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Ausländerrecht >> Ausweisung, Abschiebung, Straftaten, Aufhebung der Einreisesperre >> Noch strafe offen von 1996 ???
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Beitrag begonnen von ahmet am 20.01.2009 um 18:43:22

Titel: Noch strafe offen von 1996 ???
Beitrag von ahmet am 20.01.2009 um 18:43:22
Hallo erst mal an alle,

also ich habe da ein paar fragen .
İch wurde ama 11.05.1999 aus der BRD ausgewiesen was ich auch rechtzeitig machte.
Und 2000 habe ich ein Gerichts thermin gehabt und mir wurde die einreise für fünf tage erlaubt einzureisen,
(Betretungserlaubnis habe ich bekommen) für die Gerichts verhandlung.
Also war gerichtlich nichts mehr offen und habe auch fünf Jahre und sieben monate (befristung der Ausweisung)
Also habe ich nicht mehr offen gehabt (dachte ich).

Und Jetzt mitllerweile wollte ich Heiraten mein Freundin (Deutsch)

Und jetzt komms:  İch haette noch zwei jahre und sieben monate noch zu verbüssen in Gefaengnis laut eine Strafttat von 1996 die auch aber abgeschlossen wurde , also meinten die auch wenn ich einreise visum bekommen taette würden die mich Verhaften wenn ich die BRD betrette.

also ich kapier nichts mehr.

Bitte um Rat
danke

Titel: Re: Noch strafe offen von 1996 ???
Beitrag von tapir am 20.01.2009 um 19:10:00
Wann bist Du verurteilt worden?
Wie hoch war(en) die Strafe(n)?
Von wann bis wann hast Du im Gefängnis gesessen?

Titel: Re: Noch strafe offen von 1996 ???
Beitrag von ahmet am 20.01.2009 um 19:13:27
wegen der 2 jahre und sieben monaten bekam ich 1996
auf Bewaehrung 3 jahre.

aber mein letzter verhandlung war 2000 Letzte wegen eine andere sache.

Titel: Re: Noch strafe offen von 1996 ???
Beitrag von Vinzent2m am 20.01.2009 um 19:15:01
Bitte versuche mal etwas mehr Struktur in dein Posting zu bringen.
1.) Wann bist Du wegen der Straftat von 1996 verurteilt worden?
2.) Scheinbar mußtest Du die Strafe nicht antreten (Oder doch?) Warum denn nicht?
3.) Kam es bei der Verhandlung im Jahre 2000 zu einer Verurteilung von Dir?
4.) Warum wurdest Du am 11.05.99 ausgewiesen? Wurdest Du abgeschoben?
Je genauer Du die Fragen beantwortest um so besser kann geantwortet werden.

Titel: Re: Noch strafe offen von 1996 ???
Beitrag von Vinzent2m am 20.01.2009 um 19:20:30
Verstehe ich es richtig, dass du nachdem du einen Teil der 2 Jahre und 7 Monate abgesessen hattest auf Bewährung entlassen worden bist und die Bewährungszeit 3 Jahre betrugen.
Vielleicht hast Du dich nicht an sämtliche Bewährungsauflagen gehalten und es kommt nun zum Widerruf des noch offenen Strafsrestes.

Titel: Re: Noch strafe offen von 1996 ???
Beitrag von ahmet am 20.01.2009 um 19:22:15
also ich habe auch ander straftaten begangen so ist das nicht ohne,
kann ich denn letzten schreiben von der auslaender behörde mailen privat habe 6 seiten ???

also ich wahr nicht im Knast .
und ich wurde ausgewiesen,
bin auch freiwillig gegangen.

die haben mir auch kein schreiben oder sonst was geschickt nur ich bekam erst wider 2005 was von der auslaenderbehörde das ich ein führungszeugnis und Arztliche Attest schicken soll da were auch mein befriestung der ausweisungs auf 5 jahre und sieben monate ab der ausreise also 11.05.1999.

