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Studium nicht geschafft (Gelesen: 3.896 mal)
Themen Beschreibung: weitere Verlängerung des aufenthaltes ist ausgesch
scheitert
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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19.01.2009 um 12:44:43
 
Hallo liebe leute,
ich freue mich, dass ich diesen forum gefunden habe.
Also eine Freundin von mir, die aus afghanistan kommt, lebt seit 96 mit Studium Visum hier in BRD.
Während die ganzen Jahren hat sie mehr gearbeitet, als studiert. Natürlich nicht mehr als 90 Tage / 180 Halbetage im Jahr. Aber da
sie nicht viel gegeben hat, das studium abzuschliessen, hat sie immer wieder
verlängerung bekommen.
Sie hat jetzt bis ende märz 09 ein Aufenthaltserlaubnis nach §16 abs. 1 aufenthG und auf dem zusatzblatt steht: eine weitere Verlängerung des aufenthaltes ist ausgeschlossen.
Sie hat aber in diesen vielen Jahren hier in deutschland gelebt und möchte gerne auch hier bleiben, nur eine ehe nur wegen aufenthalt kommt bei ihr nicht in frage. Sie ist eine gute dolmetcherin und hilft viele zu gerne.
Ein asylantrag dauert doch wieder so lange, oder sogar unmöglich, oder?
was könnte noch möglich sein? sie hat in diesen jahren keine hilfe von der staat bekommen. Gibt es eine möglichkeit, dass sie hier bleibt? ohne heirat, ohne asyl. , Aus menschlichen Gründen. Sie hatte nie Straftaten und kann super deutsch, aber nur ihr studium nicht geschafft! Griesgrämig
Gibt es eine Hoffnung? kann jemand ihr helfen?
ich bedanke mich im voraus.
noch was: sie hat keine prüfungen mehr, nur das bachelorarbeit hängt, da eine weitere verlängerung ausgeschlossen ist, und da das visum auch immer wieder verlängert wurde, gibt es noch möglichkeit?
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reinhard
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Antwort #1 - 19.01.2009 um 13:18:43
 
Eine Verlängerung dieser Aufenthaltserlaubnis ist tatsächlich ausgeschlossen, das ging eigentlich nur von 1996 bis 2005, danach war die Ausländerbehörde vermutlich schon freundlicher als der Durchschnitt.

Sie soll unbedingt mit der Ausländerbehörde über § 104a des AufhG reden, eventuelle auch mit einer Migrationsberatungsstelle in der Stadt, in der sie studiert. Bei uns würde sich die Ausländerbehörde darauf einlassen, das ist aber nicht überall so.

Dolmetschen ist auch eine gute Sache (wir machen ab Februar einen Online-Kurs, wenn sie davon leben will), aber es nützt nichts für den Aufenthalt, weil da eine feste Arbeit verlangt wird. Dann könnte man aus einer vorläufigen Aufenthaltserlaubnis eine fast endgültige machen.

Hat sie denn Familie in Afghanistan, d.h. wäre eine Abschiebung zumindest als Androhung möglich?

Vom Asylantrag rate ich ab – sie ist offenbar seit 1996 nicht politisch verfolgt worden, und der Asylantrag wäre dann konstruiert und würde schnell abgelehnt. Mit abgelehntem Asylantrag ist aber (eigentlich) keine andere Aufenthaltserlaubnis mehr möglich. Wenn sie tatäschlich gute Asylgründe hat, sollte sie den Asylantrag unbedingt vorher mit einer guten Anwältin besprechen und ggf. schriftlich vorformulieren lassen.
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Saxonicus
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Antwort #2 - 19.01.2009 um 13:22:35
 
scheitert schrieb am 19.01.2009 um 12:44:43:
Ein asylantrag dauert doch wieder so lange, oder sogar unmöglich, oder?
was könnte noch möglich sein?  

Ein Asylantrag darf doch nicht dazu benutzt werden einen ungerechtfertigten Aufenthaltstatus zu erlangen, sondern soll nur tatsächlich politisch Verfolgten Schutz gewähren.

Im vorliegenden Fall ist kein wirklicher Asylgrund zu erkennen.
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Zak
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Antwort #3 - 19.01.2009 um 18:45:10
 
reinhard schrieb am 19.01.2009 um 13:18:43:
Sie soll unbedingt mit der Ausländerbehörde über § 104a des AufhG reden


Bei allem Respekt reinhard, den ich Dir und Deinen
sehr wertvollen Postings bisher entgegen bringe, kann ich diesen
Ratschlag überhaupt nicht nachvollziehen. 104a setzt die Duldung
voraus, die bei einer Dauerstudentin seit 1996 wohl nicht wirklich
vorhanden sein dürfte.

