Hotrunner
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Also bei manche Antworten sage ich nur .....
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Antalya Turkey
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: türke
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Mit Beschluss des Amtsgerichts Tett... vom 27.03.1998 wurde nachtraeglich die Gesamtfreiheitstrafe von 1 Jahre und 7 Monaten gebildet. Hierin einbezogen wurden die Enscheidungen vom 24.07.1996, vom 29.08.1996 und vom 18.11.1996 und die Gesamtfreiheitsrafe von 1 Jaher und 6 Monaten aus der Enscheidung vom 13.08.1996.
(-24.07.1996 wegen Urkundenfaelschung Geldstrafe 20 tagessaetze zu je 20 DM)
(-29.08.1996 wegen Fahern ohne Versicherung und Fahrerflucht Geldstrafe 60 tages zu je 20 DM)
(-18.11.1996 wegen fahrelaessiger Trunken heit im Verkeher (Heroin). Geldstrafe 20 tag. zu 20 DM)
(-13.08.1996 wegen mit Urteils des AmstgerichtTett.... vom 13.08.1996 wurde Sie wegen Betruges und Urkundenfaelschung unter Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Tett.... vom 20.03.1996, zu einer Gesamtfreiheitstrafe von 6 monaten verurteilt. die Bewaehrungszeit wurde auf 3 jahren festgesetzt und ein Bewaehrungshelfer wurde bestellt. auserdem Computerbetruges in 45 Faellen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 jahr und 6 monaten verurteilt .Auch hier wurde eine Bewaehrungszeit von 3 Jahren festgesetzt)
Aus den Urteil vom 20.03.1996, vom 17.04.1997 und der Gesamtfreiheitsrafe von 6 Monaten aus dem Urteil vom 13.08.1996 wurde auf weitere Gesamtfreiheitsrafe von 10 Monaten erkannt. Die Strafe wurde bis zum 15.04.2001 zur Bewaehrung ausgesetzt und ein Bewaehrungshelfer bestellt.
(-20.03.1996 wegen mit dem Urteil des Amtsgericht Tett....von 20.03.1996 wegen Betrugs zu einer Geldstrafe von 50 Tagess. zu je 30 DM)
(17.04.1997wegen mit Urteil des Amtsgerichts. Tett...vom 17.04.1997 wurden Sie einer Gesamtfreitsstafe von 9 monaten verurteilt, die nachtraeglich durch Beschluss, unter der Einbeziehung der Urteile vom 19.09.1996 und 13.08.1996, gebildet wurde. die Bewaerhungszeit wurde auf 3 Jahre festgesetzt)
Fristverlaengernd wirken sich in İhrem Falle die Tatsache aus , dass Sie , wie oben angegeben, mehrere Verurteilungen nicht davon abgehalten haben , schwere Straftaten zu widerholen bzw. weitere zu begehen . Trotz Bewaerungshelfern ist es İhnen nicht gelungen, İhr kriminelles Streben zu beenden . Auch İhre Heroinsucht bekammen Sie trotz mehrerer Entzugstherapien von İhrer Ausweisung nicht in den Griff. Obwohl İhnen seitens der Auslaenderbehörde der stadt fried...... mit schreiben vom 25.08.1992 verstaendlich gemacht wurde, dass weitere Straftaten ein Ausweisung mit sich bringen würde, ließen Sie sich nicht von dieser Tatsache beeindrucken und setzten İhre kriminelle Lebensweise in VOLLEM BEWUSSTSEİN fort. İnsgesamt verbüßten Sie deshalb eine Strafhaft von 2 Jahren und 7 Monaten. Angesichts der Höhe, Menge und Wiederholungen der Straftaten kam eine Regelfrist von 3 Jahren nicht in Betracht. Sie musste entsprechend den strafgerichtlichen Verurteilungen erhöht werden. Darüber hinaus erscheint ee realitaetsnaeher, dass die gesetzte Frist von 5 Jahren und 7 sieben Monaten ab dem Zeitpunkt der Ausreisen am 11.05.1999 alle Zweifel an einem drogenfreien Leben İhrerseits sowie ein Leben ohne Kriminalitaet auch in ferner Zukunft beseitigt.
Die gesetzte Frist erscheint daher auch unter Abwaegungder İnteresse der BRD und İhr İnteresse an einer möglichst frühen Wiedereinreise, um İhre in Deutschland lebende Familie und İhre Freundin besuchen zu können, ausreichend und angemessen.
İch habe mal paar sachen so rausgeschrieben .
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