[edit]Bitte nutze die Änderungsfuktion, nicht immer gleich ein
Folgepost setzen.  ::)[/edit]

Titel: Re: Noch strafe offen von 1996 ???
Beitrag von reinhard am 20.01.2009 um 19:33:46
Ahmet,

Du solltest entweder die Fragen beantworten oder hier aufgeben. Alle drei Minuten einen belanglosen Satz ohne Zusammenhang zu schreiben hilft niemandem.

Überlege erst mal Deine Antworten auf die Fragen oben und antworte dann morgen sorgfältig, systematisch und gut überlegt.


Zitat:
Bitte versuche mal etwas mehr Struktur in dein Posting zu bringen.
1.) Wann bist Du wegen der Straftat von 1996 verurteilt worden?
2.) Scheinbar mußtest Du die Strafe nicht antreten (Oder doch?) Warum denn nicht?
3.) Kam es bei der Verhandlung im Jahre 2000 zu einer Verurteilung von Dir?
4.) Warum wurdest Du am 11.05.99 ausgewiesen? Wurdest Du abgeschoben?
Je genauer Du die Fragen beantwortest um so besser kann geantwortet werden.


Am besten: Vier Fragen, also vier Antworten.

Titel: Re: Noch strafe offen von 1996 ???
Beitrag von ahmet am 20.01.2009 um 20:17:56
1-also genau am 13.08.1996 ist die verurteilung
2-nein muste ich nicht war auf bewerung.
3- Ja ich würde verurteilt
4-İch wurde ausgewiesen wegen mehere delikte u. auch BTM aber wahr süchtig aber nicht verkauft.  

Titel: Re: Noch strafe offen von 1996 ???
Beitrag von oki am 20.01.2009 um 20:38:00

Hotrunner schrieb am 20.01.2009 um 19:13:27:
wegen der 2 jahre und sieben monaten bekam ich 1996
auf Bewaehrung 3 jahre


Ich bin zwar kein Experte,aber selbst ich weis,dass Haftstrafen über 2 Jahren nicht mehr auf Bewährung sein dürfen.

Oder kann es sein das die 2 J. 7 M. die Reststrafe von einer viel höheren Haftstrafe waren?


Titel: Re: Noch strafe offen von 1996 ???
Beitrag von Vinzent2m am 20.01.2009 um 21:55:18
so ist es! Auf Bewährung ist nicht möglich. Unter Umständen wurde nach Verurteilung kein Haftbefehl erlassen.
Wurdest du später aufgefordert Dich bei einer JVA zu stellen. Bist du dem vielleicht nicht nachgekommen?
Nochmal, dass die Strafe auf Bewährung ausgesetzt wurde ist bei 2 Jahre und 7 Monaten ein Ding der Unmöglichkeit!

Titel: Re: Noch strafe offen von 1996 ???
Beitrag von ahmet am 21.01.2009 um 03:55:55
Mit Beschluss des Amtsgerichts Tett... vom 27.03.1998 wurde nachtraeglich die
Gesamtfreiheitstrafe von 1 Jahre und 7 Monaten gebildet.
Hierin einbezogen wurden die Enscheidungen vom 24.07.1996, vom 29.08.1996 und
vom 18.11.1996 und die Gesamtfreiheitsrafe von 1 Jaher und 6 Monaten aus der Enscheidung
vom 13.08.1996.