Ich stimme Dir zu, dass die ABH bisher offensichtlich sehr großzügig in der zeitlichen Planung und Durchführung des Studiums "mitgespielt"
hat.

Wenn aber, wie dem Posting des TS zu entnehmen ist, der
Schwerpunkt bei dem Aufenthalt auf das Arbeiten und nicht das
Studieren gelegt wird, ist auch der großzügiste Rahmen irgendwann
ein Mal ausgeschöpft. (Ob überhaupt irgendwann ernsthaft beabsichtigt war, das Studium erfolgreich abzuschließen, kann und will ich nicht beurteilen)

Da dieser Zeitpunkt jetzt scheinbar erreicht ist,
gibt es meiner Ansicht bei dem vorliegenden Sachverhalt keine Möglichkeit, den Aufenthalt erlaubt über die Gültigkeit der AE zu
ermöglichen.

Zu der Möglichkeit, nach 13 Jahren Aufenthalt zum Zweck eines
Studiums einen Asylantrag stellen zu wollen, äußer ich mich nicht.

ende





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Muleta
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Antwort #4 - 19.01.2009 um 19:17:04
 
Zak schrieb am 19.01.2009 um 18:45:10:
104a setzt die Duldung voraus, die bei einer Dauerstudentin seit 1996 wohl nicht wirklich vorhanden sein dürfte.


und es gibt trotzdem ABH, die sowas dann (rechtswidrig) erteilen. Gar nicht mal soooo selten.

13 Jahre Studium und dann die Bachelor-Prüfung nicht geschafft (also das, was früher mehr oder weniger das "Grundstudium" war und somit regelmäßig in 2-3 Jahren zu schaffen war...), ist aber auch eine denkbar ungünstige Ausgangslage.

Zitat:
gibt es meiner Ansicht bei dem vorliegenden Sachverhalt keine Möglichkeit, den Aufenthalt erlaubt über die Gültigkeit der AE zu
ermöglichen.


bei einer normal, vernünftig und korrekt arbeitenden ABH ist das so. Richtig.

Zitat:
Zu der Möglichkeit, nach 13 Jahren Aufenthalt zum Zweck eines Studiums einen Asylantrag stellen zu wollen, äußer ich mich nicht.


wenn ihr in Afgh Verfolgung droht oder zumindest die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 vorliegen könnten, ist ein Asylantrag richtig und konsequent. Auf die Frage, wie lange sie schon nicht mehr in Afgh war, käme es dabei überhaupt nicht an.

Muleta
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Zak
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Antwort #5 - 19.01.2009 um 19:50:59
 
Muleta schrieb am 19.01.2009 um 19:17:04:
Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 vorliegen könnten, ist ein Asylantrag richtig und konsequent


Da geb ich Dir vollkommen Recht!!!

Ich wollte mit meinem  letzten Satz die ernsthafte Antragstellung nicht als unmöglich ausschließen.

Zu eventuellen Asylgründen wurde im Ausgangsthread nur nix
erwähnt und spekulieren wollte ich nicht.

ende

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reinhard
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Antwort #6 - 20.01.2009 um 12:08:19
 
Zak schrieb am 19.01.2009 um 18:45:10:
Bei allem Respekt reinhard, den ich Dir und Deinen
sehr wertvollen Postings bisher entgegen bringe, kann ich diesen
Ratschlag überhaupt nicht nachvollziehen. 104a setzt die Duldung
voraus, die bei einer Dauerstudentin seit 1996 wohl nicht wirklich
vorhanden sein dürfte.


Das wird bei uns (SH) anders gesehen. Als der § 104a eingeführt wurde, hat das Innenministerium eine Fortbildung für alle ABHs veranstaltet. Dort wurde ausdrücklich gefragt, ob "notleidende Studenten" (Langzeitstudenten ohne Aussicht) unter die Regelung fallen. Das Innenministerium hat hier klar gesagt, es spräche nichts dagegen, es ginge nach dem Einzelfall. "Unsere" Ausländerbehörde hat tatsächlich ein halbes Dutzend Langzeitstudenten darüber jetzt mit neuer AE nach 104a oder 23 versehen.

