum gestellt nicht wirklich zu beantworten.

Die Behörden werden aber politisch geführt. Als Wählerin und Steuerzahlerin kannst Du bei den Verantwortlich (direkt gewählter Landrat? Bürgermeinsterin?) schon nachfragen, ob die Steuergelder in Deinem Sinne verwendet werden.
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loudres79
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Antwort #2 - 21.01.2009 um 15:02:43
 
Ok danke,
Es ist so das mein verlobter ,bei mir wohnt und auch seit einem Monat Sozialhilfe bezieht.
Er ist im Detember aus der Haft entlassen worden und lebt jetzt bei uns. Wir haben eine kleine Tochter zusammen und werden auch Anwaltlich ganz gut vertreten.Der anwalt sieht das ganz gelassen und meint das wäre nur etwas druck ausüben.
Na ja ist halt gut mehrere Meinungen zu hören warum man Tickets vor einer Entscheidung bucht. unentschlossen
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Mick
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Antwort #3 - 21.01.2009 um 15:36:56
 
Na, nicht das es sich um ein Klageverfahren handelt, welches
hinsichtlich der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht keinen Ein-
fluss hat.

Eine Flugbuchung vor Eintritt der Vollziehbarkeit halte ich für
absolut unüblich.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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loudres79
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Antwort #4 - 21.01.2009 um 16:45:33
 
sorry Mick ,
ich verstehe nicht genau was du damit meinst??
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Zak
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Antwort #5 - 21.01.2009 um 18:21:36
 
Hi loudres,

es gibt Klageverfahren, die keine Auswirkungen auf die
Vollziehbarkeit der Ausreiseverpflichtung haben(keine aufschiebende
Wirkung entfachent) das bedeutet, dass die Klage im Hauptsacheverfahren
(Klage gegen Versagung Aufenthaltstitel)beim Gericht anhängig ist, die Ausreiseverpflichtung trotzalledem vollziehbar ist.

ende
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loudres79
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Antwort #6 - 21.01.2009 um 18:49:07
 
ok ja jetzt habe ich verstanden,bei uns geht es darum das mein Verlobter, illegal eingereist ist und bis Dezember 08 den rest einer alten Strafe aus dem Jahre 2006 abgesessen hat.
Jetzt lebt er mit uns gemeinsam in einem Haushalt wir haben eine kleine Tochter die 15 Monate alt ist und er ist zur hälfte Sorgeberechtigt.
Es war für uns ein grosser Kampf das er überhaupt zu uns nach Hause durfte da die ABH sich ziemlich quer gestellt hatte.
Durch unseren Anwalt war es dann doch möglich das er bis zur Gerichtsentscheidung bei uns zu hause sein darf für uns ein Wunder!!.
Und dann kam jetzt diese nachricht das man ein Ticket gebucht habe also vor Gerichtsentscheidung was unlogisch irgendwie ist.Hatte auch schon öfter hier zum Thema Aufenthalt für Illegalen Algerier bgeschrieben.
Unser Anwalt sagt das Er unter einem sogennanten Schutzparagraphen steht und somit vor Gerichtsentscheidung nicht abgeschoben werden kann und darf! unentschlossen
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