(-24.07.1996 wegen Urkundenfaelschung  Geldstrafe 20 tagessaetze zu je 20 DM)

(-29.08.1996 wegen Fahern ohne Versicherung und Fahrerflucht Geldstrafe 60 tages zu je 20 DM)

(-18.11.1996 wegen fahrelaessiger Trunken heit im Verkeher (Heroin). Geldstrafe 20 tag. zu 20 DM)

(-13.08.1996 wegen mit Urteils des AmstgerichtTett.... vom 13.08.1996 wurde Sie wegen Betruges
                                  und Urkundenfaelschung unter Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl
                                  des Amtsgerichts Tett.... vom 20.03.1996, zu einer Gesamtfreiheitstrafe von
                                  6 monaten verurteilt. die Bewaehrungszeit wurde auf 3 jahren festgesetzt und
                                  ein Bewaehrungshelfer wurde bestellt.
                                  auserdem Computerbetruges in 45 Faellen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
                                  von 1 jahr und 6 monaten verurteilt .Auch hier wurde eine Bewaehrungszeit
                                  von 3 Jahren festgesetzt)

Aus den Urteil vom 20.03.1996, vom 17.04.1997 und der Gesamtfreiheitsrafe
von 6 Monaten aus dem Urteil vom 13.08.1996 wurde auf weitere Gesamtfreiheitsrafe
von 10 Monaten erkannt.
Die Strafe wurde bis zum 15.04.2001 zur Bewaehrung ausgesetzt und ein Bewaehrungshelfer bestellt.

(-20.03.1996 wegen mit dem Urteil des Amtsgericht Tett....von 20.03.1996 wegen Betrugs zu einer
                                  Geldstrafe von 50 Tagess. zu je 30 DM)

(17.04.1997wegen mit Urteil des Amtsgerichts. Tett...vom 17.04.1997 wurden Sie einer Gesamtfreitsstafe
                                von 9 monaten verurteilt, die nachtraeglich durch Beschluss, unter der Einbeziehung der
                                Urteile vom 19.09.1996  und 13.08.1996, gebildet wurde.
                                die Bewaerhungszeit wurde auf 3 Jahre festgesetzt)


Fristverlaengernd wirken sich in İhrem Falle die Tatsache aus , dass Sie , wie oben angegeben,
mehrere Verurteilungen nicht davon abgehalten haben , schwere Straftaten zu widerholen
bzw. weitere zu begehen . Trotz Bewaerungshelfern ist es İhnen nicht gelungen, İhr
kriminelles Streben zu beenden . Auch İhre Heroinsucht bekammen Sie trotz mehrerer
Entzugstherapien von İhrer Ausweisung nicht in den Griff.
Obwohl İhnen seitens der Auslaenderbehörde der stadt fried...... mit schreiben  vom
25.08.1992 verstaendlich gemacht wurde, dass weitere Straftaten ein Ausweisung mit sich
bringen würde, ließen Sie sich nicht von dieser Tatsache beeindrucken und setzten İhre
kriminelle Lebensweise in VOLLEM BEWUSSTSEİN fort. İnsgesamt verbüßten Sie deshalb eine
Strafhaft von 2 Jahren  und 7 Monaten.
Angesichts der Höhe, Menge und Wiederholungen der Straftaten kam eine Regelfrist  von 3
Jahren nicht in Betracht. Sie musste entsprechend den strafgerichtlichen Verurteilungen
erhöht werden. Darüber hinaus erscheint ee realitaetsnaeher, dass die gesetzte Frist von 5
Jahren und 7 sieben Monaten ab dem Zeitpunkt der Ausreisen am 11.05.1999 alle Zweifel an einem
drogenfreien Leben İhrerseits sowie ein Leben ohne Kriminalitaet auch in ferner Zukunft beseitigt.

Die gesetzte Frist erscheint daher auch unter Abwaegungder İnteresse der BRD und İhr
İnteresse an einer möglichst frühen Wiedereinreise, um İhre in Deutschland lebende Familie
und İhre Freundin besuchen zu können, ausreichend und angemessen.



İch habe mal paar sachen so rausgeschrieben .