Die Juristen des IM vertreten die Auffassung, dass langer Aufenthalt, gute Integration und Ausreisepflicht (Duldung) Voraussetzungen sind und haben ausdrücklich gesagt, wenn die ersten beiden Bedingungen zutreffen, muss die dritte (Duldung) nur für eine Minute da sein. Also: AE nach 16,1 kündigen, Duldung geben, AE nach 104a geben, Arbeitserlaubnis ist dabei, Job finden, Übergang zu § 23 AufenthG und die Langzeitstudentin steht knapp vor dem deutschen Pass.

Ich weiß aber, dass das in anderen Bundesländern gegensätzlich gesehen wird. Wir sind hier ein wenig skandinavischer als Ihr, was die Auslegung humanitärer Regelungen betrifft.
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Zak
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Antwort #7 - 20.01.2009 um 13:04:51
 
Hi reinhard,

dessen war ich mir nicht bewusst und das war mir nicht bekannt.
Ich nehme meinen Einführungssatz von meinem Posting hiermit zurück.

ende
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Antwort #8 - 21.01.2009 um 18:45:40
 
Hallo liebe leute,
danke für eure Zahlreiche Antworten.
Ich muss ja sagen, dass das Studium für nicht Deutsche eigentlich
nicht leicht ist, und sie hat aber noch nicht aufgegeben.
Ich meine ihre abgabetermin ist noch nicht vorbei.
Was meint ihr mit Familie? Ihre Eltern sind leider schon
verstorben. Die geschwister sind alle verheiratet und haben
selbst kinder.
Sie hat eine Schwester, die hier in Deutschland lebt und verheiratet
ist.
Ein Asylantrag wollte sie nie stellen.
Ich habe eure antworten an sie weitergegeben. hoffe sie hat eine
chance.
... Greetings  i4a is great
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reinhard
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Antwort #9 - 21.01.2009 um 19:28:22
 
Mit Familie war gemeint:

Wenn sie nicht verheiratet ist und in Afghanistan keine Familie mehr hätte, könnte sie einen Asylantrag stellen, aber gleichzeitig auf Asyl verzichten und nur beantragen, dass "Abschiebehindernisse" festgestellt werden, siehe § 60, Absatz 7 AufenthG. Aber das sollte sie bei einer guten Migrationsberatungsstelle oder danach dann ggf. mit einer Anwältin klären.

Wenn sie in Afghanistan Familie hat, es es fast unmöglich, damit Erfolg zu haben.

Besser wäre es also, wenn sie
1) versucht, das Studium zu Ende zu bringen und die ABH überredet, noch ein wenig mehr Geduld zu zeigen (obwohl eigentlich 10 Jahre die absolute Obergrenze sind)
2) sich schnell nach den Richtlinien der Härtefallkommission ihres Bundeslandes erkundigt, z.B. auf unserer Webseite
http://www.frsh.de/behoe/hfk.html
Übersicht über alle Bundesländer:
http://www.frsh.de/behoe/pdf/HFK_Synopse_12-2008.pdf
3) klärt, ob in ihrem Bundesland oder im ihrem Kreis der § 104a des Aufenthaltsgesetzes so verstanden wird, dass damit auch eine Landzeitstudentin ein Aufenthaltsrecht bekommen könnte.
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Muleta
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Antwort #10 - 21.01.2009 um 22:27:52
 
scheitert schrieb am 21.01.2009 um 18:45:40:
Ich muss ja sagen, dass das Studium für nicht Deutsche eigentlich nicht leicht ist, und sie hat aber noch nicht aufgegeben. Ich meine ihre abgabetermin ist noch nicht vorbei.


wenn sie alle Klausuren geschafft hat, dann kann sie auch die Bachelor-Arbeit hinkriegen. Sie soll sich auf ihren Hintern setzen, intensiv daran arbeiten und sich ggf. (im erlaubten Rahmen) helfen lassen: Korrekturlesen von Dritten, Diskussion mit Kommilitonen, Assistenten und ggf. dem Prof über Inhalt und Fortschritte der Arbeit, psychische Unterstützung in Form von abgesprochener 'Kontrolle' (aka 'Tritt in den A****) oder Unterlassen von Ablenkungen im Freundeskreis - das ist alles erlaubt und in der Regel auch ziemlich wirksam. Bei schwerwiegenden Blockaden gibt es Beratungsstellen an den Unis.

Muleta
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