Titel: Re: Noch strafe offen von 1996 ???
Beitrag von Vinzent2m am 21.01.2009 um 19:29:33
Also es handelt sich um eine nachträglich gebildete Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 7 Monate, die bis zum 15.04.01 zur Bewährung ausgesetzt wurde. Wenn Du dich an alle Bewährungsauflagen gehalten hast (dazu gehört zumeist auch die aktuelle Adresse mitzuteilen etc.) ist auch nichts mehr von der Strafe offen. Es ist natürlich auch möglich, dass die Sache widerrufe worden und der entsprechende Widerruf wegen unbekannten Aufenthaltsort öffentlich zugestellt wurde. Am besten beim Gericht direkt nachfragen, ob es zu einem Widerruf gekommen ist.

Titel: Re: Noch strafe offen von 1996 ???
Beitrag von ahmet am 21.01.2009 um 20:26:59
Aus den Urteil vom 20.03.1996, vom 17.04.1997 und der Gesamtfreiheitsrafe
von 6 Monaten aus dem Urteil vom 13.08.1996 wurde auf weitere Gesamtfreiheitsrafe
von 10 Monaten erkannt.
Die Strafe wurde bis zum 15.04.2001 zur Bewaehrung ausgesetzt und ein Bewaehrungshelfer bestellt.

(-20.03.1996 wegen mit dem Urteil des Amtsgericht Tett....von 20.03.1996 wegen Betrugs zu einer
                                 Geldstrafe von 50 Tagess. zu je 30 DM)

(17.04.1997wegen mit Urteil des Amtsgerichts. Tett...vom 17.04.1997 wurden Sie einer Gesamtfreitsstafe
                               von 9 monaten verurteilt, die nachtraeglich durch Beschluss, unter der Einbeziehung der
                               Urteile vom 19.09.1996  und 13.08.1996, gebildet wurde.
                               die Bewaerhungszeit wurde auf 3 Jahre festgesetzt)




Hier die 10 monate die haben zwei mal ein strafbildung gemacht .

einmal 1 jahr und 7 monaten Amtsg.Tett....
einmal 10 monaten Amtsg. Ra....

Dann sind es ja 2 Jahre und 5 monate.  

Titel: Re: Noch strafe offen von 1996 ???
Beitrag von Vinzent2m am 21.01.2009 um 21:28:22
okay! Wo ist das Problem bzw. Frage? U. U. müsstest du nun beide Gerichte bzgl. potentiellen Bewährungswiderrufes anschreiben.

Titel: Re: Noch strafe offen von 1996 ???
Beitrag von ahmet am 22.01.2009 um 18:22:04
also ich habe heute mit der Staatsanwaltschaft gesprochen.!

die Strafe wurde Maerz 2002 widerrufen also muste ich es absietzen oder bist 2012 warten da die verjaehrt ist aber es kann sein das sie die strafen nochmal um 5 Jahre verlaengern bis es verjaehrt ist.

also 2017 im normal fall.

so habe ich das verstanden.

frage wie ist es wenn mein freundien (deutsche) nach holland umzieht also wohnsietz in Holland , und wir heiraten und ich will nach Holland lass die mich rein oder ist diese Strafe EU weit. ??

danke für die antworten

Titel: Re: Noch strafe offen von 1996 ???
Beitrag von sigi-n am 22.01.2009 um 19:23:50

Hotrunner schrieb am 22.01.2009 um 18:22:04:
frage wie ist es wenn mein freundien (deutsch) nach holland umzieht also wohnsietz in Holland dann hatt und wir heiraten und ich will nach Holland lass die mich rein oder ist diese Strafe EU weit. ??

danke für die antworten


Um in NL zu heiraten muss die Freundin erst mal mindestens 6 Monate da wohnen

Titel: Re: Noch strafe offen von 1996 ???
Beitrag von Vinzent2m am 22.01.2009 um 22:44:20
Ich gehe davon aus, dass es sich beim Haftbefehl um einen nationalen also auf dem Deutschen Rechtsraum beschränkten handelt. Aber zur Sicherheit lieber nochmal die Staatsanwaltschaft fragen.

Titel: Re: Noch strafe offen von 1996 ???
Beitrag von ahmet am 22.01.2009 um 23:24:01
danke .

frage was mus ich machen wenn ich sage ich will die strafe absietzen kann ich ohne weiteres dan einreise oder wie ist es denn ,
weil ich habe schon mal ein  2006 vizum beantragt wegen mein neffen hatte benscheidungs fest, aber würde abgehlent natürlich ohne begründüng.
und mein freundin haben die bei der Auslaenderbehörde gesagt wir braeuchten nicht zu Heiraten es genuge auch wenn ich bestetige das ich die strafe absietzen will und könnte dann ohne probleme einreisen
Das hört sich nicht logisch an weil die geben mir bei der Deutsche boschaft gar keine vizum oder ist das möglich. ??

Und wenn ich absietze mus ich die 2 Jahre und 7 monate komplet absiehten .?


oder was sollte ich machen ein anwahlt jetzt nehemen oder ???

Titel: Re: Noch strafe offen von 1996 ???
Beitrag von tapir am 23.01.2009 um 15:00:50

Hotrunner schrieb am 22.01.2009 um 23:24:01:
wenn ich sage ich will die strafe absietzen  

Teile das der Vollstreckungsabteilung der Staatsanwaltschaft mit und frage sie nach dem Vorgehen. Ich nehme an, Du musst Dir ein Flugticket besorgen und der StA mitteilen, wann und wo Du ankommen möchtest. Die werden dann beim Grenzübertritt Deine Verhaftung organisieren. Das solltest Du Dir schriftlich von der StA bestätigen lassen. Dann sollte ein Visum erteilt werden können, wobei die Einzelheiten mit der Auslandsvertretung abzuklären sind.

edit: Visumerteilung dürfte nicht zwingend sein, weil § 258a für MA in deutschen Auslandsvertretungen grdsl nicht gelten dürfte.

Titel: Re: Noch strafe offen von 1996 ???
Beitrag von ahmet am 23.01.2009 um 15:37:17
danke für die hilfe.

also müste ich auch nicht Heiraten . ??

ich habe mit mein alten anwahlt gesprochen der meinte ,

ich könnte mal Gnadenweg versuchen ist so was möglich ??

Titel: Re: Noch strafe offen von 1996 ???
Beitrag von tapir am 23.01.2009 um 16:54:08

Hotrunner schrieb am 23.01.2009 um 15:37:17:
also müste ich auch nicht Heiraten . ??

Um in Strafhaft zu gehen: Eher nein. Wenn Du danach in Europa bleiben willst, ja. Gnadenentscheidung: Hier hättest Du bessere Chancen, wenn Du verheiratet wärst.

Titel: Re: Noch strafe offen von 1996 ???
Beitrag von ahmet am 23.01.2009 um 17:04:56
Gnadenentscheidung : İst es besser über anwahlt oder sollte ich selber ein Begnadigunsantrag stelle ??
oder was mus ich da machen ??

Dannke

Titel: Re: Noch strafe offen von 1996 ???
Beitrag von Vinzent2m am 24.01.2009 um 11:48:52
Wenn der Anwalt den zuständigen Sachbearbeiter gut kennt, kann es u. U. vom Vorteil sein, es über den Anwalt laufen zu lassen. Außerdem kannst Du beim Anwalt eigentlich davon ausgehen, dass der Antrag unmissverständlich formuliert ist.

Titel: Re: Noch strafe offen von 1996 ???
Beitrag von ahmet am 24.01.2009 um 16:48:11
ich danke .

Also kurz gesagt einwenig beziehungs sache.

Titel: Re: Noch strafe offen von 1996 ???
Beitrag von tapir am 24.01.2009 um 18:14:34

Vinzent2m schrieb am 24.01.2009 um 11:48:52:
kann es u. U. vom Vorteil sein, es über den Anwalt laufen zu lassen

Wobei es nicht schadet, ein vom Gesuchsteller selbst geschriebenes ergänzendes Schreiben beizufügen. Insbesondere die Distanzierung von den abgeurteilten Taten wirkt dann etwas authentischer.

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